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Rechtsprechung
   BGH, 25.09.2018 - I ZB 73/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,33080
BGH, 25.09.2018 - I ZB 73/18 (https://dejure.org/2018,33080)
BGH, Entscheidung vom 25.09.2018 - I ZB 73/18 (https://dejure.org/2018,33080)
BGH, Entscheidung vom 25. September 2018 - I ZB 73/18 (https://dejure.org/2018,33080)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 1065 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 1065 Abs. 2 Satz 2

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 707 Abs. 1 S. 1; ZPO § 1065 Abs. 2 S. 2
    Anspruch auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs - und die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.08.2017 - I ZB 70/17

    Rechtsbeschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs; …

    Auszug aus BGH, 25.09.2018 - I ZB 73/18
    Bei der Entscheidung über den Einstellungsantrag sind die widerstreitenden Interessen von Schuldner und Gläubiger gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2017 - I ZB 70/17, juris Rn. 4) und dabei auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs summarisch zu prüfen.
  • OLG Rostock, 21.03.2006 - 3 U 18/06

    Einstweilige Einstellung der Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung gemäß § 707 …

    Auszug aus BGH, 25.09.2018 - I ZB 73/18
    Bei der Interessenabwägung im Übrigen räumt das gesetzliche Leitbild grundsätzlich dem Vollstreckungsinteresse des Gläubigers den Vorrang ein; soll demgegenüber das Schutzinteresse des Schuldners überwiegen, bedarf es hierfür besonderer Gründe (vgl. OLG Rostock, NJOZ 2006, 2053).
  • LG Berlin, 15.08.2019 - 65 S 159/19

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung: Interessenabwägung im …

    Im Rahmen der Entscheidung über den Einstellungsantrag sind die widerstreitenden Interessen von Schuldner und Gläubiger unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertungen sorgfältig gegeneinander abzuwägen und die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs summarisch zu prüfen (vgl. nur BGH, Beschl. v. 25.09.2019 - I ZB 73/18, BeckRS 2018, 24917, beck-online;… Beschl. v. 26.09.2018 - VIII ZR 290/18, WuM 2018, 726 Nach juris Rn. 9;… Herget in : Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 707 Rn. 7ff, jew. m.w.N.).
  • BGH, 29.05.2019 - I ZB 30/19

    Einstellung der Zwangsvollstreckung vor Eingang der Rechtsmittelbegründung

    Bei der Interessenabwägung im Übrigen räumt das gesetzliche Leitbild grundsätzlich dem Vollstreckungsinteresse des Gläubigers den Vorrang ein; soll demgegenüber das Schutzinteresse des Schuldners überwiegen, bedarf es hierfür besonderer Gründe (BGH, Beschluss vom 25. September 2018 - I ZB 73/18, juris Rn. 9 mwN).
  • BGH, 05.02.2025 - I ZB 78/24

    Ablehnung des Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung; …

    Bei der Interessenabwägung im Übrigen räumt das gesetzliche Leitbild grundsätzlich dem Vollstreckungsinteresse des Gläubigers den Vorrang ein; soll demgegenüber das Schutzinteresse des Schuldners überwiegen, bedarf es hierfür besonderer Gründe (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2018 - I ZB 73/18, juris Rn. 9;… Beschluss vom 29. Mai 2019 - I ZB 30/19, SchiedsVZ 2019, 353 [juris Rn. 5];… Beschluss vom 14. November 2019 - I ZB 54/19, SchiedsVZ 2020, 92 [juris Rn. 6]).
  • LG Berlin, 06.08.2021 - 65 S 92/21

    Interessenabwägung bei Entscheidung über Verlängerung einer Räumungsfrist …

    Er übersieht im Rahmen seiner oberflächlichen Argumentation, dass der Gesetzgeber mit der Möglichkeit der Vollstreckung aus einem noch nicht rechtskräftigen Räumungsurteil über Wohnraum eine Grundentscheidung getroffen hat, von der abzuweichen, nur unter den oben dargestellten Voraussetzungen gerechtfertigt ist (vgl. auch BGH, Beschl. v. 25.09.2018 - I ZB 73/18, juris Rn. 9).
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