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Weitere Entscheidung unten: BGH, 26.10.2021

Rechtsprechung
   BGH, 26.10.2021 - I ZB 51/21, I ZB 52/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,46782
BGH, 26.10.2021 - I ZB 51/21, I ZB 52/21 (https://dejure.org/2021,46782)
BGH, Entscheidung vom 26.10.2021 - I ZB 51/21, I ZB 52/21 (https://dejure.org/2021,46782)
BGH, Entscheidung vom 26. Oktober 2021 - I ZB 51/21, I ZB 52/21 (https://dejure.org/2021,46782)
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  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Verwerfung der Rechtsbeschwerden als unzulässig

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 27.05.2020 - I ZB 5/20

    Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig hinsichtlich Vertretung der …

    Auszug aus BGH, 26.10.2021 - I ZB 51/21
    Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juli 2021 und 16. August 2021 werden auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sind (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2020 - I ZB 5/20, juris Rn. 4).
  • BGH, 19.04.2023 - I ZB 22/23

    Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig

    Darüber hinaus ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2021 - I ZB 51/21 und I ZB 52/21, juris, mwN).
  • BGH, 06.03.2023 - I ZB 8/23

    Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig

    Darüber hinaus ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2021 - I ZB 51/21 und I ZB 52/21, juris, mwN).
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BGH, 26.10.2021 - I ZB 52/21 (https://dejure.org/2021,46783)
BGH, Entscheidung vom 26.10.2021 - I ZB 52/21 (https://dejure.org/2021,46783)
BGH, Entscheidung vom 26. Oktober 2021 - I ZB 52/21 (https://dejure.org/2021,46783)
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  • BGH, 27.05.2020 - I ZB 5/20

    Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig hinsichtlich Vertretung der …

    Auszug aus BGH, 26.10.2021 - I ZB 52/21
    Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juli 2021 und 16. August 2021 werden auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sind (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2020 - I ZB 5/20, juris Rn. 4).
  • BGH, 19.04.2023 - I ZB 22/23

    Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig

    Darüber hinaus ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2021 - I ZB 51/21 und I ZB 52/21, juris, mwN).
  • BGH, 06.03.2023 - I ZB 8/23

    Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig

    Darüber hinaus ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2021 - I ZB 51/21 und I ZB 52/21, juris, mwN).
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