Rechtsprechung
| BGH, 25.07.2024 - I ZR 12/24 |
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- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Tenor)
Verfahrensgang
- LG Heidelberg, 28.02.2023 - 3 O 177/22
- OLG Karlsruhe, 19.12.2023 - 19 U 48/23
- BGH, 25.07.2024 - I ZR 12/24
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BGH, 25.07.2024 - I ZR 90/23
BGH legt EuGH die Frage vor, ob die Dienstleistungsfreiheit eines Anbieters von …
Auszug aus BGH, 25.07.2024 - I ZR 12/24
Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Vorabentscheidungsersuchen des Senats mit Beschluss vom 25. Juli 2024 (I ZR 90/23) ausgesetzt.
- OLG Celle, 06.07.2026 - 24 U 115/25
Rückzahlungsansprüche eines Verbrauchers gegen den Anbieter unerlaubten …
Auf bereicherungsrechtliche Ansprüche, die an die Nichtigkeit der Spielverträge anknüpfen, ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-I-VO) ebenfalls deutsches Sachrecht anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2024 aaO Rn. 8; OLG Stuttgart…, Urteil vom 27. Februar 2026 aaO Rn. 48 ff).Weiter muss der konkret Geschädigte vom persönlichen Schutzbereich der verletzten Norm erfasst sein und zum Kreis derjenigen Personen gehören, deren Schutz die verletzte Norm bezweckt (BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 20 mwN; Beschluss vom 25. Juli 2024 aaO Rn. 62).
Die Vorschriften dienen dem Schutz der Bevölkerung vor Glücksspiel- und Wettsucht sowie den damit verbundenen wirtschaftlichen und gesundheitlichen Folgen (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2024 aaO Rn. 21-24).
(aa) Das im GlüStV 2012 geregelte Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für Sportwetten im Internet steht mit dem Unionsrecht grundsätzlich im Einklang (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2024 aaO Rn. 30).
Die Regelung von Glücksspielen gehört zu den Bereichen, in denen beträchtliche sittliche, religiöse und kulturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen, deren Sache es ist, im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2024 aaO Rn. 31; EuGH…, Urteil vom 24. Januar 2013 - C-186/11, C-209/11, NVwZ 2013, 785 Rn. 23 f - Stanleybet International ua).
Zudem muss jedem, der von einer auf einem solchen Eingriff beruhenden Maßnahme betroffen ist, ein wirkungsvoller Rechtsweg offenstehen (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2024 aaO Rn. 32;… EuGH, Urteile vom 8. September 2010 - C-46/08, NVwZ 2010, 1422 [EuGH 08.09.2010 - Rs. C-46/08] Rn. 87, 90 - Carmen Media Group;… vom 24. Januar 2013 aaO Rn. 47 …und vom 4. Februar 2016 - C-336/14, NVwZ 2016, 369 Rn. 55 - Ince).
(bb) Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union im Hinblick auf das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt in der sogenannten Experimentierphase bei Sportwetten nach dem GlüStV 2012 die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es die Dienstleistungsfreiheit eines Glücksspielanbieters mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausschließt, einen über das Internet geschlossenen privatrechtlichen Vertrag über Sportwetten, die ohne die hierfür nach dem nationalen Recht erforderliche Erlaubnis angeboten wurden, als nichtig und das nationale Verbot mit Erlaubnisvorbehalt als Schutzgesetz zu betrachten, wenn der Anbieter in Deutschland eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Verfahren auf Konzessionserteilung unionsrechtswidrig durchgeführt wurde (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2024 aaO).
Einen bestimmten Inhalt dieser Entscheidungen gibt ihm das Unionsrecht nicht vor (…BGH, Beschlüsse vom 22. März 2024 - I ZR 88/23, NJW 2024, 1950 Rn. 55 und vom 25. Juli 2024 aaO Rn. 39; jew. mwN).
