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Rechtsprechung
   BGH, 17.09.1954 - I ZR 18/53   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1954,4591
BGH, 17.09.1954 - I ZR 18/53 (https://dejure.org/1954,4591)
BGH, Entscheidung vom 17.09.1954 - I ZR 18/53 (https://dejure.org/1954,4591)
BGH, Entscheidung vom 17. September 1954 - I ZR 18/53 (https://dejure.org/1954,4591)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • MDR 1954, 733
  • BB 1954, 882
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 12.02.1952 - I ZR 98/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.09.1954 - I ZR 18/53
    Hat der Besteller in seinem Bestellschreiben darauf hingewiesen, daß er den Vertragsbeziehungen seine Einkaufsbedingungen zugrunde legen wolle und daß die Geltung der Bedingungen des Lieferanten - seiner - des Bestellers - schriftlicher Anerkennung bedürfe, so gelten die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Lieferers, wenn dieser in seinem Bestätigungsschreiben den Auftrag in unmißverständlicher Weise nur unter Zugrundelegung seiner Bedingungen angenommen und der Besteller hierauf nicht widersprochen, sondern Teillieferungen abgenommen und Teilzahlungen geleistet hat (vgl. Urteil vom 12.2.52 - I ZR 98/51 - LM BGB § 150 Nr. 2).

    Die besonderen Umstände, die den Senat veranlaßten , im Urteil vom 12. Februar 1952 - I ZR 98/51 (LM BGB § 150 Nr. 2) einen anderen Standpunkt einzunehmen, liegen hier nicht vor.

  • BGH, 26.09.1973 - VIII ZR 106/72

    Allgemeine Geschäftsbedingungen

    Zwar kann bei einer modifizierten Auftragsbestätigung u.U. in der widerspruchslosen Entgegennahme der Ware durch den Käufer eine stillschweigende Annahme des geänderten Antrages (§ 150 Abs. 2 BGB) und damit ein Einverständnis mit den in Bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers gesehen werden, - und zwar insbesondere dann, wenn letzterer vorher deutlich zum Ausdruck gebracht hat, daß er nur unter seinen Bedingungen zur Lieferung bereit war (BGH Urteil vom 17. September 1954 - I ZR 18/53 = LM BGB § 150 Nr. 3 = BB 1954, 882 sowie Urteil vom 14. März 1963 - VII ZR 257/61 = WM 1963, 528 = LM BGB § 150 Nr. 6 = NJW 1963, 1248).
  • BGH, 09.02.1977 - VIII ZR 249/75

    Annahme eines geänderten Angebots

    Geht man von dieser rechtlichen Würdigung des Bestellschreibens der Beklagten vom 30. August 1973 aus, so enthielt das Antwortschreiben der Klägerin vom 14. September 1973, mit dem diese - abgesehen von der zwischen den Parteien nicht umstrittenen Änderung des Liefertermins - ihre eigenen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen anstelle der in den entscheidenden Punkten anders ausgestalteten Einkaufsbedingungen der Beklagten zum Vertragsinhalt machen wollte, als sogen, "modifizierte Auftragsbestätigung" eine Ablehnung des Antrages, verbunden mit einem neuen Antrag (§ 150 Abs. 2 BGB; vgl. BGH Urteile vom 17. September 1954 - I ZR 18/53 = LM BGB § 150 Nr. 3 = BB 1954, 882, vom 14. März 1963 - VII ZR 257/61 = WM 1963, 528 = LM BGB § 150 Nr. 6 = NJW 1963, 1248, sowie vom 10. Juni 1974 - VII ZR 51/73 = WM 1974, 842); denn die Klägerin hatte sich - und darin unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem der Entscheidung des BGH vom 12. Februar 1952 - (I ZR 98/51 = LM BGB § 150 Nr. 2) zugrundeliegenden Sachverhalt - nicht mit der bloßen Bezugnahme auf ihre eigenen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen begnügt, sondern - wenn auch formularmäßig - ausdrücklich etwaige inhaltlich abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers zurückgewiesen.

