Rechtsprechung
| BGH, 02.02.1983 - I ZR 175/80 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Klage auf Zahlung des Handelsvertreterausgleichs durch den Vertragshändler eines Automobilkonzerns - Sinn und Zweck des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters - Voraussetzungen für die analoge Anwendung des Ausgleichsanspruchs für sogenannte Eigenhändler - ...
Kurzfassungen/Presse
- EVERS.OK(Abodienst) (Leitsatz)
- British-Leyland -, AA des VH, Sinn und Zweck des AA, Analogievoraussetzung 1, Analogievoraussetzung 2, Eingliederung in die Absatzorganisation des U, Alleinvertriebsrecht, Billigkeitsreduzierung auf Null, Nachfolgevereinbarung
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (7)
- BGH, 25.03.1982 - I ZR 146/80
Entsprechende Anwendung des § 89b Handelsgesetzbuch (HGB) auf den …
Auszug aus BGH, 02.02.1983 - I ZR 175/80
Der Handelsvertreter soll für seine während der Vertragsdauer erbrachten, bei Vertragsende noch nicht abgegoltenen Leistungen eine zusätzliche Vergütung erhalten (…st. Rspr., zuletzt BGH Urt. v. 20. Februar 1981 - I ZR 59/79 - NJW 1981, 1961 m.w.N. und vom 25. März 1982 - I ZR 146/80 - NJW 1982, 2819).Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entspricht es diesem Sinn des Ausgleichsanspruchs, ihn in entsprechender Anwendung des § 89 b HGB auch dem Eigenhändler zuzubilligen, wenn (1) zwischen diesem und seinem Lieferanten ein Rechtsverhältnis besteht, das sich nicht in bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehungen erschöpft, sondern den Eigenhändler aufgrund vertraglicher Abmachungen (Rahmenvertrag, Vertragshändlervertrag) so in die Absatzorganisation seines Lieferanten eingliedert, daß er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat; ferner (2) ist erforderlich, daß der Eigenhändler verpflichtet ist, seinem Lieferanten bei Beendigung des Vertragsverhältnisses seinen Kundenstamm zu überlassen, so daß sich der Lieferant die Vorteile des Kundenstammes sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (BGHZ 29, 83, 89 ff; 34, 282, 286 ff; 68, 340, 343;… BGH, Urt. v. 5. Oktober 1979 - I ZR 43/78 - DB 1980, 344 f; BGH NJW 1981, 1961 f und NJW 1982, 2819).
Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 25. März 1982 (NJW 1982, 2819 f) dargelegt hat, ist die Übertragung des Alleinvertriebs für ein bestimmtes Gebiet lediglich als ein Indiz für eine dem Handelsvertreter vergleichbare Einordnung in die Absatzorganisation des Herstellers und nicht als eine zwingende Voraussetzung für eine Gleichbehandlung von Handelsvertreter und Eigenhändler zu werten.
Nur auf diese Nutzungsmöglichkeit kommt es bei der Frage der entsprechenden Anwendung des § 89 b HGB auf den Eigenhändler an (vgl. BGH NJW 1982, 2819, 2820).
Die Annahme des Berufungsgerichts, ein Vorteil des Unternehmers in der Kfz-Branche scheide deshalb aus, weil Autokäufer offensichtlich der "Sogwirkung der Marke" folgten und im Verhältnis zwischen Autohändler und Autokäufer grundsätzlich kein übertragbarer Kundenstamm entstehen könne (so auch OLG Saarbrücken BB 1980, 905, 906), begegnet - wie der Senat in seiner Entscheidung vom 25. März 1982 (NJW 1982, 2819, 2820) ausgeführt hat - rechtlichen Bedenken.
