Rechtsprechung
| BGH, 26.01.2006 - I ZR 141/05 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,11161) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
StBerG § 4 Nr. 11
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Geltendmachung einer höheren Beschwer
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EGZPO § 26 Nr. 8
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens des Beschwerdewerts - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Dresden, 01.12.2004 - 42 O 284/04
- OLG Dresden, 22.03.2005 - 14 U 10/05
- BGH, 26.01.2006 - I ZR 141/05
Wird zitiert von ...
- OLG Karlsruhe, 08.11.2007 - 4 U 178/06
Wettbewerbsverstoß: Irreführende Werbung eines Lohnsteuerhilfevereins
(vgl. zur Irreführung der Werbung von Lohnsteuerhilfevereinen in ähnlichen Fällen insbesondere BGH, WM 1981, 845, OLG Dresden, Urteil vom 15.06.2004 - 14 U 2285/03 - OLG Dresden, Urteil vom 22.03.2005 - 14 U 10/05 - die beiden Entscheidungen des OLG Dresden sind - soweit vorliegend von Bedeutung - rechtskräftig, vgl. BGH, Beschluss vom 26.01.2006 - I ZR 141/05 und BGH, Urteil vom 19.04.2007 - I ZR 92/04; vgl. zur irreführenden Werbung von Lohnsteuerhilfevereinen im Übrigen auch OLG Nürnberg, GRUR 2002, 460 und OLG Zweibrücken, NJW-RR 2003, 1576).
dejure.org
Übersicht BGH
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.