Rechtsprechung
| BFH, 08.12.2021 - I R 47/18 |
Volltextveröffentlichungen (11)
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- Bundesfinanzhof
AO § 129, KStG § 27 Abs 2, KStG § 28 Abs 1 S 3, KStG VZ 2012
Offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO bei fehlender Erkennbarkeit des zutreffenden Werts
- rechtsinformationen.bund.de
Offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO bei fehlender Erkennbarkeit des zutreffenden Werts
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 129 AO, § 27 Abs 2 KStG 2002 vom 07.12.2006, § 28 Abs 1 S 3 KStG 2002, KStG VZ 2012
Offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO bei fehlender Erkennbarkeit des zutreffenden Werts - IWW
- Wolters Kluwer
Änderung eines Feststellungsbescheids wegen offenbarer Unrichtigkeit; Voraussetzungen einer Berichtigungsmöglichkeit; Versehentliche Nichtangabe eines Werts in einer Steuererklärung
- Betriebs-Berater
Offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO bei fehlender Erkennbarkeit des zutreffenden Werts
- gesellschaftsrechtskanzlei.com
AO 129, Offenbare Unrichtigkeit
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 129
Offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO bei fehlender Erkennbarkeit des zutreffenden Werts - rechtsportal.de
Offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO bei fehlender Erkennbarkeit des zutreffenden Werts
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO - bei fehlender Erkennbarkeit des zutreffenden Werts
- die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)
Offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO bei fehlender Erkennbarkeit des zutreffenden Werts
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Berichtigung von Schreib-/Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten gem. § 129 AO und § 173a AO
- Weitere Einzelfälle aus der Rechtsprechung
Sonstiges (3)
- Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
AO § 129
- IWW (Verfahrensmitteilung)
AO § 129
Offenbare Unrichtigkeit, Sachaufklärung - Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)
Voraussetzungen für die Berichtigung eines Bescheides nach § 129 AO
Verfahrensgang
- FG München, 17.09.2018 - 7 K 2805/17
- BFH, 08.12.2021 - I R 47/18
- FG München, 20.10.2022 - 7 K 2805/17
- BFH - XI R 36/18 (anhängig)
Papierfundstellen
- BFHE 275, 293
- DB 2022, 2456
- BStBl II 2022, 827
Wird zitiert von ... (15) Zitiert selbst (13)
- BFH, 22.05.2019 - XI R 9/18
Anwendung des § 129 AO bei Abgabe elektronischer Steuererklärungen; offenbare …
Auszug aus BFH, 08.12.2021 - I R 47/18
Zumindest in denjenigen Fällen, in denen die offenbare Unrichtigkeit auf der versehentlichen Nichtangabe eines Werts in der Steuererklärung beruht, ist § 129 Satz 1 AO bereits dann anwendbar, wenn für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich erkennbar ist, dass die Nichtangabe fehlerhaft ist (Anschluss an das BFH-Urteil vom 22.05.2019 - XI R 9/18, BFHE 264, 393, BStBl II 2020, 37).Rn. 17 c) Ob ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, muss nach den Verhältnissen des Einzelfalls beurteilt werden; es handelt sich im Wesentlichen um eine Tatfrage, die der revisionsgerichtlichen Prüfung nur in eingeschränktem Umfang unterworfen ist (…vgl. BFH-Urteile vom 03.08.2016 - X R 20/15, BFH/NV 2017, 438;… vom 26.10.2016 - X R 1/14, BFH/NV 2017, 257; zu allem auch BFH-Urteile vom 22.05.2019 - XI R 9/18, BFHE 264, 393, BStBl II 2020, 37, …und vom 26.05.2020 - IX R 30/19, BFH/NV 2020, 1233).
Zumindest in denjenigen Fällen, in denen die offenbare Unrichtigkeit auf der versehentlichen Nichtangabe eines Werts in der Steuererklärung beruht, ist § 129 Satz 1 AO bereits dann anwendbar, wenn für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich erkennbar ist, dass die Nichtangabe fehlerhaft ist (Anschluss an das BFH-Urteil in BFHE 264, 393, BStBl II 2020, 37).