- BGH, 11.12.1958 - II ZR 73/57
Ausgleichsanspruch eines Vertragshändlers
Auszug aus BGH, 02.02.1983 - I ZR 175/80
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entspricht es diesem Sinn des Ausgleichsanspruchs, ihn in entsprechender Anwendung des § 89 b HGB auch dem Eigenhändler zuzubilligen, wenn (1) zwischen diesem und seinem Lieferanten ein Rechtsverhältnis besteht, das sich nicht in bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehungen erschöpft, sondern den Eigenhändler aufgrund vertraglicher Abmachungen (Rahmenvertrag, Vertragshändlervertrag) so in die Absatzorganisation seines Lieferanten eingliedert, daß er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat; ferner (2) ist erforderlich, daß der Eigenhändler verpflichtet ist, seinem Lieferanten bei Beendigung des Vertragsverhältnisses seinen Kundenstamm zu überlassen, so daß sich der Lieferant die Vorteile des Kundenstammes sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (BGHZ 29, 83, 89 ff; 34, 282, 286 ff; 68, 340, 343;… BGH, Urt. v. 5. Oktober 1979 - I ZR 43/78 - DB 1980, 344 f; BGH NJW 1981, 1961 f und NJW 1982, 2819).Im Hinblick auf die unmittelbare Übertragung des Kundenstammes kommt es darauf, ob die Klägerin ihn auch, was ausreichen würde (BGHZ 29, 83, 89 f), über die Firma Auto-Service-GmbH des Kaufmanns B. hätte nutzen können, nicht an.
- BGH, 20.02.1981 - I ZR 59/79
Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch eines Eigenhändlers in …
Auszug aus BGH, 02.02.1983 - I ZR 175/80
Der Handelsvertreter soll für seine während der Vertragsdauer erbrachten, bei Vertragsende noch nicht abgegoltenen Leistungen eine zusätzliche Vergütung erhalten (st. Rspr., zuletzt BGH Urt. v. 20. Februar 1981 - I ZR 59/79 - NJW 1981, 1961 m.w.N. und vom 25. März 1982 - I ZR 146/80 - NJW 1982, 2819).Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entspricht es diesem Sinn des Ausgleichsanspruchs, ihn in entsprechender Anwendung des § 89 b HGB auch dem Eigenhändler zuzubilligen, wenn (1) zwischen diesem und seinem Lieferanten ein Rechtsverhältnis besteht, das sich nicht in bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehungen erschöpft, sondern den Eigenhändler aufgrund vertraglicher Abmachungen (Rahmenvertrag, Vertragshändlervertrag) so in die Absatzorganisation seines Lieferanten eingliedert, daß er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat; ferner (2) ist erforderlich, daß der Eigenhändler verpflichtet ist, seinem Lieferanten bei Beendigung des Vertragsverhältnisses seinen Kundenstamm zu überlassen, so daß sich der Lieferant die Vorteile des Kundenstammes sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (BGHZ 29, 83, 89 ff; 34, 282, 286 ff; 68, 340, 343;… BGH, Urt. v. 5. Oktober 1979 - I ZR 43/78 - DB 1980, 344 f; BGH NJW 1981, 1961 f und NJW 1982, 2819).
- BGH, 11.02.1977 - I ZR 185/75
Ausgleichsanspruch eines Vertragshändlers
Auszug aus BGH, 02.02.1983 - I ZR 175/80
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entspricht es diesem Sinn des Ausgleichsanspruchs, ihn in entsprechender Anwendung des § 89 b HGB auch dem Eigenhändler zuzubilligen, wenn (1) zwischen diesem und seinem Lieferanten ein Rechtsverhältnis besteht, das sich nicht in bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehungen erschöpft, sondern den Eigenhändler aufgrund vertraglicher Abmachungen (Rahmenvertrag, Vertragshändlervertrag) so in die Absatzorganisation seines Lieferanten eingliedert, daß er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat; ferner (2) ist erforderlich, daß der Eigenhändler verpflichtet ist, seinem Lieferanten bei Beendigung des Vertragsverhältnisses seinen Kundenstamm zu überlassen, so daß sich der Lieferant die Vorteile des Kundenstammes sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (BGHZ 29, 83, 89 ff; 34, 282, 286 ff; 68, 340, 343;… BGH, Urt. v. 5. Oktober 1979 - I ZR 43/78 - DB 1980, 344 f; BGH NJW 1981, 1961 f und NJW 1982, 2819). - BGH, 16.02.1961 - VII ZR 239/59
Ausgleichsanspruch des Eigenhändlers
Auszug aus BGH, 02.02.1983 - I ZR 175/80
