Rechtsprechung
| BGH, 20.12.1955 - I ZR 175/53 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Papierfundstellen
- WM 1956, 188
- DB 1956, 157
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (3)
- BGH, 24.09.1953 - III ZR 236/52
Hemmung der Verjährung bei Vorliegen einer Einrede
Auszug aus BGH, 20.12.1955 - I ZR 175/53
Die Vorschrift des § 202 BGB stellt die Hemmung nur auf ein rechtliches Hindernis in der Person des Schuldners ab, während Hindernisse der Geltendmachung in der Person des Gläubigers nur unter den Voraussetzungen des § 203 BGB zur Hemmung des Ablaufs der Verjährung führen, soweit sie nämlich in den letzten 6 Monaten der Verjährungsfrist Platz gegriffen haben (BGHZ 10, 310). - BGH, 21.10.1955 - I ZR 187/53
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 20.12.1955 - I ZR 175/53
Das hat der Senat bereits mehrfach, unter anderem in der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 21. Oktober 1955 - I ZR 187/53 - ausgesprochen. - BGH, 04.03.1954 - IV ZR 141/53
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 20.12.1955 - I ZR 175/53
Die Wahrscheinlichkeit dafür, daß die Beklagte nach der Verjährung der Wechsel unberechtigt von einem Wechselinhaber in Anspruch genommen werden könnte, ist so gering, die Schwierigkeit für die Klägerin, trotz Verlustes aller Unterlagen Ausschlußurteile für etwa fehlende Akzepte zu erwirken, andererseits so groß, daß für eine solche Verteidigung der Beklagten ein Rechtsschutzbedürfnis nicht anerkannt werden könnte (vgl. Urteil des IV. Zivilsenats vom 4. März 1954 - IV ZR 141/53 -).
- BGH, 24.05.1976 - III ZR 63/74
Beweislast für das Vorliegen eines Darlehnsvertrages - Zur Beachtung von …
Ihn trifft die Darlegungs- und Beweislast für die vertragliche Einigung über die Gewährung eines Darlehens, für die Leistung der Darlehensvaluta (vgl. BGH WM 1956, 188) und insbesondere dafür, daß der "Kapitalgeber" einen unstreitig zur Verfügung gestellten Betrag als Darlehen und nicht aus einem anderen Rechtsgrund gegeben hat. - BGH, 16.04.1996 - XI ZR 222/95
Rechtsfolgen einer Scheckzahlungsabrede; Durchsetzung der Kausalforderung
aa) Aufgrund der zwischen den Parteien getroffenen Scheckzahlungsabrede hat die Beklagte zur Vermeidung doppelter Inanspruchnahme aus den Kaufverträgen und aus den Schecks grundsätzlich das Recht, die Bezahlung der Kaufpreisforderungen bis zur Rückgabe der unversehrten, insbesondere unbezahlten Schecks zu verweigern (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1955 - I ZR 175/53, WM 1956, 188, 190 für Wechsel;… Canaris, Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rdn. 770, 775;… Staudinger/Gursky, BGB 13. Aufl. § 990 Rdn. 68;… Gernhuber, Die Erfüllung und ihre Surrogate 2. Aufl. S. 180; s. auch Bilda DB 1981, 1383, 1386). - BGH, 07.11.2000 - XI ZR 44/00
Einrede der Wechselhingabe bei Verjährung von Wechselansprüchen
Dadurch soll der Schuldner vor der Gefahr geschützt werden, außer wegen der Kausalforderung auch noch aus dem Wechsel in Anspruch genommen zu werden, etwa durch einen Dritten, dem der Wechsel indossiert wurde (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1955 - I ZR 175/53, WM 1956, 188, 190;… Hueck/Canaris, Recht der Wertpapiere 12. Aufl. S. 169, 173).
- BGH, 21.05.1987 - III ZR 56/86
Kündigung eines Kontokorrentverhältnisses
Nach Beendigung des Kontokorrentverhältnisses haben spätere "Saldierungen" des Gläubigers keine kontokorrentmäßigen Folgen mehr; die Klägerin kann vom Schlußsaldo keine Zinseszinsen, sondern nur noch Verzugszinsen fordern (BGH Urteil v. 20. Dezember 1955 - I ZR 175/53 = WM 1956, 188, 190 a. E.; BGHZ 22, 304, 309;… Canaris a.a.O. Rn. 118). - BGH, 29.11.1971 - V ZR 136/69
Auslegung der allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank - Voraussetzungen für …
Für die Annahme, daß es sich hier ausnahmsweise um ein Darlehensgeschäft gehandelt habe, bietet der vom Tatrichter festgestellte Sachverhalt keinen ausreichenden Anhalt (vgl. BGH Urteil vom 20; Dezember 1955 - I ZR 175/53, WM 1956, 188; Schönle, Bank- und Börsenrecht, 1971 S. 175 f mit weiteren Nachweisen). - BGH, 09.03.1966 - VIII ZR 254/63
Kommissionsvertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag - Kontoauszug als offene …
Fehlt es an diesen Voraussetzungen, so stellt der Kontoauszug nur eine offene Rechnung dar, deren Einzelposten selbständig bleiben (BGH Urt. v. 20. Dezember 1955 - I ZR 175/53 - WM 1956, 188).
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