Rechtsprechung
| BFH, 18.12.2002 - I R 93/01 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - Judicialis
FGO § 126 Abs. 2; ; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; ; AktG § 112; ; BetrVG § 76 Abs. 6
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
VGA kann bei Aktiengesellschaft vorliegen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AktG § 112; KStG § 8 Abs. 3 S. 2
VGA; Mehrheitsaktionär einer AG - datenbank.nwb.de
Pensionsvereinbarung zwischen AG und ihrem Mehrheitsaktionär als vGA
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 12.06.2001 - 6 K 852/98
- BFH, 18.12.2002 - I R 93/01
Wird zitiert von ... (13) Zitiert selbst (4)
- BFH, 15.12.1971 - I R 5/69
Vorstandsmitglied - Bezüge - Beherrschende Stellung - Verdeckte …
Auszug aus BFH, 18.12.2002 - I R 93/01
Dem steht der Umstand entgegen, dass gemäß § 112 des Aktiengesetzes (AktG) eine AG bei Rechtsgeschäften mit ihren Vorstandsmitgliedern von ihrem Aufsichtsrat vertreten wird, wodurch eine Wahrung der Interessen der Gesellschaft eher gewährleistet ist als bei Verträgen zwischen einer GmbH und ihrem beherrschenden Gesellschafter (Senatsurteile vom 15. Dezember 1971 I R 76/68, BFHE 104, 530, BStBl II 1972, 436; vom 15. Dezember 1971 I R 5/69, BFHE 104, 524, BStBl II 1972, 438).In einem solchen Fall liegt auch bei einer AG eine vGA vor (Senatsurteil in BFHE 104, 524, BStBl II 1972, 438).
Diese Formulierung könnte bei isolierter Betrachtung deshalb Bedenken begegnen, weil nach der Rechtsprechung des Senats bei einer AG --anders als bei einer GmbH-- auch bei Vorliegen eines Beherrschungsverhältnisses eine vGA nicht allein auf das Nachzahlungsverbot gestützt werden kann (Senatsurteile in BFHE 104, 530, BStBl II 1972, 436, und in BFHE 104, 524, BStBl II 1972, 438).
Dort ging es im einen Fall um eine Gehaltserhöhung und eine nachträgliche Tantieme für zwei an der Gesellschaft beteiligte Vorstandsmitglieder; diese Leistungen waren von einem dreiköpfigen Aufsichtsrat beschlossen worden, dem neben dem Justitiar der Gesellschaft ein Vertreter des nicht im Vorstand vertretenen Minderheitsaktionärs und ein Arbeitnehmervertreter angehörten (Senatsurteil in BFHE 104, 524, BStBl II 1972, 438).
- BFH, 15.12.1971 - I R 76/68
Rückstellung für Pensionsverpflichtung - Beherrschender …
Auszug aus BFH, 18.12.2002 - I R 93/01
Dem steht der Umstand entgegen, dass gemäß § 112 des Aktiengesetzes (AktG) eine AG bei Rechtsgeschäften mit ihren Vorstandsmitgliedern von ihrem Aufsichtsrat vertreten wird, wodurch eine Wahrung der Interessen der Gesellschaft eher gewährleistet ist als bei Verträgen zwischen einer GmbH und ihrem beherrschenden Gesellschafter (Senatsurteile vom 15. Dezember 1971 I R 76/68, BFHE 104, 530, BStBl II 1972, 436; vom 15. Dezember 1971 I R 5/69, BFHE 104, 524, BStBl II 1972, 438).Diese Formulierung könnte bei isolierter Betrachtung deshalb Bedenken begegnen, weil nach der Rechtsprechung des Senats bei einer AG --anders als bei einer GmbH-- auch bei Vorliegen eines Beherrschungsverhältnisses eine vGA nicht allein auf das Nachzahlungsverbot gestützt werden kann (Senatsurteile in BFHE 104, 530, BStBl II 1972, 436, und in BFHE 104, 524, BStBl II 1972, 438).
Im anderen Fall bestand der Aufsichtsrat nach dem Vortrag der klagenden Gesellschaft aus sechs Personen, von denen eine dem nicht durch die Vereinbarung begünstigten Minderheitsaktionär und zwei der Arbeitnehmerschaft zuzurechnen waren (Urteil in BFHE 104, 530, BStBl II 1972, 436).