Der bezweckte Individualschutz bezieht sich dabei nicht lediglich auf den gesundheitlichen Aspekt einer Spielsucht (-gefährdung), sondern auch auf den damit untrennbar verknüpften wirtschaftlichen Aspekt (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2024 aaO Rn. 24, 63).
Die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages erfordern daher die Nichtigkeit der Verträge (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2024 aaO Rn. 17 ff; OLG Celle…, Beschluss vom 19. Januar 2026 - 24 U 33/25, juris Rn. 37).
Schließlich wäre es mit dem Sinn des § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012, nach dem der Höchsteinsatz von 1.000 EUR immer gelten soll, solange nicht ein anderer Betrag festgesetzt wird, nicht zu vereinbaren, die Geltung des Höchsteinsatzes von einer entsprechenden Nebenbestimmung abhängig zu machen; dies liefe auch dem Spielerschutz, dem der Höchsteinsatz dienen soll (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2024 aaO Rn. 41), zuwider.
Sie ist eine Voraussetzung für die materielle Erlaubnisfähigkeit des Glücksspielangebots und stellt eine zentrale Regelung zur Verwirklichung des mit dem GlüStV 2012 angestrebten Spielerschutzes dar (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2024 aaO Rn. 41).
Dabei war für die Vorlageentscheidung ausschlaggebend, dass im dortigen Verfahren von einer Einhaltung der spielerschützenden Regelungen des materiellen Glücksspielrechts auszugehen war (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2024 aaO Rn. 48).
Der Senat verkennt nicht, dass der Bundesgerichtshof in der Folge durch einen - nicht mit einer Begründung versehenen - Beschluss auch ein Verfahren ausgesetzt hat, dem gerade diese Fallgestaltung eines Verstoßes des Anbieters gegen materielles Glücksspielrecht zugrunde lag (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2024 - I ZR 12/24, juris; vorhergehend: OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Dezember 2023 - 19 U 48/23, juris; vgl. Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 155/2024 vom 25. Juli 2024, verfügbar unter www.bundesgerichtshof.de).
- OLG Celle, 06.07.2026 - 24 U 110/25 Auf bereicherungsrechtliche Ansprüche, die an die Nichtigkeit der Spielverträge anknüpfen, ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-I-VO) ebenfalls deutsches Sachrecht anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2024 aaO Rn. 8; OLG Stuttgart…, Urteil vom 27. Februar 2026 aaO Rn. 48 ff).
aa) Die Vorschriften in § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1, § 10a Abs. 2 und 3 GlüStV 2012, die das Verbot mit Konzessionsvorbehalt für Sportwetten im Internet während einer zunächst zeitlich befristeten Experimentierphase regeln, dienen dem Schutz der Bevölkerung vor Glücksspiel- und Wettsucht sowie den damit verbundenen wirtschaftlichen und gesundheitlichen Folgen (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2024 aaO Rn. 21-24).
(a) Das im GlüStV 2012 geregelte Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für Sportwetten im Internet steht mit dem Unionsrecht grundsätzlich im Einklang (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2024 aaO Rn. 30).
Die Regelung von Glücksspielen gehört zu den Bereichen, in denen beträchtliche sittliche, religiöse und kulturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen, deren Sache es ist, im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2024 aaO Rn. 31; EuGH…, Urteil vom 24. Januar 2013 - C-186/11, C-209/11, NVwZ 2013, 785 Rn. 23 f - Stanleybet International ua).
Zudem muss jedem, der von einer auf einem solchen Eingriff beruhenden Maßnahme betroffen ist, ein wirkungsvoller Rechtsweg offenstehen (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2024 aaO Rn. 32;… EuGH, Urteile vom 8. September 2010 - C-46/08, NVwZ 2010, 1422 [EuGH 08.09.2010 - Rs. C-46/08] Rn. 87, 90 - Carmen Media Group;… vom 24. Januar 2013 aaO Rn. 47 …und vom 4. Februar 2016 - C-336/14, NVwZ 2016, 369 Rn. 55 - Ince).
