Rechtsprechung
| BFH, 22.05.1974 - I R 259/72 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Körperschaftsteuerbescheid - GmbH - Anfechtung - Rechtsnachfolgerin - Hemmung - Verjährungsfrist
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 146a
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 113, 145
- DB 1974, 2188
- BStBl II 1974, 722
Wird zitiert von ... (17) Zitiert selbst (1)
- BFH, 04.02.1972 - III R 28/68
Vermögensabgabe - Berechnung des Vierteljahrsbetrages - Vervielfältiger - Falsche …
Auszug aus BFH, 22.05.1974 - I R 259/72
Ähnlich hat der BFH auch zur Verjährungsunterbrechung nach § 147 AO a. F. ausgesprochen, daß die Feststellung, ein anderer als der Steuerpflichtige habe die Steuer zu zahlen, sich nicht gegen den Steuerpflichtigen richte und daher die Verjährung ihm gegenüber auch nicht unterbreche (BFH-Urteil vom 4. Februar 1972 III R 28/68, BFHE 105, 439, BStBl II 1972, 679).Bei dieser Rechtslage konnte es keinem Zweifel unterliegen, daß die durch den Erlaß des Steuerbescheids ausgelöste und bis zur Rechtskraft fortdauernde Unterbrechungshandlung nur gegen denjenigen wirken konnte, gegen den sich der Bescheid richtete (BFH-Urteil III R 28/68).
- BFH, 08.03.1979 - IV R 75/76
Einkommensteuererklärung - Steuererklärung - Zahlungsaufforderung - …
Durch die Anfechtung eines an eine verstorbene Person gerichteten Einkommensteuerbescheides wird der Ablauf der gegen die Gesamtrechtsnachfolger selbst laufenden Verjährungsfrist nicht nach § 146 a Abs. 1 AO i. d. F. des AOÄG vom 15. September 1965 gehemmt (Anschluß an Urteil des BFH vom 22. Mai 1974 I R 259/72, BFHE 113, 145, BStBl 1974, 722).Daher können die Unterbrechungshandlungen nur gegen die Personen wirken, denen gegenüber der Steueranspruch konkretisiert wurde und an die sich daher die Zahlungsaufforderung richtet (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. Mai 1974 I R 259/72, BFHE 113, 145, 148 f., BStBl II 1974, 722).
Daher kann das Rechtsbehelfsverfahren in seiner persönlichen Wirkung nicht weiter reichen als die abgewehrte Maßnahme selbst (BFH-Urteil I R 259/72).
Zahlungsvorgänge bleiben bei der Steuerfestsetzung außer Betracht, während demgegenüber aber der Ablauf der Verjährungsfrist bewirkt, daß die Steuerfestsetzung zumindest zum Nachteil des Steuerschuldners unterbleiben muß (BFH-Urteil I R 259/72).
- OVG Sachsen-Anhalt, 19.11.2024 - 4 L 254/23
Erhebung eines Herstellungsbeitrages nach dem Ablauf der in § 13b Satz 1, § 18 …
Folglich kann keine Hemmung gegenüber Personen eintreten, gegen welche die Steuerfestsetzung nicht gerichtet ist oder die statt des Steuerbescheidempfängers die festgesetzte Steuer schulden (vgl. BFH, Urteil vom 22. Mai 1974 - I R 259/72 -, BFHE 113, 145, BStBl II 1974, 722;… Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 180. Lieferung 3/2024, § 171 Rn. 18;… Gercke, in Koenig, AO, 5. Auflage 2024, § 171, Rn. 52 und 40;… Rüsken, in: Klein, AO, 17. Auflage 2023, Rn. 43).Die Abwehr einer gegen eine bestimmte Person gerichteten Maßnahme (Inanspruchnahme) kann indes in ihrer persönlichen Wirkung nicht weiter reichen als die abgewehrte Maßnahme selbst (vgl. zur inhaltsgleichen Regelung in § 146a Abs. 1 AO in der ab dem 1. Januar 1966 geltenden Fassung: BFH, Urteil vom 22. Mai 1974 - I R 259/72 -, BFHE 113, 145, BStBl II 1974, 722).
- BFH, 09.04.1986 - I R 62/81
Abtretung - Erstattungszahlungsanspruch - Verwaltungsakt - Verletzung eigener …
Diesen Bescheid hob der erkennende Senat durch Urteil vom 22. Mai 1974 I R 259/72 (BFHE 113, 145, BStBl II 1974, 722) wegen Verjährung des Steueranspruchs auf.Zu diesem Zeitpunkt stand durch Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) rechtskräftig fest, daß sowohl der an die GmbH adressierte Körperschaftsteuerbescheid 1961 (Urteil vom 20. Januar 1971 I R 160/69; vgl. jetzt auch BFH-Beschluß vom 21. Oktober 1985 GrS 4/84, BFHE 145, 110, BStBl II 1986, 230) als auch der an die Klägerin gerichtete Bescheid (Urteil vom 22. Mai 1974 I R 259/72) aufgehoben waren.
In dem Schreiben vom 13. September 1974 hat die Klägerin ausgeführt, ihr Antrag auf Erstattung von Körperschaftsteuer finde "seine Rechtsgrundlage" nunmehr in der Entscheidung vom 22. Mai 1974 I R 259/72.