- BFH, 10.07.2002 - I R 55/01
VGA; Sondertantieme
Auszug aus BFH, 18.12.2002 - I R 93/01
Ist beides nicht der Fall, so ist die Beurteilung des Sachverhalts durch das FG auch dann bindend (§ 118 Abs. 2 FGO), wenn sie nicht die allein mögliche oder naheliegende ist (Senatsurteil vom 10. Juli 2002 I R 55/01, BFH/NV 2003, 83;… Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 118 Rz. 24, m.w.N.). - FG Niedersachsen, 12.06.2001 - 6 K 852/98
Anwendung der Grundsätze zur verdeckten Gewinnausschüttung zwischen GmbH und …
Auszug aus BFH, 18.12.2002 - I R 93/01
Die Klage gegen diese Bescheide hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen; sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 220 abgedruckt.
- BFH, 23.03.2011 - X R 45/09
Betriebsaufspaltung zwischen Mehrheitsaktionär und Aktiengesellschaft
Rn. 34 d) Zwar stellt die Rechtsprechung an die Feststellung der Voraussetzungen einer vGA im Verhältnis zwischen einer AG und ihrem Mehrheitsaktionär strengere Anforderungen als im Verhältnis zwischen einer GmbH und ihren Gesellschaftern (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2002 I R 93/01, BFH/NV 2003, 946, unter II.1.).Denn der Tatbestand der vGA wird entscheidend dadurch geprägt, dass das Geschäft sich als nicht fremdüblich darstellt (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 946: "einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds und nicht auf einen gerechten Ausgleich der beiderseitigen Interessen ausgerichtet").
- BFH, 24.10.2024 - I R 36/22
Tantiemezahlungen an den Minderheitsaktionär als verdeckte Gewinnausschüttungen
Rn. 13 b) Diese Maßstäbe gelten im Grundsatz auch im Verhältnis einer AG zu ihren Aktionären, insbesondere gelten sie für die steuerrechtliche Beurteilung von Vergütungsvereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern, die zugleich Aktionäre sind (vgl. Senatsurteile vom 15.12.1971 - I R 76/68, BFHE 104, 530, BStBl II 1972, 436; vom 15.12.1971 - I R 5/69, BFHE 104, 524, BStBl II 1972, 438; vom 18.12.2002 - I R 93/01, BFH/NV 2003, 946).In einem solchen Fall liegt auch bei einer AG eine vGA vor (Senatsurteile vom 15.12.1971 - I R 76/68, BFHE 104, 530, BStBl II 1972, 436; vom 15.12.1971 - I R 5/69, BFHE 104, 524, BStBl II 1972, 438; vom 18.12.2002 - I R 93/01, BFH/NV 2003, 946).
Dies folgt insbesondere aus der Stellung des Aufsichtsrats einer AG nach § 112 AktG und hat zur Konsequenz, dass auch eine Vereinbarung mit dem zum Vorstand bestimmten Minderheitsaktionär dem materiellen Fremdvergleich nur dann nicht genügt, wenn die Umstände des Einzelfalles eindeutig ergeben, dass sich der Aufsichtsrat einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds ausgerichtet hat (vgl. zu Beherrschungssituationen Senatsurteil vom 18.12.2002 - I R 93/01, BFH/NV 2003, 946; Brandis/Heuermann/Rengers, § 8 KStG Rz 118;… s.a. Janssen/Rehfeld, Verdeckte Gewinnausschüttungen, 13. Aufl., Rz 466).
- FG Münster, 11.12.2012 - 13 K 125/09
Besondere Grundsätze bei GmbH mit Beirat
Im Ausgangspunkt gleicht die Fragestellung der in der Rechtsprechung bereits behandelten Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Bezüge, die an "die AG beherrschende" Vorstände einer AG gezahlt werden, eine vGA sein können (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 18.12.2002 I R 93/01, BFH/NV 2003, 946; BFH-Urteil vom 30.07.1975 I R 110/72, BFHE 117, 36, BStBl II 1976, 74; BFH-Urteil vom 15.12.1971 I R 76/68, BFHE 104, 530, BStBl II 1972, 436; BFH-Urteil vom 15.12.1971 I R 5/69, BFHE 104, 524, BStBl II 1972, 438).Denn es sei von Bedeutung, ob der Mehrheitsaktionär einen besonderen Einfluss auf die Mitglieder des Aufsichtsrats habe ausüben können (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 18.12.2002 I R 93/01, BFH/NV 2003, 946; BFH-Urteil vom 15.12.1971 I R 76/68, BFHE 104, 530, BStBl II 1972, 436;… Gosch, in: Gosch, KStG 2. Auflage 2009 § 8 Rz. 566).