Damit liegt auch auf Ebene des FA ein mechanischer Fehler vor (sog. doppelter mechanischer Fehler, vgl. BFH-Urteil in BFHE 264, 393, BStBl II 2020, 37).
- BFH, 27.08.2013 - VIII R 9/11
Offenbare Unrichtigkeit; Berücksichtigung von Umsatzsteuerzahlungen als …
Auszug aus BFH, 08.12.2021 - I R 47/18
Rn. 23 Allein der Umstand, dass zur Bestimmung der zutreffenden Höhe des steuerlichen Einlagekontos der Klägerin nicht die mechanische Übernahme der im Jahresabschluss angegebenen Kapitalrücklage i.S. des § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB ausreicht, sondern auf einer zweiten Stufe noch weitere Sachverhaltsermittlungen zur tatsächlichen Höhe des steuerlichen Einlagekontos erforderlich sind, schließt eine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 Satz 1 AO nicht aus (vgl. auch BFH-Urteil vom 27.08.2013 - VIII R 9/11, BFHE 242, 302, BStBl II 2014, 439; sog. Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 129 Nr. 4 Satz 4; von Wedelstädt in Gosch, § 129 AO Rz 43).Eine Situation, in der die tatsächliche Angabe des Steuerpflichtigen in der Steuererklärung ggf. das Ergebnis rechtlicher Überlegungen sein könnte (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFH/NV 2018, 10 in Abgrenzung zum BFH-Urteil in BFHE 242, 302, BStBl II 2014, 439), liegt im Streitfall nicht vor.
- BFH, 17.05.2017 - X R 45/16
Bescheidkorrektur bei Nichtberücksichtigung einer Umsatzsteuervorauszahlung als …
Auszug aus BFH, 08.12.2021 - I R 47/18
§ 129 AO ist nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler begründet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht (vgl. dazu insgesamt BFH-Urteil vom 17.05.2017 - X R 45/16, BFH/NV 2018, 10, m.w.N.).Eine Situation, in der die tatsächliche Angabe des Steuerpflichtigen in der Steuererklärung ggf. das Ergebnis rechtlicher Überlegungen sein könnte (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFH/NV 2018, 10 in Abgrenzung zum BFH-Urteil in BFHE 242, 302, BStBl II 2014, 439), liegt im Streitfall nicht vor.
- FG München, 17.09.2018 - 7 K 2805/17
Nichtberücksichtigung einer Kapitalrücklage bei der gesonderten Feststellung der …
Auszug aus BFH, 08.12.2021 - I R 47/18
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 17.09.2018 - 7 K 2805/17 aufgehoben.Rn. 10 Das Finanzgericht (FG) München wies die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 17.09.2018 - 7 K 2805/17 als unbegründet ab (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2019, 10).
- BFH, 27.05.2009 - X R 47/08
Berichtigung eines Steuerbescheids wegen offenbarer Unrichtigkeit - Vom FA …
Auszug aus BFH, 08.12.2021 - I R 47/18
Rn. 24 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom FG zitierten BFH-Urteil vom 27.05.2009 - X R 47/08 (BFHE 226, 8, BStBl II 2009, 946). - BFH, 26.05.2020 - IX R 30/19
Nachträgliches Bekanntwerden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO - offenbare …
Auszug aus BFH, 08.12.2021 - I R 47/18
Rn. 17 c) Ob ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, muss nach den Verhältnissen des Einzelfalls beurteilt werden; es handelt sich im Wesentlichen um eine Tatfrage, die der revisionsgerichtlichen Prüfung nur in eingeschränktem Umfang unterworfen ist (…vgl. BFH-Urteile vom 03.08.2016 - X R 20/15, BFH/NV 2017, 438;… vom 26.10.2016 - X R 1/14, BFH/NV 2017, 257; zu allem auch BFH-Urteile vom 22.05.2019 - XI R 9/18, BFHE 264, 393, BStBl II 2020, 37, und vom 26.05.2020 - IX R 30/19, BFH/NV 2020, 1233). - BFH, 16.09.2015 - IX R 37/14
