Rechtsprechung
| BGH, 22.05.1959 - I ZR 22/58 |
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Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (8)
- BGH, 11.11.1958 - I ZR 152/57
Sinngehalt eines Zeichens und Verwechslungsgefahr
Auszug aus BGH, 22.05.1959 - I ZR 22/58
Die Revision hat mit diesen Angriffen ersichtlich die Rechtsprechung des Senats im Auge (vgl. GRUR 1956, 321; Synochem/Firmochem; GRUR 1958, 81, 82 - Thymopekt/Rigopekt; BGHZ 28, 320 ff - Quick/Glück), in der zum Ausdruck gebracht ist, die Verwechslungsfähigkeit zweier Zeichenbestandteile könne trotz lautlicher oder bildlicher Annäherung dann entfallen, wenn es sich um dem Verkehr geläufige Silben handle die an Worte mit verschiedenem Sinngehalt anknüpften.Der Senat hat diese Auffassung damit begründet, daß ausgesprochen sinngebundene Kennzeichnungen dem Leser oder Hörer gleichzeitig den Begriffsinhalt vermitteln und damit die schriftbildliche oder akustische Übereinstimmung in den Hintergrund drängen könnten, so daß die Verneinung einer Verwechslungsgefahr zu rechtfertigen sei (BGHZ 28, 320, 524 - Quick).
Vielmehr muß es einen völlig eindeutigen, sich jedermann unmittelbar aufdrängenden Begriffsinhalt haben und der alltäglichen Vorstellungswelt des Hörers oder Lesers so geläufig sein, daß sich ihm auch bei flüchtigstem Lesen oder Hören die Erinnerung an seine Bedeutung vordrängt (BGHZ 28, 320 ff - Quick).
- BGH, 30.10.1953 - I ZR 147/52
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 22.05.1959 - I ZR 22/58
Ersichtlich ist das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen von dem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung stets anerkannten Grundsatz ausgegangen, daß die Übernahme eines Zeichens oder des charakteristischen Bestandteils eines Zeichens in ein anderes Zeichen oder eine Firmenbezeichnung eine Verwechslungsgefahr dann begründen kann, wenn es in dem neuen Zeichen seine Selbständigkeit behalten hat, also in diesem nicht derart untergegangen ist, daß es durch seine Einfügung aufgehört hat, für den Verkehr die Erinnerung an das alte Zeichen wachzurufen (vgl. BGH GRUR 1954, 123, 125 - NSU - Fox).Auch die Ansprüche der Klägerin auf Unterlassung der Firmen bezeichnung durch die Beklagte zu 3 und auf Löschung dieser Firmenbezeichnung sind nach alledem gerechtfertigt (vgl. BGH GRUR 1954, 123, 125 - NSU-Fox).
- BGH, 27.09.1951 - IV ZR 155/50
Öffentlichrechtliche Verwahrung. Rechtsweg
Auszug aus BGH, 22.05.1959 - I ZR 22/58
Es genügt, wenn die Urteilsgründe ergeben, daß eine sachentsprechende Entscheidung überhaupt stattgefunden hat (BGHZ 3, 162, 175) [BGH 27.09.1951 - IV ZR 155/50] .
- KAG Freiburg, 21.03.2011 - 3/10
Zustimmung zur Eingruppierung; AVR-Vergütungsregelungen
- BGH, 18.01.1955 - I ZR 142/53
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 22.05.1959 - I ZR 22/58
Da die Klägerin keinen größeren Abstand von dem Zeichen der Beklagten beanspruchen kann, als sie ihn ihrerseits gegenüber prioritätsälteren Zeichen eingehalten hat, hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH GRUR 1955, 415, 417 - Arctuvan) auch die Stellung des Klagezeichens im Vergleich zu anderen bestehenden Konkurrenzzeichen geprüft. - BGH, 27.09.1957 - I ZR 140/56
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 22.05.1959 - I ZR 22/58
Die Revision hat mit diesen Angriffen ersichtlich die Rechtsprechung des Senats im Auge (vgl. GRUR 1956, 321; Synochem/Firmochem; GRUR 1958, 81, 82 - Thymopekt/Rigopekt; BGHZ 28, 320 ff - Quick/Glück), in der zum Ausdruck gebracht ist, die Verwechslungsfähigkeit zweier Zeichenbestandteile könne trotz lautlicher oder bildlicher Annäherung dann entfallen, wenn es sich um dem Verkehr geläufige Silben handle die an Worte mit verschiedenem Sinngehalt anknüpften. - BGH, 26.01.1954 - I ZR 192/52
Alpah
Auszug aus BGH, 22.05.1959 - I ZR 22/58
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann sich die Verurteilung regelmäßig nur gegen die konkret benutzte Verletzungsform, richten, da immerhin Möglichkeiten denkbar sind, den streitigen Bestandteil in eine aus sonstigen Worten Zusammengesetze Bezeichnung oder in einen Firmennamen einzufügen, ohne damit eine Verwechslungsgefahr heraufzubeschwören (BGH GRUR 1954, 331 - Altpa-Alpha). - BGH, 13.04.1956 - I ZR 41/54
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 22.05.1959 - I ZR 22/58
Die Revision hat mit diesen Angriffen ersichtlich die Rechtsprechung des Senats im Auge (vgl. GRUR 1956, 321; Synochem/Firmochem; GRUR 1958, 81, 82 - Thymopekt/Rigopekt; BGHZ 28, 320 ff - Quick/Glück), in der zum Ausdruck gebracht ist, die Verwechslungsfähigkeit zweier Zeichenbestandteile könne trotz lautlicher oder bildlicher Annäherung dann entfallen, wenn es sich um dem Verkehr geläufige Silben handle die an Worte mit verschiedenem Sinngehalt anknüpften.
- BGH, 09.12.1960 - I ZR 98/60
Schutz eines Warenzeichens bei Zeitschriftentiteln - Ausschluss einer …
Wie der Senat ausgesprochen hat (BGHZ 28, 320, 324 [BGH 11.11.1958 - I ZR 152/57] - Quick), ist es insbesondere möglich, daß die Gefahr einer Verwechslung nach Klang oder Bildwirkung vom Sinngehalt her von vornherein ausgeschaltet wird; das setzt aber voraus, daß die angesprochenen Verkehrskreise auch bei flüchtiger Beachtung mit dem in dem angegriffenen Titel verwendeten Wort einen eindeutigen Sinngehalt verbinden, der eine Erinnerung an den geschützten Titel von vornherein verdrängt (Urteil des erkennenden Senats vom 22. Mai 1959 - I ZR 22/58 - Juno). - BGH, 17.03.1965 - Ib ZR 58/63
Verwechslungsgefahr bei Marken: "Renta" vs. "Centra"
Wie aber die Revision mit Recht betont, ist diese Annahme nur bei "ausgeprägt sinngebundenen Kennzeichnungen" zulässig, deren Sinn sich jedermann sofort aufdrängt (BGHZ 28, 320, 324 [BGH 11.11.1958 - I ZR 152/57]; ebenso BGH GRUR 1961, 232, 234 Hobby; Urteil vom 22. Mai 1959 - I ZR 22/58 - Juno).
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