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Rechtsprechung
   BGH, 14.10.1955 - I ZR 5/54   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1955,714
BGH, 14.10.1955 - I ZR 5/54 (https://dejure.org/1955,714)
BGH, Entscheidung vom 14.10.1955 - I ZR 5/54 (https://dejure.org/1955,714)
BGH, Entscheidung vom 14. Oktober 1955 - I ZR 5/54 (https://dejure.org/1955,714)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BGHZ 18, 267
  • NJW 1956, 60 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.05.1953 - I ZR 238/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 14.10.1955 - I ZR 5/54
    In dem Urteil vom 12. Mai 1953 - I ZR 238/52 - (auszugsweise abgedruckt in Zeitschrift für Binnenschiffahrt - ZfB - 1953, 246) hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß für Rheinschiffahrtssachen, die beim Inkrafttreten des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrts- und Rheinschiffahrtssachen vom 27. September 1952 - BSchVerfG - (BGBl. I, 641) anhängig waren, die Revision unzulässig bleibt.

    Es bedurfte deshalb in der Sache I ZR 238/52 keiner Entscheidung der Frage, ob auch ohne Verletzung des in der Mannheimer Akte enthaltenen völkerrechtlichen Vertrages eine andere nationale Regelung zulässig gewesen wäre.

    Das kann nach dem Wortlaut der §§ 15 Abs. 1, 25 BSchVerfG und dem Willen des Gesetzgebers, das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen zu vereinheitlichen, nicht mehr zweifelhaft sein (Begründung des Regierungsentwurfs S. 7, zu § 13 - später § 14 - S. 10; Sitzungsbericht Nr. 80 des Bundesrats vom 25. März 1952 S. 114; Urteil des Senats vom 12. Mai 1952 - I ZR 238/52 - S. 11; Wienke, Die Zulässigkeit der Revision von Urteilen der Rheinschiffahrtsobergerichte, Diss. Köln, 1954, § 10 S. 19 f;… a.A. anscheinend Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, 6. Aufl. S. 62 ohne nähere Begründung).

    Der Bundesminister der Justiz hat aus dieser Fassung gefolgert, es sei damit die Möglichkeit offengelassen, daß die innerstaatlichen Vorschriften eine Revision gegen das Berufungsurteil des Obergerichts zuließen (…Schreiben vom 29. März 1951, BJM 7470/4 - 10 779/51, auszugsweise wiedergegeben bei Wienke a.a.O. S. 38 und in den Entscheidungsgründen des Urteils des Oberlandesgerichts Köln vom 24. März 1955 in ZfB 1955, 134; Schreiben vom 11. Dezember 1951, BJM 7470/4 - 14 672/51, Abschrift im Schriftsatz vom 7. Januar 1953 in der Sache I ZR 238/52).

  • RG, 19.10.1943 - I 42/43

    1. Zur Auslegung des § 47 der Schiffahrtspolizeiverordnung für das deutsche …

    Auszug aus BGH, 14.10.1955 - I ZR 5/54
    Dafür, daß diese Auslegung der §§ 46, 47 a.F. auch die Billigung des Reichsgerichts gefunden habe, verweist das Berufungsgericht auf die Urteile vom 4. Juli 1944 - I 109/43 - (die in DR 1945, 29 abgedruckten Leitsätze dieses Urteils lassen eine Stellungnahme zu § 46 a.F. nicht erkennen) und vom 19. Oktober 1943 - I 42/43 - in RGZ 172, 92 (…vgl. zu der Rechtsprechung im einzelnen Wassermeyer, Der Kollissionsprozeß in der Binnenschiffahrt, 2. Aufl. 1955 S. 208 ff).

    Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts steht auch durchaus im Einklang mit den vom Reichsgericht in der Entscheidung RGZ 172, 92 zu §§ 47, 4 a.F. dargelegten Rechtsgrundsätze (…Wassermeyer a.a.O. S. 209 ff).