- FG Düsseldorf, 24.04.2024 - 7 K 113/21
Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung aufgrund der Überlassung einer …
Rn. 33 b) Dabei gilt für einen Vermögensvorteil einer AG an ihren Aktionär - zumindest im Grundsatz - nichts anderes (BFH-Urteil vom 18.12.2002 I R 93/01, HFR 2003, 795).Dem steht der Umstand entgegen, dass gemäß § 112 des Aktiengesetzes eine AG bei Rechtsgeschäften mit ihren Vorstandsmitgliedern von ihrem Aufsichtsrat vertreten wird, wodurch eine Wahrung der Interessen der Gesellschaft eher gewährleistet ist als bei Verträgen zwischen einer GmbH und ihrem beherrschenden Gesellschafter (BFH-Urteil vom 18.12.2002 I R 93/01, HFR 2003, 795 m.w.N.).
- BFH, 22.08.2007 - I B 5/07
VGA; Vereinbarungen zwischen Genossenschaft und ihrem Vorstandsmitglied
Daher kann bei einer AG --anders als bei einer GmbH-- auch bei Vorliegen eines Beherrschungsverhältnisses eine vGA nicht allein auf das Nachzahlungsverbot gestützt werden (Senatsurteil vom 18. Dezember 2002 I R 93/01, BFH/NV 2003, 946).In einem solchen Fall liegt auch bei einer Genossenschaft ebenso wie bei einer AG (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2003, 946, m.w.N.) eine vGA vor.
- LG München I, 29.03.2007 - 5 HKO 12931/06
Antrag auf Klagezulassung bzgl. Schadensersatzansprüchen einer Aktiengesellschaft …
Dann liegt auch bei einer Aktiengesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung vor (vgl. BFH, Urteil vom 18.12.2002, Az: I R 93/01 m.w.N. aus der Rspr.). - BFH, 20.10.2015 - I B 2/15
VGA - Zuwendung an nahe Angehörige - Lebensgefährte
Abgesehen davon, dass der Hinweis auf die fehlende Schlüssigkeit des vorinstanzlichen Urteils lediglich einen (vermeintlichen) materiellen Rechtsfehler umschreibt und deshalb nicht geeignet ist, einen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO zu substantiieren, lässt die Rüge auch insoweit außer Acht, dass sich --wovon auch die Vorinstanz ausgegangen ist-- der Senat bereits mehrfach und grundsätzlich mit den Anforderungen an eine vGA durch eine Aktiengesellschaft auseinandergesetzt hat (z.B. Senatsurteile vom 15. Dezember 1971 I R 5/69, BFHE 104, 524, BStBl II 1972, 438; vom 18. Dezember 2002 I R 93/01, BFH/NV 2003, 946). - BFH, 15.09.2004 - I B 30/04
Darlegung grundsätzlicher Bedeutung bei Pensionszusage
Zudem sind, was die Voraussetzungen einer vGA angeht, die Verhältnisse bei einer AG ohnehin nicht mit denjenigen bei einer GmbH vergleichbar (Senatsurteil vom 18. Dezember 2002 I R 93/01, BFH/NV 2003, 946, m.w.N.). - BFH, 09.06.2004 - I B 10/04
VGA: Umsatztantieme
Das FG hat diese Rechtsprechung für im Streitfall nicht einschlägig erachtet, da es hier um Zahlungen einer AG an ihren Vorstand gehe, auf die die zur GmbH entwickelten Regeln nicht uneingeschränkt übertragen werden könnten (Senatsurteil vom 18. Dezember 2002 I R 93/01, BFH/NV 2003, 946, m.w.N.). - FG München, 24.07.2023 - 7 K 1197/19
Gewerbeverlust bei Beteiligung an einer doppelstöckigen Personengesellschaft
Rn. 48 Im Rahmen der Prüfung einer vGA bei einer nicht durch einen Aktionär beherrschten AG seien im Übrigen die zu Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) entwickelten Tatbestandsmerkmale nur eingeschränkt anwendbar und die gesellschaftsrechtlichen Besonderheiten der AG zu beachten (Hinweis u.a. auf das BFH-Urteil vom 18.12.2002 I R 93/01, BFH/NV 2003, 946). - FG Saarland, 03.04.2020 - 2 K 1046/17
Keine verdeckten Gewinnausschüttung bei unentgeltlicher Übertragung an …
- FG Berlin-Brandenburg, 09.11.2011 - 12 K 12174/08
Pensionszusage an ein die AG beherrschendes Vorstandsmitglied eingeschränkte …
- FG Niedersachsen, 18.06.2003 - 6 K 439/96
Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung aufgrund einer verhinderten …
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".