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Rechtsprechung
   BGH, 07.03.2024 - I ZR 83/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,4217
BGH, 07.03.2024 - I ZR 83/23 (https://dejure.org/2024,4217)
BGH, Entscheidung vom 07.03.2024 - I ZR 83/23 (https://dejure.org/2024,4217)
BGH, Entscheidung vom 07. März 2024 - I ZR 83/23 (https://dejure.org/2024,4217)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF

    Vielfachabmahner II

  • rechtsinformationen.bund.de

    Rechtsmissbrauch bei Geltendmachung von auf Unterlassungsvereinbarung beruhender Vertragsstrafe - Vielfachabmahner II

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Vielfachabmahner II

    § 242 BGB, § 8 Abs 1 S 1 UWG, § 8 Abs 4 S 1 UWG vom 17.02.2016, § 8c Abs 1 UWG
    Rechtsmissbrauch bei Geltendmachung von auf Unterlassungsvereinbarung beruhender Vertragsstrafe - Vielfachabmahner II

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Vielfachabmahner II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 8c Abs. 1 Nr. 5 ; BGB § 242
    Geltendmachung einer Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen die Unterlassungspflicht aus einem aufgrund einer missbräuchlichen Abmahnung geschlossenen Unterlassungsvertag; Einwand der unzulässigen Rechtsausübung

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Vielfachabmahner II

  • datenbank.nwb.de

    Vielfachabmahner II

Kurzfassungen/Presse (8)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen und deren Folgen für Unterlassungsvereinbarungen

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zur Frage des Rechtsmissbrauchs der Vertragsstrafenforderung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Vielfachabmahner - und sein rechtsmissbräuchlicher Vertragsstrafenanspruch

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Vielfachabmahner II- Rechtsmissbräuchliche Abmahntätigkeit eines Interessenverbandes?

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Vielfachabmahner II- Rechtsmissbräuchliche Abmahntätigkeit eines Interessenverbandes?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einwand des Rechtsmissbrauchs bei Geltendmachung einer Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen Unterlassungspflicht

  • onlineunternehmer-info.de PDF (Tenor)
  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vertragsstrafe-Forderung von Vielfach-Abmahner ist Rechtsmissbrauch

Sonstiges

  • onlineunternehmer-info.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Selektives Vorgehen auch bei der Prozessführung eines Wettbewerbsverbands, Vereinsautonomie

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2024, 1649
  • ZIP 2024, 2492
  • MDR 2024, 788
  • GRUR 2024, 699
  • WM 2024, 2341
  • MMR 2024, 947
  • MIR 2024, Dok. 033
  • BB 2024, 961 (Ls.)
  • K&R 2024, 421
 
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Wird zitiert von ... (33)Zitiert selbst (28)

  • OLG Brandenburg, 16.05.2023 - 6 U 47/21

    Wettbewerbsverstoß durch unzureichende Angaben zur Geltendmachung einer Garantie; …

    Auszug aus BGH, 07.03.2024 - I ZR 83/23
    Ist diese Vermutung allerdings durch entsprechenden Tatsachenvortrag erschüttert, so muss der Kläger substantiiert die Gründe darlegen, die gegen einen Missbrauch sprechen (…zum Unterlassungsanspruch vgl. BGH, GRUR 2001, 178 [juris Rn. 8] - Impfstoffversand an Ärzte; BGH…, Urteil vom 17. November 2005 - I ZR 300/02, GRUR 2006, 243 [juris Rn. 21] = WRP 2006, 354 - MEGA SALE; OLG Brandenburg, CR 2023, 757 [juris Rn. 78];… Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 8c Rn. 42).

    Ohne Hinzutreten weiterer Indizien kann ein rechtsmissbräuchliches Abmahnverhalten regelmäßig nicht allein deshalb angenommen werden, weil der Gläubiger die geltend gemachten Unterlassungsansprüche in einer Vielzahl von Fällen trotz ausgebliebener Unterwerfungserklärungen der Schuldner nicht gerichtlich weiterverfolgt hat (…vgl. OLG Brandenburg, NJW-RR 2022, 1403 [juris Rn. 46]; CR 2023, 757 [juris Rn. 97 f.];… vgl. auch OLG Köln, WRP 2023, 1385 [juris Rn. 36 und 57 f.]).

    Rn. 26 (a) So kann etwa der vom Kläger vorgetragene Umstand, dass er gelegentlich aus sozialen Gründen auf die Weiterverfolgung seiner Ansprüche verzichtet, gegen die Annahme des Berufungsgerichts sprechen, das vordringliche Ziel des Klägers sei das Auslösen von Zahlungsansprüchen (vgl. OLG Brandenburg, CR 2023, 757 [juris Rn. 97]).

    Rn. 27 (b) Auch kann es durchaus sachgerecht erscheinen, dass der Kläger in Fällen, in denen eine weitere Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (wie etwa bei Unzustellbarkeit von Schriftstücken oder der Insolvenz des bisherigen Geschäftsführers), nach dem Ausspruch einer Abmahnung zur Vermeidung zusätzlicher Kosten davon absieht, weitere rechtliche Schritte vorzunehmen (vgl. OLG Brandenburg, CR 2023, 757 [juris Rn. 97]).