  • OLG Karlsruhe, 02.09.2024 - 22 U 2/23

    Keine Erweiterung der Zuständigkeit der Rheinschifffahrtsgerichte über die in der …

    Rn. 22 Dabei bedarf es an dieser Stelle keiner Entscheidung darüber, ob der Auffassung des Bundesgerichtshofs zu folgen ist, wonach die Schiffahrtsgerichte und Schiffahrtsobergerichte keine besonderen Gerichte, sondern ordentliche Gerichte seien (BGH, Urt. v. 14.10.1955 - I ZR 5/54 - BGHZ 18, 267, 269/270;… Urteil vom 05. Mai 1966 - II ZR 174/64 - [juris Rn. 13]; ebenso Rheinschiffahrtsobergericht Karlsruhe…, Urteil vom 8. November 2002 - 1 U 2/02 RhSch - [juris Rn. 28]) und damit die sachliche Zuständigkeit in Frage stehen könnte mit der Folge, dass der Anwendungsbereich von § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO eröffnet wäre, das Rheinschiffahrtsgericht Mainz somit an die Bejahung seiner sachlichen Zuständigkeit gebunden wäre (§ 281 Abs. 2 S. 4 ZPO).

    Rn. 30 5.1 Dabei kann auch an dieser Stelle offenbleiben, ob der Auffassung des Bundesgerichtshofs zu folgen ist, wonach die Schiffahrtsgerichte und Schiffahrtsobergerichte keine besonderen Gerichte, sondern ordentliche Gerichte seien, die lediglich die Besonderheit aufwiesen, dass die sachliche Zuständigkeit im ersten und zweiten Rechtszug und der Rechtsmittelzug abweichend von den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes geregelt sei, sie deshalb auch die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit ausübten und nur die wahlweise als Berufungsinstanz zugelassene Zentralkommission in Straßburg, deren Zulassung sich auf § 14 Nr. 1 GVG gründe, außerhalb des Rahmens der ordentlichen Gerichtsbarkeit stehe (BGH, Urt. v. 14.10.1955 - I ZR 5/54 - BGHZ 18, 267, 269/270;… Urteil vom 05. Mai 1966 - II ZR 174/64 - [juris Rn. 13]; ebenso Rheinschiffahrtsobergericht Karlsruhe…, Urteil vom 8. November 2002 - 1 U 2/02 RhSch - [juris Rn. 28]).

    Denn anerkanntermaßen gelten die allgemeinen Verfahrensvorschriften für Binnenschiffahrtssachen nur, soweit sich keine Besonderheiten aus den völkerrechtlichen Vertragsbindungen auf Grund der Revidierten Mannheimer Akte ergeben, weil die Bestimmungen der Revidierten Mannheimer Akte den Vorrang haben (§ 14 Abs. 1 BinSchGerG; BGH, Urt. v. 14.10.1955 - I ZR 5/54 -, BGHZ 18, 267, 269, 271):.

    Rn. 36 Wie gezeigt trägt weder die (unterstellte) Einordnung der Rheinschiffahrtsgerichte als ordentliche Gerichte noch die Annahme einer besonders gearteten sachlichen Zuständigkeit (BGH…, Urteil vom 5. Mai 1966 - II ZR 174/64 - [juris Rn. 13 und 15]; zuvor schon BGH, Urteil vom 14. Oktober 1955 - I ZR 5/54 -, BGHZ 18, 267, 270) diese Schlussfolgerungen, denn diese Qualifizierungen beantworten die Frage nach der Anwendbarkeit von § 513 Abs. 2 ZPO noch nicht, zumal der BGH durchaus erkannt hat, dass die Rheinschiffahrtsgerichtsbarkeit Besonderheiten aufweist, die sich aus den völkerrechtlichen Bindungen gemäß der Revidierten Mannheimer Akte ergeben, ohne allerdings diese Besonderheiten in den Blick zu nehmen, was im Übrigen zur Beantwortung der vom BGH in dieser Entscheidung aufgeworfenen Frage (Zulässigkeit der Revision in Rheinschiffahrtssachen) auch nicht erforderlich war.