    Es ist zwar richtig, daß die Annahme des in einer modifizierten Auftragsbestätigung liegenden geänderten Antrages (§ 150 Abs. 2 BGB) auch stillschweigend erfolgen und insbesondere in der widerspruchslosen Entgegennahme der Vertragsleistung liegen kann, sofern nach der Verkehrssitte und den Gesamtumständen ein solches Verhalten hinreichend deutlich auf ein Einverständnis schließen läßt (BGH Urteile vom 17. September 1954 - I ZR 18/53 a.a.O. …und vom 14. März 1963 - VII ZR 257/61 a.a.O.; BGHZ 61, 282, 287 f).

  • BGH, 16.03.1977 - VIII ZR 194/75

    Umfang der kaufmännsichen Rügeobliegenheit - Anwendbarkeit der gesetzlichen …

    Nach einer modifizierten Auftragsbestätigung kann u.U. in der widerspruchslosen Entgegennahme oder Abnahme der Sache eine stillschweigende Annahme des geänderten Antrags und damit das Einverständnis mit den in Bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gesehen werden, sofern nach der Verkehrssitte und den Gesamtumständen dieses Verhalten hinreichend deutlich auf ein Einverständnis schliessen läßt (BGH Urteile vom 17. September 1954 - I ZR 18/53 = LM BGB § 150 Nr. 3 und vom 14. März 1963 - VII ZR 257/61 = NJW 1963, 1248 = WM 1963, 528; BGHZ 61, 282, 287/288).
  • BGH, 25.06.1957 - VIII ZR 257/56

    Rechtsmittel

    Die von dem Berufungsgericht angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. September 1954 - I ZR 18/53 - (LM BGB § 150 Nr. 3 = MDR 1954, 733 = BB 1954, 882) betrifft einen Sachverhalt, der sich von dem hier zu beurteilenden in wesentlichen Punkten unterscheidet.
  • BGH, 19.02.1964 - VIII ZR 173/62

    Rechtsmittel

    Durch die Abnahme der Lieferungen treffe er die erste Entscheidung (BGH Urt. v. 17. September 1954 - I ZR 18/53 - LM BGB § 150 Nr. 3).
  • BGH, 01.04.1958 - VIII ZR 60/57

    Rechtsmittel

    Selbst wenn die Lieferungsbedingungen der Beklagten trotzdem nicht Vertragsinhalt geworden wären (vgl. jedoch BGH Urt. v. 17. September 1954 - I ZR 18/53 - LM BGB § 150 Nr. 3), so wären, worauf es in diesem Zusammenhang allein ankommt, jedenfalls nicht die Einkaufsbedingungen der Klägerin Inhalt des Vertrages geworden.
  • BGH, 06.06.1962 - VIII ZR 91/61

    Rechtsmittel

    Durch die Abnahme der Lieferungen hat sie die erstgenannte Entscheidung getroffen (vgl. BGH Urt. v. 17. September 1954 - I ZR 18/53 - MDR 1954, 733).
  • BGH, 06.10.1955 - II ZR 202/54

    Rechtsmittel

    Aus diesem besonderen Sachverhalt durfte das Berufungsgericht folgern, daß der Kaufvertrag damit zustande gekommen war (vgl. Urt. d. I. Zivilsenats des BGH v. 17.9.1954 - I ZR 18/55 - LM § 150 BGB Nr. 3 = MDR 1954, 733 = BB 1954, 882).
  • BGH, 03.05.1960 - VIII ZR 118/59

    Rechtsmittel

    Der Revision kann nicht gefolgt werden, wenn sie vorliegend die in BGHZ a.a.O. für die Würdigung des Schweigens als Zustimmung vorausgesetzten besonderen Umstände vermißt, denn in dem dort entschiedenen Falle fehlt es gerade an den hier vorliegenden Feststellungen des Berufungsgerichts über die Bekanntgabe der allgemeinen Geschäftsbedingungen und die vorausgegangenen gleichartigen Abschlüsse, Umstände, die der damals erkennende II. Zivilsenat, was seine Bezugnahme auf die dem vorliegenden Falle entsprechende Entscheidung des I. Zivilsenats vom 17. September 1954 - I ZR 18/53 - (BGB Nr. 3 LM § 150) erkennen läßt, als für eine andersartige Würdigung entscheidend angesehen hat.
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