    Wie dargelegt kommt es hierbei maßgeblich darauf an, ob solche Überlegungen und Verhaltensweisen als dem Vereinszweck der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs dienlich und diesem untergeordnet angesehen werden können oder ob die Vermeidung von Kostenrisiken so bestimmend in den Vordergrund tritt, dass der angebliche Vereinszweck als vorgeschobenes Mittel zur Verwirklichung der Einnahmeerzielung angesehen werden muss (…vgl. BGH, GRUR 1990, 282 [juris Rn. 39] - Wettbewerbsverein IV;… GRUR 2019, 966 [juris Rn. 35] - Umwelthilfe; OLG Brandenburg, CR 2023, 757 [juris Rn. 97] sowie oben unter Rn. 11).

    Rn. 33 1. So kann entsprechend der in § 8c Abs. 1 Nr. 5 UWG nF zum Ausdruck kommenden Wertung ein Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Abmahnverhalten - gegebenenfalls in der Zusammenschau mit weiteren Umständen - auch darin gesehen werden, dass die vom Gläubiger vorgefertigte Unterlassungsverpflichtungserklärung so weit gefasst ist, dass darunter auch andere als die abgemahnten Verstöße fallen (vgl. BGH…, Urteil vom 15. Dezember 2011 - I ZR 174/10, GRUR 2012, 730 [juris Rn. 25 bis 29] = WRP 2012, 930 - Bauheizgerät [zu § 8 Abs. 4 UWG aF]; OLG Brandenburg, CR 2023, 757 [juris Rn. 91 f.]).

  • BGH, 04.07.2019 - I ZR 149/18

    Zum Einwand des Rechtsmissbrauchs gegenüber der Deutschen Umwelthilfe

    Auszug aus BGH, 07.03.2024 - I ZR 83/23
    Dadurch kann sich der Verdacht aufdrängen, die Abmahntätigkeit werde in erster Linie dazu eingesetzt, Ansprüche auf Aufwendungsersatz und gegebenenfalls Vertragsstrafeansprüche entstehen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2019 - I ZR 149/18, GRUR 2019, 966 [juris Rn. 34] = WRP 2019, 1182 - Umwelthilfe; zur Klagebefugnis von Wettbewerbsverbänden vgl. BGH…, Urteil vom 20. Mai 1999 - I ZR 66/97, GRUR 1999, 1116 [juris Rn. 33] = WRP 1999, 1163 - Wir dürfen nicht feiern).

    Rn. 11 d) Allerdings ist nicht jedes Bestreben eines Verbands, durch die Gestaltung seines Vorgehens gegen Wettbewerbsverstöße auch Einnahmen in Form von Abmahnkostenerstattungen oder Vertragsstrafen zu erzielen, als Indiz für ein missbräuchliches Vorgehen anzusehen (BGH, GRUR 2019, 966 [juris Rn. 35] - Umwelthilfe; zur Klagebefugnis von Wettbewerbsverbänden vgl. BGH…, Urteil vom 5. Oktober 1989 - I ZR 56/89, GRUR 1990, 282 [juris Rn. 39] = WRP 1990, 255 - Wettbewerbsverein IV;… Urteil vom 27. Januar 2005 - I ZR 146/02, GRUR 2005, 689, 690 [juris Rn. 20] = WRP 2005, 1007 - Sammelmitgliedschaft III).

    Entscheidend ist, ob solche Überlegungen und Verhaltensweisen als dem Vereinszweck der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs dienlich und diesem untergeordnet angesehen werden können oder ob sie so bestimmend in den Vordergrund treten, dass der angebliche Vereinszweck als vorgeschobenes Mittel zur Verwirklichung der Einnahmeerzielung angesehen werden muss (…vgl. BGH, GRUR 1990, 282 [juris Rn. 39] - Wettbewerbsverein IV; GRUR 2019, 966 [juris Rn. 35] - Umwelthilfe).

    Gibt es eine Vielzahl von Verstößen, setzt eine effektive Durchsetzung der Mitgliederinteressen eine damit korrespondierende Vielzahl von Abmahnungen und - soweit keine Unterlassungserklärungen abgegeben werden - gerichtlicher Verfahren voraus (vgl. BGH, GRUR 2019, 966 [juris Rn. 44] - Umwelthilfe;… GRUR 2023, 585 [juris Rn. 45] - Mitgliederstruktur).

    Wie dargelegt kommt es hierbei maßgeblich darauf an, ob solche Überlegungen und Verhaltensweisen als dem Vereinszweck der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs dienlich und diesem untergeordnet angesehen werden können oder ob die Vermeidung von Kostenrisiken so bestimmend in den Vordergrund tritt, dass der angebliche Vereinszweck als vorgeschobenes Mittel zur Verwirklichung der Einnahmeerzielung angesehen werden muss (…vgl. BGH, GRUR 1990, 282 [juris Rn. 39] - Wettbewerbsverein IV; GRUR 2019, 966 [juris Rn. 35] - Umwelthilfe;… OLG Brandenburg, CR 2023, 757 [juris Rn. 97] sowie oben unter Rn. 11).

