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Rechtsprechung
   BFH, 09.08.2000 - I R 92/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,2729
BFH, 09.08.2000 - I R 92/99 (https://dejure.org/2000,2729)
BFH, Entscheidung vom 09.08.2000 - I R 92/99 (https://dejure.org/2000,2729)
BFH, Entscheidung vom 09. August 2000 - I R 92/99 (https://dejure.org/2000,2729)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Simons & Moll-Simons

    GewStG i.d.F. des StRG 1990 § 8 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Darlehen - Verwaltungskostenbeiträge - Entgelte für Dauerschulden

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    GewStG i. d. F. des StRG 1990 § 8 Nr. 1
    Verwaltungskosten der Landesförderungsanstalten für Sozialwohnungsdarlehen als Dauerschuldentgelte bei Ermittlung des Gewerbesteuermeßbetrages

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    Entgelt für Dauerschulden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG (i.d.F. des StRG 1990 StRG 1990) § 8 Nr. 1
    Verwaltungskostenbeiträge als Entgelt für Dauerschulden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    GewStG i. d. F. des StRG 1990 § 8 Nr. 1
    Hinzurechnung von laufenden allein für die Kapitalüberlassung zu zahlenden Verwaltungskosten zum der Gewerbesteuer unterliegenden Gewinn als Entgelte für Dauerschulden

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    § 8 Nr. 1 GewStG
    Gewerbesteuer; laufende Verwaltungskostenbeiträge als Dauerschuldentgelte

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 8 Nr 1
    Darlehen; Dauerschulden; Wohnungsbaugesellschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 193, 141
  • BB 2001, 1778
  • BB 2001, 34
  • DB 2001, 129
  • BStBl II 2001, 609
 
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Wird zitiert von ... (18)Zitiert selbst (4)

  • BFH, 25.02.1999 - IV R 55/97

    Vorfälligkeitsentschädigung als Dauerschuldzinsen

    Auszug aus BFH, 09.08.2000 - I R 92/99
    Während sich die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG bis zum Erhebungszeitraum 1990 dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Vorschrift nach aber hierauf beschränkte, sind seitdem "Entgelte" jedwelcher Art hinzuzurechnen (vgl. dazu im Einzelnen Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 25. Februar 1999 IV R 55/97, BFHE 188, 406, BStBl II 1999, 473;… siehe auch BTDrucks 11/2157, S. 175).
  • BFH, 08.03.1984 - I R 31/80

    Gewinnabhänigige Vergütungen für die Überlassung von Kapital (partiarisches …

    Auszug aus BFH, 09.08.2000 - I R 92/99
    Teilweise wird vertreten, darunter falle nur die für die eigentliche Nutzungsmöglichkeit zu erbringende Gegenleistung im engeren Sinne (…so Hofmeister in Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, 16. Aufl., § 8 GewStG Rz. 59; vgl. auch Senatsurteil vom 8. März 1984 I R 31/80, BFHE 141, 158, BStBl II 1984, 623, 625, unter 3.).
  • FG Düsseldorf, 28.10.1999 - 11 K 2196/97

    Entgelt für Dauerschulden; Verwaltungskosten der Wohnungsbauförderungsanstalt des …

    Auszug aus BFH, 09.08.2000 - I R 92/99
    Dies ist mit der Vorinstanz zu bejahen (ebenso FG Düsseldorf, Urteil vom 28. Oktober 1999 11 K 2196/97 G, EFG 2000, 92).
  • FG München, 19.08.1999 - 15 V 2468/99

    Zurechnung des Gewerbeertrags bei Ende von zwei Wirtschaftsjahren in einem …

    Auszug aus BFH, 09.08.2000 - I R 92/99
    Dies ist mit der Vorinstanz zu bejahen (ebenso FG Düsseldorf, Urteil vom 28. Oktober 1999 11 K 2196/97 G, EFG 2000, 92).
  • FG Münster, 12.04.2019 - 10 K 2859/15

    Zinsschrankenregelung: Gebühren im Rahmen eines Konsortialkredits

    Es handele sich vielmehr um über die Finanzierung hinausgehende sonstige Leistungen, die keine Finanzierungsfunktion hätten (Hinweis auf BFH, Urteil vom 9.8.2000 I R 92/99, BStBl II 2001, 609, zu § 8 Nr. 1 GewStG).