- BFH, 27.11.1981 - II R 18/80
Verjährung - Steuerbescheid - Erben
Da die Steuerbescheide vom 11. Juni 1974 und 24. November 1977 unwirksam waren, hatten auch die diesen Bescheiden beigefügten Zahlungsaufforderungen keine verjährungsunterbrechende Wirkung (vgl. Urteil vom 22. Mai 1974 I R 259/72, BFHE 113, 145, 148 f., BStBl II 1974, 722; BFHE 127, 497, 500, BStBl II 1979, 501).Der Senat folgt damit im Ergebnis der Auffassung des I. Senats (vgl. BFHE 113, 145, 150, BStBl II 1974, 722).
- BFH, 21.10.1993 - IV R 42/93
Das FA ist bei Erlaß eines Änderungsbescheides nach § 174 Abs. 4 AO 1977 nicht an …
Diese Gesetzesformulierung ist gewählt worden, um klarzustellen, daß nicht nur der im Rechtsbehelfsverfahren strittige Anspruch gehemmt ist, sondern daß die Ablaufhemmung für alle Ansprüche gilt, die sich aus dem zugrunde liegenden Sachverhalt ergeben (…Tipke/Kruse, Reichsabgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 146 a AO Rdnr. 2, S. 426 f.; vgl. BFH-Urteil vom 22. Mai 1974 I R 259/72, BFHE 113, 145, BStBl II 1974, 722). - OVG Thüringen, 29.08.2018 - 4 EO 379/18
Geltendmachung einer Beitragsforderung gegenüber dem Erben eines …
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass gegen den Gesamtrechtsnachfolger eine eigene Zahlungsverjährungsfrist läuft (vgl. BFH, Urteile vom 22. Mai 1974 - I R 259/72 - BFHE 113, 145;… vom 8. März 1979 - IV R 75/6 - BFHE 127, 497 zu den bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Bestimmungen der Reichsabgabenordnung, die aber noch nicht zwischen Festsetzungs- und Zahlungsverjährung unterschieden, vgl. BT-Drs. VI/1982, S. 150). - BFH, 17.09.1992 - V R 17/86
Erlaß von Steuerbescheiden an eine KG nach Umwandlung - Ersatz eines …
War jedoch der angefochtene Steuerbescheid gegenüber einem nicht mehr existenten Steuerpflichtigen erlassen worden und deswegen rechtsunwirksam, so trat die Verjährungshemmung nach § 146a Abs. 1 AO nicht ein (BFH-Urteil vom 22.Mai 1974 I R 259/72, BFHE 113, 145, BStBl II 1974, 722). - BFH, 14.11.1990 - II R 255/85
Bekanntgabe eines Erbschaftsteuerbescheids für und gegen einen Erwerber, der …
Durch die Anfechtung des unwirksamen Steuerbescheids durch die Klägerin mit dem außergerichtlichen Rechtsbehelf des Einspruchs ist der Ablauf der Festsetzungsfrist nicht nach § 171 Abs. 3 AO 1977 gehemmt worden, denn die Ablaufhemmung setzt voraus, daß eine innerhalb der Festsetzungsfrist wirksam ergangene Steuerfestsetzung angefochten ist (so schon zu § 146a Abs. 1 der Reichsabgabenordnung - AO - BFH-Urteil vom 22. Mai 1974 I R 259/74, BFHE 113, 145, BStBl II 1974, 722; zu § 171 Abs. 3 AO 1977 BFH-Urteil vom 11. Oktober 1989 X R 31/86, BFHE 158, 491, 498; vgl. auch Höllig in Koch, Abgabenordnung - AO 1977, 3. - FG Niedersachsen, 11.07.2019 - 11 K 12119/17
Kompetenz des Finanzamts zum Erlass eines Abrechnungsbescheids in einem sog. …
Rn. 44 Unterbrechungshandlungen wirken im Übrigen nur gegen diejenige Person, die von der Maßnahme betroffen ist, also deren Adressaten (vgl. BFH-Urteil vom 22. Mai 1974 I R 259/72, BStBl. II 1974, 722). - FG Baden-Württemberg, 24.03.2015 - 14 K 1835/14
Berechnung der Festsetzungsfrist in Drittbeteiligungsfällen, in denen die von …
- BFH, 02.04.2002 - IX B 66/01
Wiederholte Beiladung
- BFH, 31.03.1976 - I R 123/74
Steuerbescheid - Unterbrechung der Verjährung - GmbH - Abführungsverpflichtung - …
- BFH, 11.03.2002 - IX B 116/01
Beiladung gem. § 174 Abs. 5 AO
- BFH, 20.07.1988 - I R 81/84
Übergang der Steuerschulden und der Körperschaftsschulden nach Eintragung des …
- BFH, 12.04.1988 - VIII R 177/84
Steueranspruch - Verjährung - Unterbrechung - Schriftliche Zahlungsaufforderung
- BFH, 24.10.1984 - II R 55/80
Verwaltungsakt - Wirksamkeit - Steuerbescheid - Kraftfahrzeugsteuer - GmbH - KG - …
- BFH, 14.05.1980 - II S 2/80
Berichtigter Steuerbescheid - Verjährung - Aussetzung der Vollziehung - …
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