    Soweit das Rheinschiffahrtsobergericht Köln die Regelungen über die sachliche Zuständigkeit der Binnenschiffahrtsgerichte auf die sachliche Zuständigkeit der Rheinschiffahrtsgerichte übertragen will (…Urteil vom 11. Oktober 2018 - 3 U 70/17 BSch - [juris Rn. 42]), stehen dem schon die vorrangigen verfahrensrechtlichen Besonderheiten der Rheinschiffahrtssachen entgegen (vgl. zu diesem Vorrang schon BGH, Urt. v. 14.10.1955 - I ZR 5/54 -, BGHZ 18, 267, 269, 271, 285).

  • OLG Karlsruhe, 16.09.2024 - 22 U 1/23

    Keine Erweiterung der Zuständigkeit der Rheinschifffahrtsgerichte über die in der …

    Rn. 34 3.4.1 Dabei kann offenbleiben, ob der Auffassung des Bundesgerichtshofs zu folgen ist, wonach die Schiffahrtsgerichte und Schiffahrtsobergerichte keine besonderen Gerichte, sondern ordentliche Gerichte seien, die lediglich die Besonderheit aufwiesen, dass die sachliche Zuständigkeit im ersten und zweiten Rechtszug und der Rechtsmittelzug abweichend von den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes geregelt ist, sie deshalb auch die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit ausübten und nur die wahlweise als Berufungsinstanz zugelassene Zentralkommission in Straßburg, deren Zulassung sich auf § 14 Nr. 1 GVG gründe, außerhalb des Rahmens der ordentlichen Gerichtsbarkeit stehe (BGH, Urt. v. 14.10.1955 - I ZR 5/54 - BGHZ 18, 267, 269/270;… Urteil vom 05. Mai 1966 - II ZR 174/64 - [juris Rn. 13]; ebenso Rheinschiffahrtsobergericht Karlsruhe…, Urteil vom 8. November 2002 - 1 U 2/02 RhSch - [juris Rn. 28]).

    Denn anerkanntermaßen gelten die allgemeinen Verfahrensvorschriften für Binnenschiffahrtssachen nur, soweit sich keine Besonderheiten aus den völkerrechtlichen Vertragsbindungen auf Grund der Revidierten Mannheimer Akte ergeben, weil die Bestimmungen der revidierten Mannheimer Akte den Vorrang haben (BGH, Urt. v. 14.10.1955 - I ZR 5/54 -, BGHZ 18, 267, 269, 271):.

    Rn. 40 Wie gezeigt trägt weder die Einordnung der Rheinschiffahrtsgerichte als ordentliche Gerichte noch die Annahme einer besonders gearteten sachlichen Zuständigkeit (BGH…, Urteil vom 5. Mai 1966 - II ZR 174/64 - [juris Rn. 13 und 15]; zuvor schon BGH, Urteil vom 14. Oktober 1955 - I ZR 5/54 - [BGHZ 18, 267, 270]) diese Schlussfolgerungen, denn diese Qualifizierungen beantworten die Frage nach der Anwendbarkeit von § 513 Abs. 2 ZPO noch nicht, zumal der BGH durchaus erkannt hat, dass die Rheinschiffahrtsgerichtsbarkeit Besonderheiten aufweist, die sich aus den völkerrechtlichen Bindungen gemäß der Revidierten Mannheimer Akte ergeben, ohne allerdings diese Besonderheiten in den Blick zu nehmen, was im Übrigen zur Beantwortung der vom BGH in dieser Entscheidung aufgeworfenen Frage (Zulässigkeit der Revision in Rheinschiffahrtssachen) auch nicht erforderlich war.

    Soweit das Rheinschiffahrtsobergericht Köln die Regelungen über die sachliche Zuständigkeit der Binnenschiffahrtsgerichte auf die sachliche Zuständigkeit der Rheinschiffahrtsgerichte übertragen will (…Urteil vom 11. Oktober 2018 - 3 U 70/17 BSch - [juris Rn. 42]), stehen dem schon die vorrangigen verfahrensrechtlichen Besonderheiten der Rheinschiffahrtssachen entgegen (vgl. zu diesem Vorrang schon BGH, Urt. v. 14.10.1955 - I ZR 5/54 -, BGHZ 18, 267, 269, 271, 285).

