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Rechtsprechung
   BFH, 05.06.1985 - I R 69/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,5876
BFH, 05.06.1985 - I R 69/81 (https://dejure.org/1985,5876)
BFH, Entscheidung vom 05.06.1985 - I R 69/81 (https://dejure.org/1985,5876)
BFH, Entscheidung vom 05. Juni 1985 - I R 69/81 (https://dejure.org/1985,5876)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Steuerveranlagung anhand gesellschaftsrechtlich rechtmäßiger Gewinnverteilungsbeschlüsse

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (9)

  • BFH, 31.10.1984 - I R 95/80

    Zur Frage, ob der Gewinnverteilungsbeschluß einer GmbH auch dann den …

    Auszug aus BFH, 05.06.1985 - I R 69/81
    In der Rechtsprechung des BFH wurde - nicht entscheidungserheblich - darauf hingewiesen, daß Gewinnausschüttungsbeschlüsse, die eine unbegründet lange Zeit nach Abschluß des Wirtschaftsjahres erfolgen, den handelsrechtlichen Erfordernissen nach einem zutreffenden Vermögensausweis widersprächen (Urteile vom 1. Juli 1964 I 5/63 U, BFHE 80, 162, BStBl III 1964, 533; BFHE 96, 310, BStBl II 1969, 634; in dem Urteil vom 31. Oktober 1984 I R 95/80, BFHE 142, 446, BStBl II 1985, 225 wurde jedenfalls ein Zeitraum von 16 Monaten nach dem Ende des Wirtschaftsjahres, dessen Gewinn ausgeschüttet wird, als dem GmbHG entsprechend angesehen).

    Für den Streitfall ist es unerheblich, ob die Gewinne der nach dem Wirtschaftsjahr 1972/73 liegenden Wirtschaftsjahre vor den strittigen Gewinnverteilungsbeschlüssen ausgeschüttet worden sind (die Frage blieb im Urteil in BFHE 142, 446, BStBl II 1985, 225 noch dahingestellt).

    Auf den Streitfall findet § 19 KStG a. F. Anwendung, obwohl die Gewinnausschüttungen erst nach dem 1. Januar 1977 beschlossen wurden (vgl. hierzu BFHE 142, 446, BStBl II 1985, 225).

  • BFH, 30.03.1983 - I R 178/79

    Einführung des Verlustrücktrags - Gewinnausschüttung - Gesellschafterbeschluß

    Auszug aus BFH, 05.06.1985 - I R 69/81
    Die Rechtsprechung behandelt die Änderung als den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechend, wenn sie nicht willkürlich ist (BFH-Urteil vom 30. März 1983 I R 178/79, BFHE 138, 236, BStBl II 1983, 512, wobei in dem entschiedenen Fall bei Vorliegen dieser Voraussetzung eine Änderung der beschlossenen Gewinnausschüttungen mehr als vier Jahre nach dem Ende des Wirtschaftsjahres, dessen Gewinn ausgeschüttet wurde, als den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechend angesehen wurde).

    Die Einführung des Körperschaftsteueranrechnungsverfahrens ist daher ein berechtigter Anlaß, die Körperschaftsteuerbelastung dadurch abzumildern, bereits beschlossene Gewinnverteilungsbeschlüsse zu ändern, um den Ausschüttungssteuersatz von 15 v. H. (§ 19 Abs, 1 Nr. 1 KStG a. F.) zur Anwendung zu bringen (vgl. auch Urteil in BFHE 138, 236, BStBl II 1983, 512; dort wurde die Einführung des Verlustrücktrags als berechtigter Anlaß angesehen, beschlossene Gewinnverteilungsbeschlüsse zu ändern).

  • BFH, 16.07.1969 - I R 92/67

    Maßgeblichkeit handelsrechtlicher Vorschriften für die Frage, ob …

    Auszug aus BFH, 05.06.1985 - I R 69/81
    Für die Entscheidung der Frage, ob die Gewinnausschüttungen auf den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschlüssen beruhen, sind die handelsrechtlichen Vorschriften, hier das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), maßgebend (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16. Juli 1969 I R 92/67, BFHE 96, 310, BStBl II 1969, 634).

    In der Rechtsprechung des BFH wurde - nicht entscheidungserheblich - darauf hingewiesen, daß Gewinnausschüttungsbeschlüsse, die eine unbegründet lange Zeit nach Abschluß des Wirtschaftsjahres erfolgen, den handelsrechtlichen Erfordernissen nach einem zutreffenden Vermögensausweis widersprächen (Urteile vom 1. Juli 1964 I 5/63 U, BFHE 80, 162, BStBl III 1964, 533; BFHE 96, 310, BStBl II 1969, 634; in dem Urteil vom 31. Oktober 1984 I R 95/80, BFHE 142, 446, BStBl II 1985, 225 wurde jedenfalls ein Zeitraum von 16 Monaten nach dem Ende des Wirtschaftsjahres, dessen Gewinn ausgeschüttet wird, als dem GmbHG entsprechend angesehen).