Keine Berichtigung nach § 129 AO bei Übernahme "vermeintlicher" mechanischer …
Auszug aus BFH, 08.12.2021 - I R 47/18
Rn. 15 a) Die Berichtigungsmöglichkeit nach § 129 AO setzt grundsätzlich voraus, dass die offenbare Unrichtigkeit in der Sphäre der den Verwaltungsakt erlassenden Finanzbehörde entstanden ist (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16.09.2015 - IX R 37/14, BFHE 250, 332, BStBl II 2015, 1040). - BFH, 26.10.2016 - X R 1/14
Keine Berichtigungsmöglichkeit bei fehlerhafter Eintragung von Beiträgen an …
Auszug aus BFH, 08.12.2021 - I R 47/18
Rn. 17 c) Ob ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, muss nach den Verhältnissen des Einzelfalls beurteilt werden; es handelt sich im Wesentlichen um eine Tatfrage, die der revisionsgerichtlichen Prüfung nur in eingeschränktem Umfang unterworfen ist (…vgl. BFH-Urteile vom 03.08.2016 - X R 20/15, BFH/NV 2017, 438; vom 26.10.2016 - X R 1/14, BFH/NV 2017, 257; zu allem auch BFH-Urteile vom 22.05.2019 - XI R 9/18, BFHE 264, 393, BStBl II 2020, 37, …und vom 26.05.2020 - IX R 30/19, BFH/NV 2020, 1233). - BFH, 03.05.2017 - X R 4/16
Bescheidkorrektur bei Nichtberücksichtigung einer Umsatzsteuervorauszahlung als …
Auszug aus BFH, 08.12.2021 - I R 47/18
Da die Unrichtigkeit aber nicht aus dem Bescheid selbst erkennbar sein muss, ist die Vorschrift auch dann anwendbar, wenn das FA offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt (z.B. BFH-Urteil vom 03.05.2017 - X R 4/16, BFH/NV 2017, 1415, m.w.N.). - BFH, 16.01.2018 - VI R 38/16
Berichtigungsmöglichkeit nach § 129 AO bei Abweichen des erklärten Arbeitslohns …
Auszug aus BFH, 08.12.2021 - I R 47/18
Dagegen ist die Berichtigungsmöglichkeit nach § 129 AO nicht von Verschuldensfragen abhängig (…vgl. BFH-Urteile vom 07.11.2013 - IV R 13/11, BFH/NV 2014, 657; vom 16.01.2018 - VI R 38/16, BFH/NV 2018, 513). - BFH, 07.11.2013 - IV R 13/11
Berichtigung eines Steuerbescheids nach § 129 Satz 1 AO - Übernahme eines …
- BFH, 03.08.2016 - X R 20/15
Offenbare Unrichtigkeit bei unvollständig ausgefülltem Steuererklärungsvordruck …
- FG München, 15.03.2021 - 7 K 2114/18
Änderung der gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen
- BFH, 30.11.2023 - IV R 13/21
(Teilweise) Aussetzung der Festsetzung oder Feststellung nach § 165 Abs. 1 Satz 4 …
Da die Unrichtigkeit aber nicht aus dem Bescheid selbst erkennbar sein muss, ist die Vorschrift auch dann anwendbar, wenn die Behörde offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt (z.B. BFH-Urteil vom 08.12.2021 - I R 47/18, BFHE 275, 293, BStBl II 2022, 827, Rz 15, m.w.N.).Dagegen ist die Berichtigungsmöglichkeit nach § 129 AO nicht von Verschuldensfragen abhängig (z.B. BFH-Urteil vom 08.12.2021 - I R 47/18, BFHE 275, 293, BStBl II 2022, 827, Rz 16, m.w.N.).
Rn. 43 ccc) Ob ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, muss nach den Verhältnissen des Einzelfalls beurteilt werden; es handelt sich im Wesentlichen um eine Tatfrage, die der revisionsgerichtlichen Prüfung nur in eingeschränktem Umfang unterworfen ist (z.B. BFH-Urteil vom 08.12.2021 - I R 47/18, BFHE 275, 293, BStBl II 2022, 827, Rz 17, m.w.N.).