    Diese Berechnungsmodalität sei ein Indiz dafür, dass sie nicht nur im Sinne einer bloßen Kausalität anlässlich der Kreditaufnahme gezahlt wurde, sondern tatsächlich für die Überlassung des Darlehens geleistet wurde (Hinweis auf das auch von der Klägerin angeführte BFH-Urteil vom 9.8.2000 I R 92/99, BStBl II 2001, 609).

    Des Weiteren besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass auch Bearbeitungs- und Verwaltungsgebühren, die an den Fremdkapitalgeber gezahlt werden, hierunter fallen können (vgl. BMF-Schreiben vom 4.7.2008, BStBl I 2008, 718 Tz. 15;… ebenso etwa Förster in Gosch, 3. Aufl. 2015, § 8a KStG Rz. 268;… Loschelder in Schmidt, 38. Aufl. 2019, § 4h EStG Rz. 24; s. zu laufenden Verwaltungskostenbeiträgen als Entgelte i.S.v. § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG BFH-Urteil vom 9.8.2000 I R 92/99, BStBl II 2001, 609).

    auch Förster in Gosch, 3. Aufl. 2015, § 8a EStG Rz. 268; s. zu § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG auch BFH-Urteil in BStBl II 2001, 609; zur Einordnung verschiedener Entgelte unter § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG s. des Weiteren etwa Hofmeister in Blümich, § 8 GewStG Rz. 42 f., m.w.N.).

  • BFH, 16.11.2023 - III R 27/21

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Swap-Zinsen als Entgelte für Schulden

    Rn. 23 a) Als Entgelte für Schulden sind nach § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 GewStG nur die Gegenleistungen für die Zurverfügungstellung von Fremdkapital hinzuzurechnen (BFH-Urteile vom 09.08.2000 - I R 92/99, BFHE 193, 141, BStBl II 2001, 609, betreffend nach der Darlehenssumme bemessene laufende Verwaltungskostenbeiträge; vom 30.04.2003 - I R 19/02, BFHE 202, 357, BStBl II 2004, 192, betreffend aktivierte Bauzeitzinsen;… vom 21.05.2014 - I R 85/12, BFH/NV 2014, 1588, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2014, 1007, betreffend Freistellungsverpflichtung aus einem Kaufvertrag und vom 29.03.2007 - IV R 55/05, BFHE 217, 103, BStBl II 2007, 655, betreffend Avalgebühr für eine Ausfallbürgschaft).

    So hat der BFH in seiner Entscheidung zu den Verwaltungskostenbeiträgen als Entgelte für Schulden eine bloße Kausalität anlässlich der Kreditaufnahme nicht ausreichen lassen, sondern ein Entgelt für Schulden nur deshalb angenommen, weil die Verwaltungskostenbeiträge tatsächlich und wiederkehrend für die Kreditnutzung geleistet wurden (BFH-Urteil vom 09.08.2000 - I R 92/99, BFHE 193, 141, BStBl II 2001, 609).

  • BFH, 22.03.2023 - XI R 45/19

    Die Zinsschranke (§ 4h EStG) gilt nur für Vergütungen, die Entgelt für die …

    Für das Vorliegen von Zinsaufwendungen spricht regelmäßig, dass sich das Entgelt an der Höhe des zur Nutzung überlassenen Fremdkapitals und an der Dauer der eingeräumten Kapitalnutzungsmöglichkeit (Laufzeit) orientiert (vgl. BFH-Urteil vom 09.08.2000 - I R 92/99, BFHE 193, 141, BStBl II 2001, 609;… Förster in Gosch KStG, 4. Aufl., § 8a Rz 268).

    Jene Bestimmung versteht die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung dahin, dass Gegenleistungen für die Zurverfügungstellung (Überlassung und Nutzung) von Fremdkapital erfasst werden (vgl. BFH-Urteile vom 10.07.1996 - I R 12/96, BFHE 181, 86, BStBl II 1997, 253; in BFHE 193, 141, BStBl II 2001, 609).

    Denn solche speziellen Entgelte werden nicht, wie vom Gesetz gefordert, "für" die Zurverfügungstellung des Fremdkapitals, sondern aus anderem Rechtsgrund, etwa einer Bürgschaft, oder "für" etwas anderes gezahlt (BFH-Urteile in BFHE 193, 141, BStBl II 2001, 609; vom 29.03.2007 - IV R 55/05, BFHE 217, 103, BStBl II 2007, 655, zur Avalgebühr).

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