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entspricht es diesem Sinn des Ausgleichsanspruchs, ihn in entsprechender Anwendung des § 89 b HGB auch dem Eigenhändler zuzubilligen, wenn (1) zwischen diesem und seinem Lieferanten ein Rechtsverhältnis besteht, das sich nicht in bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehungen erschöpft, sondern den Eigenhändler aufgrund vertraglicher Abmachungen (Rahmenvertrag, Vertragshändlervertrag) so in die Absatzorganisation seines Lieferanten eingliedert, daß er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat; ferner (2) ist erforderlich, daß der Eigenhändler verpflichtet ist, seinem Lieferanten bei Beendigung des Vertragsverhältnisses seinen Kundenstamm zu überlassen, so daß sich der Lieferant die Vorteile des Kundenstammes sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (BGHZ 29, 83, 89 ff; 34, 282, 286 ff; 68, 340, 343;… BGH, Urt. v. 5. Oktober 1979 - I ZR 43/78 - DB 1980, 344 f; BGH NJW 1981, 1961 f und NJW 1982, 2819). - BGH, 05.10.1979 - I ZR 43/78
Nichtausübung des Rechts, vom Eigenhändler eine laufende Mitteilung der …
Auszug aus BGH, 02.02.1983 - I ZR 175/80
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entspricht es diesem Sinn des Ausgleichsanspruchs, ihn in entsprechender Anwendung des § 89 b HGB auch dem Eigenhändler zuzubilligen, wenn (1) zwischen diesem und seinem Lieferanten ein Rechtsverhältnis besteht, das sich nicht in bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehungen erschöpft, sondern den Eigenhändler aufgrund vertraglicher Abmachungen (Rahmenvertrag, Vertragshändlervertrag) so in die Absatzorganisation seines Lieferanten eingliedert, daß er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat; ferner (2) ist erforderlich, daß der Eigenhändler verpflichtet ist, seinem Lieferanten bei Beendigung des Vertragsverhältnisses seinen Kundenstamm zu überlassen, so daß sich der Lieferant die Vorteile des Kundenstammes sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (BGHZ 29, 83, 89 ff; 34, 282, 286 ff; 68, 340, 343; BGH, Urt. v. 5. Oktober 1979 - I ZR 43/78 - DB 1980, 344 f; BGH NJW 1981, 1961 f und NJW 1982, 2819). - KG, 06.11.1980 - 2 U 4695/79
Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung …
Auszug aus BGH, 02.02.1983 - I ZR 175/80
Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts beruht auf der rechtsfehlerhaften Auffassung, eine dem Handelsvertreter vergleichbare Einordnung in die Absatzorganisation des Unternehmers setze bei dem Vertrieb von Markenartikeln zwingend zusätzlich voraus, daß dem Eigenhändler ein Alleinvertriebsrecht mit einem ausschließlichen Gebietsschutz eingeräumt worden sei (wie das Berufungsgericht zuletzt auch OLG Saarbrücken BB 1980, 905 f; a.A. KG NJW 1981, 2823 f).
- BGH, 14.04.1983 - I ZR 20/81
Kfz-Eigenhändler
bb) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, NJW 1982, 2819 f.; Urt. v. 2.2.1983 - I ZR 175/80) ist das BerGer. auch mit Recht davon ausgegangen, daß die Übertragung des Alleinvertriebs für ein bestimmtes Gebiet lediglich als ein Indiz für eine der Eingliederung eines Handelsvertreters vergleichbare Einordnung in die Absatzorganisation des Herstellers und nicht als eine zwingende Voraussetzung der Gleichbehandlung von Handelsvertreter und Vertragshändler gewertet werden kann. - BGH, 03.03.1983 - I ZR 34/81
Ausgleichsanspruch eines Laborpräparate vertreibenden Eigenhändlers - …
Sinn des Ausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB ist es, dem Handelsvertreter für einen auf seine Leistung zurückzuführenden, ihm aber infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht mehr vergüteten Vorteil des Unternehmers, wie er in der Schaffung eines Kundenstammes liegt, eine Gegenleistung zu gewähren, die in ihrer Grundlage und Bemessung weitgehend durch Billigkeitserwägungen bestimmt ist (BGH LM HGB § 89 b Nr. 57 = MDR 1980, 200; NJW 1981, 1961; NJW 1982, 2819; BGH, Urt. v. 2.2.1983 - I ZR 175/80; st. Rspr.).Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstamms erst im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung oder schon während der Vertragszeit durch laufende Unterrichtung des Herstellers über Geschäftsabschlüsse und Kundenbeziehungen zu erfüllen ist, vorausgesetzt nur, daß der Hersteller hierdurch tatsächlich in die Lage versetzt wird, den Kundenstamm nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weiter zu nutzen (BGHZ 68, 340, 343; BGH LM HGB § 89 b Nr. 57 - MDR 1980, 200; NJW 1981, 1961; NJW 1982, 2819; Urt. v. 2.2.1983 - I ZR 175/80).
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