- BFH, 22.10.2024 - VIII R 33/21
Steuerliches Einlagekonto: Offenbare Unrichtigkeit trotz fehlender Erkennbarkeit …
NV: Allein der Umstand, dass zur Bestimmung der zutreffenden Höhe des steuerlichen Einlagekontos nicht die mechanische Übernahme der im Jahresabschluss angegebenen Kapitalrücklage ausreicht, sondern auf einer zweiten Stufe noch weitere Sachverhaltsermittlungen zur Höhe des steuerlichen Einlagekontos erforderlich sind, schließt eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 Satz 1 der Abgabenordnung nicht aus (Bestätigung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 08.12.2021 - I R 47/18, BFHE 275, 293, BStBl II 2022, 827).Entsprechendes gilt, wenn (nur) die Angabe einer Endsumme mit 0 EUR erfolgt und dies erkennbar unrichtig ist (vgl. BFH-Urteil vom 08.12.2021 - I R 47/18, BFHE 275, 293, BStBl II 2022, 827, Rz 22).
Allein der Umstand, dass zur Bestimmung der zutreffenden Höhe des steuerlichen Einlagekontos nicht die mechanische Übernahme der im Jahresabschluss angegebenen Kapitalrücklage ausreicht, sondern auf einer zweiten Stufe noch weitere Sachverhaltsermittlungen zur Höhe des steuerlichen Einlagekontos erforderlich sind, schließt eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 Satz 1 AO nicht aus (BFH-Urteil vom 08.12.2021 - I R 47/18, BFHE 275, 293, BStBl II 2022, 827, Rz 23).
Allein der Umstand, dass zur Bestimmung der zutreffenden Höhe des steuerlichen Einlagekontos noch weitere Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind, schließt eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 Satz 1 AO nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 08.12.2021 - I R 47/18, BFHE 275, 293, BStBl II 2022, 827, Rz 23).
- FG Münster, 14.06.2023 - 9 K 2189/20
Verfahrensrecht - Zur Anwendung von § 129 AO auf einen Gewerbesteuerbescheid, in …
Da die Unrichtigkeit aber nicht aus dem Bescheid selbst erkennbar sein muss, ist die Vorschrift auch dann anwendbar, wenn das Finanzamt offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt (z.B. BFH-Urteil vom 08.12.2021 - I R 47/18, BStBl. II 2022, 827;… BFH-Urteil vom 03.05.2017 - X R 4/16, BFH/NV 2017, 1415, m.w.N.).§ 129 AO ist nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler begründet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht (vgl. dazu insgesamt BFH-Urteil vom 17.05.2017 - X R 45/16, BFH/NV 2018, 10, BFH-Urteil vom 08.12.2021 - I R 47/18, BStBl. II 2022, 827 m.w.N.).
Ob ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, muss nach den Verhältnissen des Einzelfalls beurteilt werden (BFH-Urteil vom 08.12.2021 - I R 47/18, BStBl. II 2022, 827).
Ausreichend ist, dass die Unrichtigkeit bei Offenlegung des Sachverhalts für einen unvoreingenommenen Dritten klar und eindeutig als offenbare Unrichtigkeit erkennbar ist (BFH-Urteil vom 08.12.2021 - I R 47/18, BStBl. II 2022, 827;… BFH-Urteil 8.12.2011 - VI R 45/10, BFH/NV 2012, 694;… BFH-Urteil vom 3.8.2016 - X R 20/15, BFH/NV 2017, 438).
Rn. 48 Objektive Umstände, die für eine versehentliche Nichtberücksichtigung (Nichteintragung der Ausschüttung in Zeile 62 des Vordrucks für die Gewerbesteuererklärung) und gegen eine Nichteintragung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen sprechen, bestehen - anders als im Fall, der dem BFH-Urteil vom 08.12.2021 (I R 47/18, BStBl. II 2022, 827, siehe dort Rdn. 26) zugrunde lag - nicht.
