Rechtsprechung
| VGH Hessen, 19.08.1977 - I TH 19/77 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- ESVGH 27, 159
Wird zitiert von ... (3)
- VGH Hessen, 24.04.1985 - 11 TG 270/85 1) Setzt die Behörde die Versorgungsbezüge eines ehemaligen Soldaten nach § 55 a SVG unter Berücksichtigung einer anderweit gewährten Rente neu fest und erläßt sie sodann wegen einer unter Beachtung der Neufestsetzung erfolgten Überzahlung einen Rückforderungsbescheid, so ist sie gehindert, mit dieser Rückforderung (teilweise) gegen die laufenden Versorgungsbezüge des Berechtigten aufzurechnen, wenn dieser gegen die Neufestsetzung der Versorgungsbezüge Rechtsbehelfe mit der Folge der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO einlegt hat, (wie Hess. VGH, Beschl. v. 19.8.1977 - I TH 19/77 - ESVGH 27, 1597).
3) Dem von einer unzulässigen Aufrechnung und damit von einer teilweisen Einbehaltung seiner Bezüge betroffenen Bediensteten ist einstweiliger Rechtsschutz durch Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu gewähren, durch die der Behörde die ungekürzte Auszahlung der Bezüge aufgegeben wird, ohne daß dem der Einwand unzulässiger Vorwegnahme der Hauptsache entgegenstünde (vgl. Hess. VGH, Besch. v. 19.8.1977 - I TH 19/77 -[a.a.O.]).
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgegeben, die Versorgungsbezüge des Antragstellers ohne Abzug von 200,-- DM pro Monat auszuzahlen (vgl. zu dieser Rechtsschutzform in Fällen der vorliegenden Art Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluß vom 19. August 1977 - I TH 19/77 -[ESVGH 27, 1597]).
Es liegt auch auf der Hand, daß die monatliche Einbehaltung von 200,-- DM eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers bedeutet, die auch durch eine Nachzahlung im Falle eines späteren Obsiegens im Klageverfahren nicht mehr aus der Welt geschaffen werden könnte (ebenso Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluß vom 19. August 1977 - I TH 19/77 - (a.a.O.)).
Der Senat folgt insoweit den sich auf eine ähnliche Fallkonstellation beziehenden Ausführungen des 1. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in dessen bereits mehrfach erwähntem Beschluß vom 19. August 1977 - I TH 19/77 - (…a.a.O.).
Dahingestellt bleiben kann daher auch, ob der Anspruch der Behörde auf Rückzahlung überzahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge tatsächlich erst durch Erlaß des Rückforderungsbescheids begründet wird, wie das Verwaltungsgericht mit durchaus erwägenswerten Überlegungen annimmt (vgl. insoweit allerdings Hessischer Verwaltungsgerichtshof…, Urteil vom 25. April 1980 - I OE 82/76 -[a.a.O.] und Beschluß vom 19. August 1977 - I TH 19/77 - [a.a.O.]).
- VG Kassel, 06.11.2023 - 1 L 881/23
Eilantrag gegen die Aufrechnung mit überzahlten Versorgungsbezügen
Da eine Aufrechnung keine Vollstreckung eines angefochtenen Verwaltungsaktes darstellt, ist in diesem Fall vorläufiger Rechtsschutz nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels, sondern nur in einem Verfahren nach § 123 VwGO, gerichtet auf das Ziel, eine Aufrechnung vorläufig zu unterlassen, zu erreichen (einhellige Auffassung, vgl. z.B. Hess. VGH, Beschluss vom 19. August 1977 - I TH 19/77 -, ESVGH 27, 159-163; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. Juni 2008 - 3 M 178/07 -, juris; VG Hannover, Beschluss vom 1. September 2011 - 13 B 3230/11 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 23 L 96/09 -, juris).Dabei liegt in dem Begehren des Antragstellers auf ungekürzte Zahlung seiner Versorgungsbezüge keine grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache (ebenso Hess. VGH, Beschluss vom 19. August 1977 - I TH 19/77 -, ESVGH 27, 159-163; abweichend jedoch VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 23 L 96/09 -, juris).
- VGH Hessen, 24.11.1995 - 7 TG 1963/95
Verwaltungsrechtsweg bei Streit von Schulträgern um ein nicht mehr für schulische …
Maßnahmen, die nicht der ungehinderten Durchführung des Hauptsacheverfahrens dienen, sondern die dazu bestimmt sind, die Rechtsposition des Antragstellers durch einen Vorgriff auf das Hauptsacheverfahren zu verbessern, läßt er dagegen nicht zu (…Finkelnburg/ Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl., Rdnr. 164; Hess. VGH, Beschluß vom 19.08.1977 - I TH 19/77 - ESVGH 27, 159 (163)).
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