  • BFH, 05.06.1985 - I R 277/82
    Auszug aus BFH, 05.06.1985 - I R 69/81
    Anmerkung: Ebenso entschied der BFH mit amtlich nicht veröffentlichtem Urteil vom 5. Juni 1985 - I R 277/82, mit dem ein Urteil des FG Hamburg bestätigt wurde.
  • BGH, 03.11.1975 - II ZR 67/73

    Bilanzierung von Beteiligungserträgen

    Auszug aus BFH, 05.06.1985 - I R 69/81
    Durch den Gewinnverteilungsbeschluß verwandelt sich das allgemeine Bezugsrecht des Gesellschafters in ein selbständiges Gläubigerrecht (Urteile des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 24. Januar 1957 II ZR 208/55, BGHZ 23, 150, 154 [BGH 24.01.1957 - II ZR 208/55], und vom 3. November 1975 II ZR 67/73, BGHZ 65, 230, 235) [BGH 03.11.1975 - II ZR 67/73].
  • BGH, 24.01.1957 - II ZR 208/55

    Aktiengesellschaft. Änderung des festgestellten Jahresabschlusses

    Auszug aus BFH, 05.06.1985 - I R 69/81
    Durch den Gewinnverteilungsbeschluß verwandelt sich das allgemeine Bezugsrecht des Gesellschafters in ein selbständiges Gläubigerrecht (Urteile des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 24. Januar 1957 II ZR 208/55, BGHZ 23, 150, 154 [BGH 24.01.1957 - II ZR 208/55], und vom 3. November 1975 II ZR 67/73, BGHZ 65, 230, 235) [BGH 03.11.1975 - II ZR 67/73].
  • BFH, 04.07.1973 - I R 216/71

    Reingewinn - Bilanzgewinn - GmbH - Verlustvortrag - Betriebsgewinn - Vorliegen …

    Auszug aus BFH, 05.06.1985 - I R 69/81
    Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn und soweit der Gewinn, der ausgeschüttet werden soll, zwischenzeitlich durch Jahresfehlbeträge und durch Gewinnausschüttungen aufgezehrt worden ist (vgl. auch BFH-Urteil vom 4. Juli 1973 I R 216/71, BFHE 110, 37, BStBl II 1973, 742).
  • BFH, 01.07.1964 - I 5/63 U

    Körperschaftssteuerrechtliche Wirkungen der Umwandlung einer Gesellschaft mit …

    Auszug aus BFH, 05.06.1985 - I R 69/81
    In der Rechtsprechung des BFH wurde - nicht entscheidungserheblich - darauf hingewiesen, daß Gewinnausschüttungsbeschlüsse, die eine unbegründet lange Zeit nach Abschluß des Wirtschaftsjahres erfolgen, den handelsrechtlichen Erfordernissen nach einem zutreffenden Vermögensausweis widersprächen (Urteile vom 1. Juli 1964 I 5/63 U, BFHE 80, 162, BStBl III 1964, 533; BFHE 96, 310, BStBl II 1969, 634; in dem Urteil vom 31. Oktober 1984 I R 95/80, BFHE 142, 446, BStBl II 1985, 225 wurde jedenfalls ein Zeitraum von 16 Monaten nach dem Ende des Wirtschaftsjahres, dessen Gewinn ausgeschüttet wird, als dem GmbHG entsprechend angesehen).
  • OLG Düsseldorf, 06.12.1962 - 6 U 126/62
    Auszug aus BFH, 05.06.1985 - I R 69/81
    Wählen die Gesellschafter diese Möglichkeit nicht, sondern beschließen sie eine Ausschüttung des Gewinns der Wirtschaftsjahre, die in den Streitjahren enden, führt die Ausschüttung zu einer Minderung des Gewinnvortrags und damit zu einer Ermäßigung des Gewinns des folgenden Wirtschaftsjahres (vgl. Urteil des Oberlandesgerichts - OLG - Düsseldorf vom 6. Dezember 1972 6 U 126/62, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1963, 2080).
  • FG Münster, 12.12.1997 - 9 K 5660/95

    Änderung des Körperschaftsteuerbescheides wegen einer Gewinnausschüttung; …

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  • FG Köln, 21.01.2003 - 13 K 5507/02

    Beginn der Verzinsung bei Gewinnverteilungsbeschluss nach Ablauf von mehr als …

    Rn. 21 Im Übrigen hat der BFH auch bisher schon, wenn auch in etwas anderem Zusammenhang, sehr genau zwischen der "Änderung" bereits beschlossener Gewinnausschüttungen und der "Nachholung" eines erstmaligen Gewinnverteilungsbeschlusses nach ursprünglicher Gewinnthesaurierung unterschieden (vgl. BFH-Urteil vom 5.6.1985 I R 69/81, BFH/NV 1987, 61;… Dötsch in Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, Kommentar zum KStG und EStG, § 27 KStG a.F. Rn. 124).
  • FG Münster, 06.11.2000 - 9 K 4022/97

    Gewinnausschüttungen als rückwirkendes Ereignis

    Die Ausschüttung für vorhergehende Wirtschaftsjahre ist zulässig, und zwar selbst dann, wenn deren Jahresüberschüsse bereits in den Gewinnvortrag eingegangen sind (BFH-Urteil vom 05.06.1985 I R 69/81, BFH/NV 1987, 61).
  • FG Hamburg, 14.09.1999 - VI 103/98

    Herstellung der Ausschüttungsbelastung; Gewinnausschüttung durch die Abführung …

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  • FG Berlin, 20.05.1996 - VIII 294/94
    Soweit Gewinne aus früheren Wirtschaftsjahren vorgetragen wurden, besteht bei der Auslegung des § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG im wesentlichen Einigkeit darüber, daß die Steuerpflichtigen ein Wahlrecht haben, diese Gewinnvorträge als Gewinn des Entstehungsjahres auszuschütten oder als Bestandteil des Gewinns eines der folgenden Wirtschaftsjahre (Bundesfinanzhof -;BFH-;, Urteile vom 5. Juni 1985 - I R 276/82 - Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -;BFHE-; 144, 348; Bundessteuerblatt -;BStBl-; II 1986, 81 [83]; I R 69/81 - Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -;…BFH/NV-; 1987, 61;… Dötsch in Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, KStG, § 27 Rdz. 124).
  • BFH, 05.06.1985 - I R 277/82
    Parallelentscheidung: BFH, 5.6.1985 I R 69/81, NV.
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