- BFH, 21.12.2022 - I R 53/19
Keine Drittanfechtung bei Feststellungsbescheiden zum steuerlichen Einlagekonto
Der Senat hat den Anwendungsbereich dieser Norm im Hinblick auf die in der Praxis häufig vorkommenden Fälle der versehentlichen Nichterfassung einer getätigten Einlage in der Feststellungserklärung gemäß § 27 Abs. 2 Satz 4 KStG in seiner jüngeren Rechtsprechung erweitert (Senatsurteil vom 08.12.2021 - I R 47/18, BFHE 275, 293, BStBl II 2022, 827). - FG Rheinland-Pfalz, 08.04.2025 - 3 K 1088/23
Bilanzberichtigung nach Bestandskraft: Keine Änderung nach § 129 AO bei …
Rn. 7 Die Klägerin trägt zur Begründung der am 6. Februar 2023 erhobenen Klage vor, aus der Entscheidung des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. Dezember 2021 (I R 47/18) ergebe sich, dass das Erfordernis einer Sachverhaltsermittlung zur tatsächlichen Höhe eines steuerlichen Einlagekontos eine offenbare Unrichtigkeit nicht ausschließe.Rn. 10 Der Beklagte trägt vor, die vom Klägervertreter angeführten Rechtsgrundsätze des BFH aus dem Urteil vom 8. Dezember 2021 (I R 47/18 in BStBl. II 2022, 827) seien nicht einschlägig.
Rn. 36 c) Aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 8. Dezember 2021 - I R 47/18 und Vorinstanz FG München vom 17. September 2018 - 7 K 2805/17, DStR 2019, 282) zur Änderung eines mit 0,- Euro in einer Steuererklärung ausgewiesenen Bestand eines steuerlichen Einlagekontos im Sinne von § 27 KStG folgt für den Streitfall nichts anderes.
- FG Düsseldorf, 07.09.2023 - 7 K 677/22
Änderung eines Bescheids über die gesonderte Feststellung von …
Dass nur Angaben zu den Endbeständen des steuerlichen Einlagekontos gemacht worden seien, spreche unter Verweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8.12.2021 I R 47/18 (Bundessteuerblatt -BStBl- II 2022, 827) für eine versehentliche Nichtberücksichtigung der Erhöhung der Kapitalrücklage, die aufgrund der eingereichten Erklärung inklusive der Anlagen auch für einen unvoreingenommenen Dritten erkennbar gewesen sei.§ 129 AO ist nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler begründet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht (…BFH-Urteile vom 17.05.2017 X R 45/16, BFH/NV 2018, 10, m.w.N.; vom 8.12.2021 I R 47/18, BStBl II 2022, 827).
Es spricht für eine versehentliche Nichtberücksichtigung, wenn nur Angaben zu den Endbeständen des steuerlichen Einlagekontos gemacht werden, aufgrund der Erläuterungen im Jahresabschluss aber für einen unvoreingenommenen Dritten Einlagevorgänge erkennbar sind (BFH-Urteil vom 8.12.2021 I R 47/18, BStBl II 2022, 827).
- FG Münster, 24.10.2025 - 4 K 884/23
Verfahren - Berichtigung einer Kirchensteuerfestsetzung nach § 175b Abs. 1 AO
Aber auch Fehler bei der Feststellung des zu ermittelnden Sachverhalts (mangelnde Sachaufklärung) oder der Erfassung des feststehenden Sachverhalts (Nichtbeachtung feststehender Tatsachen; Annahme eines in Wirklichkeit nicht gegebenen Sachverhalts) schließen eine Berichtigung nach § 129 AO aus (…BFH, Urteile vom 10.03.2020 IX R 29/18, BFHE 268, 407, BStBl. II 2020, 698 Rz. 17 und vom 08.12.2021 I R 47/18, BFHE 275, 293, BStBl. II 2022, 827 Rz. 16).Verschuldensfragen sind für § 129 AO dagegen ohne Bedeutung (BFH, Urteil vom 08.12.2021 I R 47/18, BFHE 275, 293, BStBl. II 2022, 827 Rz. 16).
Da die Unrichtigkeit aber nicht aus dem Bescheid selbst erkennbar sein muss, ist die Vorschrift auch dann anwendbar, wenn das Finanzamt einen mechanischen Fehler, der dem Steuerpflichtigen bei der Erfüllung seiner Erklärungspflichten unterlaufen ist, übernimmt und sich so zu eigen macht (…sog. Übernahmefehler, BFH, Urteile vom 03.05.2017 X R 4/16, BFH/NV 2017, 1415 und vom 08.12.2021 I R 47/18, BFHE 275, 293, BStBl. II 2022, 827 Rz. 15;… Seer in Tipke/Kruse, § 129 AO Rz. 14 mit weiteren Nachweisen).
