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Rechtsprechung
   BGH, 13.03.1981 - I ZR 15/79   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,2897
BGH, 13.03.1981 - I ZR 15/79 (https://dejure.org/1981,2897)
BGH, Entscheidung vom 13.03.1981 - I ZR 15/79 (https://dejure.org/1981,2897)
BGH, Entscheidung vom 13. März 1981 - I ZR 15/79 (https://dejure.org/1981,2897)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Baustofftransporte als Werkverkehr als Scheintatbestand bzw. Umgehungstatbestand des § 5 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) - Einschaltung eines Zwischenhändlers um Beförderungsleistungen im tariffreien Werkverkehr erbringen zu lassen - Verpflichtung zur Entrichtung des ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 107 (Ls.)
  • MDR 1981, 907
  • VersR 1981, 725
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.04.1974 - I ZR 63/73

    Nachzahlung tarifmäßiger Frachtentgelte - Einschaltung von Transportunternehmen …

    Auszug aus BGH, 13.03.1981 - I ZR 15/79
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt ein Scheintatbestand in diesem Sinne vor, wenn die Rechtsfolgen, die gesetzliche Vorschriften einem bestimmten Verhalten beilegen, dadurch vermieden werden sollen, daß zur Erreichung des wirtschaftlichen Erfolgs nicht der den Umständen nach gewöhnliche und zweckmäßige Weg, sondern unter Ausnutzung der Vertragsfreiheit ein anderer, den wirtschaftlichen Folgen fernerliegender und daher ungewöhnlicher Weg eingeschlagen wird, der an den vom Gesetz angeordneten Folgen vorbeiführen soll (BGH LM GüKG Nr. 9 = NJW 1960, 1057; Nr. 48 = MDR 1974, 732 = BB 1974, 957; Nr. 50 = MDR 1974, 909).

    Wie der Senat bereits im Urteil vom 10. April 1974 (LM GüKG Nr. 50 = MDR 1974, 909) ausgeführt hat, muß in solchen Fällen Abhilfe auf dem Weg über die Tarifkommissionen gesucht werden (§ 20 a GüKG), die bei der Festsetzung der Beförderungsentgelte den wirtschaftlichen Verhältnissen der Unternehmer des Güterkraftverkehrs Rechnung tragen, auch unbillige Benachteiligungen mittelständischer Wirtschaftskreise sowie wirtschaftlich schwacher und verkehrsungünstig gelegener Gebiete verhindern sollen (§ 22 Abs. 1 GüKG).

  • BGH, 03.03.1960 - II ZR 196/57

    Anwendbarkeit des Rückgewähranspruchs im Sinne des § 23 Güterkraftverkehrsgesetz …

    Auszug aus BGH, 13.03.1981 - I ZR 15/79
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt ein Scheintatbestand in diesem Sinne vor, wenn die Rechtsfolgen, die gesetzliche Vorschriften einem bestimmten Verhalten beilegen, dadurch vermieden werden sollen, daß zur Erreichung des wirtschaftlichen Erfolgs nicht der den Umständen nach gewöhnliche und zweckmäßige Weg, sondern unter Ausnutzung der Vertragsfreiheit ein anderer, den wirtschaftlichen Folgen fernerliegender und daher ungewöhnlicher Weg eingeschlagen wird, der an den vom Gesetz angeordneten Folgen vorbeiführen soll (BGH LM GüKG Nr. 9 = NJW 1960, 1057; Nr. 48 = MDR 1974, 732 = BB 1974, 957; Nr. 50 = MDR 1974, 909).
  • BGH, 11.02.1972 - I ZR 143/70

    Unwirksamkeit eines Vertrages wegen Umgehung gesetzlicher Vorschriften - …

    Auszug aus BGH, 13.03.1981 - I ZR 15/79
    Mit der Revision kann zwar auch nach Einfügung des § 48 a in das GüKG durch das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet des Güterverkehrs vom 6. August 1975 (BGBl I S. 2127) davon ausgegangen werden, daß auch der Direktverkehr im Streckengeschäft (Fuhrmannshandel) - nämlich die Beförderung von Gütern, die Gegenstand einer Handelstätigkeit sind, unmittelbar vom Erzeuger zum Verbraucher ohne Berührung des eigenen Unternehmens - grundsätzlich Werkverkehr sein kann (Senatsurteil vom 11. Februar 1972 - I ZR 143/70 - unveröffentlicht; BGH LM GüKG Nr. 48 = MDR 1974, 732 = BB 1974, 957; Hein-Eichhoff-Pukall-Krien, Güterkraftverkehrsrecht, 2. Bd., § 48 GüKG Anm. 3 c m.w.N.; Münz-Haselau-Liebert, Güterkraftverkehrsgesetz, § 48 Anm. 2 b m.w.N.).
  • BGH, 03.07.1986 - I ZR 31/84

    Einschaltung eines Transportunternehmers als Zwischenhändler

    Das in § 5 GüKG enthaltene Verbot, die Vorschriften des Gesetzes durch Schaffung von Scheintatbeständen zu umgehen, meint nicht nur Scheingeschäfte im Sinne des § 117 BGB , sondern auch ernsthaft gewollte vertragliche Gestaltungen, sofern sie auf einen Mißbrauch der Vertragsfreiheit zum Zweck der Gesetzesumgehung hinauslaufen (…BGH, Urt. v. 29.03.1974 - I ZR 21/73, LM GüKG Nr. 48 = BB 1974, 957; Urt. v. 13.3.1981 - I ZR 15/79, LM GüKG Nr. 60 = VersR 1981, 725, 726;… Urt. v. 20.10.1982 - I ZR 153/80, LM GüKG Nr. 68 = TranspR 1983, 69, 70, jeweils m.w.N., st. Rspr).