  • OLG Karlsruhe, 08.11.2002 - 1 U 2/02

    Zur Zuständigkeit des Rheinschifffahrtsgerichts;Schadensersatz nach …

    Mit der entsprechenden Regelung im zweiten Abschnitt des BinSchVerfG (§ 14-18) haben die deutschen Rheinschifffahrtsgerichte ihre bis 1952 gegebene Eigenschaft als besondere Gerichte im Sinne des § 14 GVG verloren (vgl. BGHZ 18, 267, 269;… Wussow / Kürschner, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl. (2002), Kapitel 67 TZ 2 ; Bemm / v. Waldstein RhSchPVO 3. Aufl. Einf.
  • BGH, 17.02.1956 - I ZR 89/54

    Rechtsmittel

    Ein echtes Wendemanöver kann - ohne Verstoß gegen § 46 Nr. 1 und 2 RhSchPVO a.F. - nicht nur von einem stilliegenden Fahrzeug mit einem Ablegemanöver eingeleitet werden (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 14. Oktober 1955 - I ZR 5/54 -), sondern entsprechend auch von einem in Fahrt befindlichen Schiff mit einem Anlegemanöver abgeschlossen werden.

    Hinsichtlich der Zulässigkeit des Wendebeginns ist der Rechtsprechung des Berufungsgerichts beizutreten, die auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts steht (RGZ 172, 92; vgl. hierzu auch die Entscheidung des erkennenden Senats vom 14. Oktober 1955 - I ZR 5/54 - unter II 1 und 2;… Wassermeyer a.a.O. Seite 209 ff mit Nachweisen).

  • BGH, 17.02.1956 - I ZR 90/54

    Rechtsmittel

    Ein echtes Wendemanöver kann - ohne Verstoß gegen § 46 Nr. 1 und 2 RhSchPVO a.F. - nicht nur von einem stilliegenden Fahrzeug mit einem Ablegemanöver eingeleitet werden (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 14. Oktober 1955 - I ZR 5/54 -), sondern entsprechend auch von einem in Fahrt befindlichen Schiff mit einem Anlegemanöver abgeschlossen werden.

    Hinsichtlich der Zulässigkeit des Wendebeginns ist der Rechtsprechung des Berufungsgerichts beizutreten, die auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts steht (RGZ 172, 92; vgl. hierzu auch die Entscheidung des erkennenden Senats vom 14. Oktober 1955 - I ZR 5/54 - unter II 1 und 2;… Wassermeyer a.a.O. Seite 209 ff mit Nachweisen).

  • BGH, 05.05.1966 - II ZR 174/64

    Zuständigkeit der Rheinschiffahrts(ober)gerichte

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  • BGH, 04.06.1956 - III ZR 238/54

    Rechtsmittel

    Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine Bedenken (BGHZ 18, 267).
  • BGH, 07.03.1957 - II ZR 338/55

    Rechtsmittel

    Mit dieser Rechtsfrage und den Gründen, die die Revision für ihre Auffassung vorbringt, hat sich inzwischen der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 14. Oktober 1955 I ZR 5/54 (insoweit in BGHZ 18, 286 nicht abgedruckt) eingehend auseinandergesetzt und ist unter Billigung der ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln zu dem Ergebnis gekommen, daß ein auf Reeden oder den üblichen Lösch-, Lade- und Liegeplätzen liegendes Schiff am Abfahren und sogleich anschließenden Wenden zu Tal durch das Stör- und Querverbot des § 46 Nr. 1 und 2 dann nicht gehindert wird, wenn die für das Wenden nach § 47 vorgesehenen Voraussetzungen beachtet werden und wenn der Drehkreis auf das für die Durchführung des Wendemanövers unbedingt notwendige Maß beschränkt bleibt.
  • BGH, 22.09.1956 - I ZR 10/55

    Rechtsmittel

    Die Revision ist zulässig (BGHZ 18, 267) und auch begründet.
  • BGH, 20.12.1956 - II ZR 325/55

    Rechtsmittel

    Die Revision ist zulässig (BGHZ 18, 267), jedoch nicht begründet.
  • BGH, 27.10.1960 - II ZR 266/58

    Schadensersatzansprüche des Eigentümers eines Motorgüterschiffes - Anforderungen …

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