- FG Bremen, 13.06.2023 - 1 K 47/22
Änderung von Feststellungen des Bestandes des steuerlichen Einlagekontos nach dem …
Demnach kann eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO vorliegen, wenn der Steuerpflichtige in der Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos für den Schluss des vorangegangenen und für den Schluss des laufenden Wirtschaftsjahres einen Bestand des steuerlichen Einlagekontos von jeweils 0 Euro angibt und das Finanzamt diese Werte übernimmt, obwohl sich aus dem Jahresabschluss und den hierzu erfolgten Erläuterungen der Ausweis einer Kapitalrücklage und deren (zumindest teilweiser) Zufluss zweifelsfrei ergibt (BFH, Urteil vom 8. Dezember 2021 - I R 47/18 -, BFHE 275, 293 , BStBl II 2022, 827 ).Das setzt aber voraus, dass ausgeschlossen ist, dass die unrichtigen Angaben auf einem Rechtsfehler des Steuerpflichtigen beruhen und ebenso ausgeschlossen ist, dass das Finanzamt bei Vornahme der Feststellung rechtliche Erwägungen angestellt haben könnte (BFH, Urteil vom 8. Dezember 2021 - I R 47/18 -, BFHE 275, 293 , BStBl II 2022, 827 ).
Die Klägerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass nach dem Urteil des BFH vom 08.12.2021 ( I R 47/18, BFHE 275, 293 , BStBl II 2022, 827 ) die Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil noch Sachverhaltsermittlungen zur tatsächlichen Höhe des steuerlichen Einlagekontos erforderlich sind.
- FG Münster, 18.12.2023 - 4 K 2333/21
Antrag auf Berichtigung der Kirchensteuerfestsetzung
Aber auch Fehler bei der Feststellung des zu ermittelnden Sachverhalts (mangelnde Sachaufklärung) oder der Erfassung des feststehenden Sachverhalts (Nichtbeachtung feststehender Tatsachen; Annahme eines in Wirklichkeit nicht gegebenen Sachverhalts) schließen eine Berichtigung nach§ 129 AO aus (…BFH-Urteile vom 10.03.2020 IX R 29/18, BFHE 268, 407, BStBl. II 2020, 698 Rz. 17 und vom 08.12.2021 I R 47/18, BFHE 275, 293, BStBl. II 2022, 827 Rz. 16).Verschuldensfragen sind für § 129 AO dagegen ohne Bedeutung (BFH-Urteil vom 08.12.2021 I R 47/18, BFHE 275, 293, BStBl. II 2022, 827 Rz. 16).
- FG München, 12.11.2025 - 6 V 1072/25
Verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter-Geschäftsführer durch …
Wenn das FA von Einlagen seitens der A ausgehe, habe es die Grundsätze des BFH-Urteils I R 47/18 vom 8. Dezember 2021 zu beachten.Dieser liegt im Zusammenhang mit einer 0-Feststellung für das Einlagekonto nach § 27 Abs. 2 KStG nur vor, wenn ausgehend von dem von der ASt"in eingereichten Jahresabschluss ausgeschlossen ist, dass ein unvoreingenommener Dritter die Angabe des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2020 mit 0 EUR als zutreffend ansehen könnte (BFH, Urteil vom 8. Dezember 2021 - I R 47/18 -, BFHE 275, 293, BStBl II 2022, 827, Rn. 19).
- FG Niedersachsen, 22.09.2022 - 1 K 17/20
Steuerliche Behandlung von Ausschüttungen einer EU-Beteiligungsgesellschaft an …
- FG Berlin-Brandenburg, 11.03.2025 - 6 K 6099/21
Zur Zuständigkeit der Feststellung einer außerordentlichen Holznutzung im Sinne …
- FG Köln, 24.02.2026 - 11 K 379/22
Übersehener Betriebsprüfungsbericht als offenbare Unrichtigkeit
- FG Münster, 09.11.2023 - 10 K 860/21
Berichtigung des ergangenen bestandskräftigen Bescheids im Hinblick auf die …
- FG Saarland, 20.04.2023 - 1 K 1381/19
Offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO bei unzutreffender Angabe des …
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