    Erheblich ist allein, ob die Güterbeförderungen, für die die Klägerin Tarifausgleichsforderungen erhebt, Teil einer wirtschaftlich sinnvollen Handelstätigkeit der Firma S waren oder ob umgekehrt deren Handelstätigkeit lediglich eine künstlich herbeigeführte, sachlich entbehrliche Folge der Güterbeförderung war, die deshalb wirtschaftlich und damit auch rechtlich als Güterbeförderung für andere angesehen werden muß (BGH, Urt. v. 13.3.1981 - I ZR 15/79, aaO.;… Urt. v. 20.10.1982 - I ZR 153/80, aaO.).

    Die Güterbeförderung eines rechtlich selbständigen Unternehmens für ein anderes rechtlich selbständiges Unternehmen ist nach ständiger Rechtsprechung auch dann nicht Beförderung für eigene Zwecke im Sinne des § 48 GüKG , wenn die Unternehmen finanziell und organisatorisch so miteinander verbunden sind, daß sie wirtschaftlich eine Einheit bilden (vgl. BVerwG bb 1977, 1969; BGH, Urt. v. 13.3.1981 - I ZR 15/79, aaO.).

  • BGH, 20.10.1982 - I ZR 153/80

    Vorliegen eines Umgehungstatbestandes im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes - …

    Zwar kann auch nach Einfügung des § 48 a GüKG durch das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet des Güterverkehrs vom 6. August 1975 (BGBl. I 2127) davon ausgegangen werden, daß auch der Direktverkehr im Streckengeschäft (Fuhrmannshandel) - nämlich die Beförderung von Gütern, die Gegenstand einer Handelstätigkeit sind, unmittelbar vom Erzeuger zum Verbraucher ohne Berührung des eigenen Unternehmens - grundsätzlich Werkverkehr sein kann (std. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 13. März 1981 - I ZR 15/79 - VersR 1981, 725, 726 m.w.N.).

    Denn in jedem Fall stellt sich die Güterbeförderung dann nicht als Teil einer eigenen Handelstätigkeit des Transportunternehmers dar, vielmehr ist umgekehrt die Handelstätigkeit lediglich eine künstlich herbeigeführte, sachlich entbehrliche Folge der Güterbeförderung, die deshalb wirtschaftlich und damit rechtlich Güterbeförderung für andere bleibt (vgl. BGH VersR 1981, 725, 726).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.1985 - 4 A 131/85
    Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 13. März 1981 - I ZR 15/79, Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR) 1981, S 907 lässt sich auf die gleichgelagerten Fälle des § 42 a BSchVG übertragen.

    BGH, Urteil vom 13. März 1981, aaO., S. 908.

  • BGH, 14.03.1991 - I ZR 128/89

    Güterkraftverkehr auf den Transitstrecken durch die frühere DDR

    Daher handelt es sich nicht um Werkverkehr, wenn es den Vertragsparteien wirtschaftlich nur um die Beförderung geht und der Händlerstellung des Transportunternehmers lediglich eine rechtlich-formale, keine wirtschaftlich erhebliche Bedeutung zukommt, wenn also der Handel lediglich eine künstlich herbeigeführte, sachlich entbehrliche Folge der Güterbeförderung ist (BGH, Urt. v. 13.3.1981 - I ZR 15/79, TranspR 1981, 127;… Urt. v. 20.10.1982 - I ZR 153/80, TranspR 1983, 69, 70;… Urt. v. 28.4.1988 - I ZR 86/86, TranspR 1988, 366, 367).
  • BGH, 28.04.1988 - I ZR 86/86

    Geltendmachung einer Tarifausgleichsforderung gegen einen Zwischenhändler

    Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, schließt dieses Erfordernis nicht aus, daß auch der im Streitfall vorliegende Direktverkehr im Streckengeschäft (Fuhrmannshandel) - nämlich die Beförderung von Gütern unmittelbar vom Erzeuger zum Verbraucher ohne Berührung des eigenen Unternehmens - grundsätzlich Werkverkehr sein kann (BGH, Urt. v. 13.3.1981 - I ZR 15/79, LM GüKG Nr. 60).
  • BVerwG, 15.07.1983 - 7 C 13.81

    Güterfernverkehr - Beteiligung an Beförderung - Umgehungsgeschäft

    Gerade die Betriebsprüfung soll und kann erst ermitteln, ob die entsprechenden Angaben der Klägerin richtig sind und ob die Zwischenhändler von ihr nicht nur zu dem Zweck eingeschaltet werden, die Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetz es zu umgehen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. März 1981, VkBl. 1981, 441 = MDR 1981, 907).
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