(b) Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union im Hinblick auf das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt in der sogenannten Experimentierphase bei Sportwetten nach dem GlüStV 2012 die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es die Dienstleistungsfreiheit eines Glücksspielanbieters mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausschließt, einen über das Internet geschlossenen privatrechtlichen Vertrag über Sportwetten, die ohne die hierfür nach dem nationalen Recht erforderliche Erlaubnis angeboten wurden, als nichtig und das nationale Verbot mit Erlaubnisvorbehalt als Schutzgesetz zu betrachten, wenn der Anbieter in Deutschland eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Verfahren auf Konzessionserteilung unionsrechtswidrig durchgeführt wurde (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2024 aaO).
Einen bestimmten Inhalt dieser Entscheidungen gibt ihm das Unionsrecht nicht vor (…BGH, Beschlüsse vom 22. März 2024 - I ZR 88/23, NJW 2024, 1950 Rn. 55 und vom 25. Juli 2024 aaO Rn. 39; jew. mwN).
Der bezweckte Individualschutz bezieht sich dabei nicht lediglich auf den gesundheitlichen Aspekt einer Spielsucht (-gefährdung), sondern auch auf den damit untrennbar verknüpften wirtschaftlichen Aspekt (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2024 aaO Rn. 24, 63).
Die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages erfordern daher die Nichtigkeit der Verträge (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2024 aaO Rn. 17 ff; OLG Celle…, Beschluss vom 19. Januar 2026 - 24 U 33/25, juris Rn. 37).
Dabei war für die Vorlageentscheidung ausschlaggebend, dass im dortigen Verfahren von einer Einhaltung der spielerschützenden Regelungen des materiellen Glücksspielrechts auszugehen war (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2024 aaO Rn. 48).
Der Senat verkennt nicht, dass der Bundesgerichtshof in der Folge durch einen - nicht mit einer Begründung versehenen - Beschluss auch ein Verfahren ausgesetzt hat, dem gerade diese Fallgestaltung eines Verstoßes des Anbieters gegen materielles Glücksspielrecht zugrunde lag (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2024 - I ZR 12/24, juris; vorhergehend: OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Dezember 2023 - 19 U 48/23, juris; vgl. Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 155/2024 vom 25. Juli 2024, verfügbar unter www.bundesgerichtshof.de).
- KG, 25.02.2025 - 21 U 10/24
Aussetzung des Rechtsstreits in Bezug auf Erstattung von Spieleinsätzen bei …
In der Folge hat er indes ein Verfahren ausgesetzt bei eben dieser Fallgestaltung, in der ein Verstoß des Anbieters gegen materielles Glücksspielrecht vorlag (BGH, Beschluss v. 25.07.2024 - I ZR 12/24; vorhergehend: OLG Karlsruhe, Urteil v. 19.12.2023 - 19 U 48/23).Soweit der letztgenannte Aussetzungsbeschluss vom 25. Juli 2024 (I ZR 12/24) durch den BGH nicht begründet ist, widerspricht dieses Vorgehen nicht zwingend den Ausführungen des BGH im Beschluss vom 22. März 2024 (I ZR 88/23).
Rn. 31 Aus dem Aussetzungsbeschluss des BGH vom 25. Juli 2024 (I ZR 12/24) ergibt sich eindeutig, dass der BGH das Vorabentscheidungsersuchen vom selben Tage im Verfahren I ZR 90/23 (EuGH C-530/24) auch dann für vorgreiflich erachtet, wenn von einem Verstoß des Anbieters gegen materielles Glücksspielrecht auszugehen ist.
Rn. 32 Überdies liegt hier auch ein solcher, dem Verfahren vor dem BGH zu I ZR 12/24 vergleichbarer Sachverhalt vor.
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