    Rn. 30 cc) Die Bewertung des Berufungsgerichts kann darüber hinaus auch deshalb keinen Bestand haben, weil es sich nicht damit auseinandergesetzt hat, dass nach der Senatsrechtsprechung ein Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen unter anderem dann angenommen werden kann, wenn bei wettbewerbsrechtlich zweifelhafter Beurteilung eine ins Gewicht fallende Zahl von Abmahnungen ausgesprochen wird, ohne bei ausbleibender Unterwerfung eine gerichtliche Klärung herbeizuführen (…vgl. BGH, GRUR 1999, 1116 [juris Rn. 33] - Wir dürfen nicht feiern; GRUR 2019, 966 [juris Rn. 34] - Umwelthilfe;… vgl. auch oben unter Rn. 10).

  • BGH, 14.02.2019 - I ZR 6/17

    Kündigung der Unterlassungsvereinbarung - Wettbewerbsrechtliches …

    Auszug aus BGH, 07.03.2024 - I ZR 83/23
    Der Geltendmachung einer Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen die Unterlassungspflicht aus einem aufgrund einer missbräuchlichen Abmahnung geschlossenen Unterlassungsvertrag kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2019 - I ZR 6/17, GRUR 2019, 638 [juris Rn. 33 f.] = WRP 2019, 727 - Kündigung der Unterlassungsvereinbarung).

    Die Frage, ob die Geltendmachung der auf einer Unterlassungsvereinbarung beruhenden Vertragsstrafe rechtsmissbräuchlich ist, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB), wobei die Umstände, die im Rahmen des § 8c Abs. 1 UWG nF (§ 8 Abs. 4 UWG aF) einen Rechtsmissbrauch begründen, auch im Rahmen der Prüfung des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB herangezogen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2019 - I ZR 6/17, GRUR 2019, 638 [juris Rn. 17 f. und 33 f.] - Kündigung der Unterlassungsvereinbarung).

    Rn. 7 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Geltendmachung einer Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen die Unterlassungspflicht aus einem aufgrund einer missbräuchlichen Abmahnung geschlossenen Unterlassungsvertrag der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2019 - I ZR 6/17, GRUR 2019, 638 [juris Rn. 33 f.] = WRP 2019, 727 - Kündigung der Unterlassungsvereinbarung;… KG, GRUR-RR 2017, 114 [juris Rn. 163 bis 173];… OLG Brandenburg, NJW-RR 2022, 1402 [juris Rn. 21], jeweils mwN;… vgl. auch Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 8c Rn. 6;… MünchKomm.UWG/Fritzsche, 3. Aufl., § 8c Rn. 86a).

    Rn. 8 a) Die Frage, ob die Geltendmachung der auf einer Unterlassungsvereinbarung beruhenden Vertragsstrafe rechtsmissbräuchlich ist, beurteilt sich aufgrund des auf Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 1 UWG beschränkten Anwendungsbereichs des § 8c Abs. 1 UWG nF (§ 8 Abs. 4 UWG aF) nach den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben, § 242 BGB (vgl. BGH…, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 5/21, GRUR 2012, 949 [juris Rn. 20 f.] = WRP 2012, 1086 - Missbräuchliche Vertragsstrafe; BGH, GRUR 2019, 638 [juris Rn. 17 f. und 33 f.] - Kündigung der Unterlassungsvereinbarung; zu Gewinnabschöpfungsansprüchen vgl. BGH…, Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 26/17, GRUR 2018, 1166 [juris Rn. 35 bis 37] = WRP 2018, 1452 - Prozessfinanzierer I;… Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 8c Rn. 9).

    Im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung ist zu prüfen, ob das Verhalten des Abmahnenden vor, bei oder nach der Abmahnung den Schluss rechtfertigt, dass die Geltendmachung des Anspruchs gegen Treu und Glauben verstößt (vgl. BGH, GRUR 2019, 638 [juris Rn. 36] - Kündigung der Unterlassungsvereinbarung; zum Markenrecht vgl. BGH…, Urteil vom 23. Oktober 2019 - I ZR 46/19, GRUR 2020, 292 [juris Rn. 6] = WRP 2020, 330 - Da Vinci).

    Die Umstände, die im Rahmen des § 8c Abs. 1 UWG nF (§ 8 Abs. 4 UWG aF) einen Rechtsmissbrauch begründen, können auch im Rahmen der Prüfung des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB herangezogen werden (st. Rspr.;… vgl. BGH, GRUR 2012, 949 [juris Rn. 21] - Missbräuchliche Vertragsstrafe; GRUR 2019, 638 [juris Rn. 17] - Kündigung der Unterlassungsvereinbarung; BGH…, Urteil vom 9. Mai 2019 - I ZR 205/17, GRUR 2019, 850 [juris Rn. 23] = WRP 2019, 1009 - Prozessfinanzierer II).

  • BGH, 26.01.2023 - I ZR 111/22

    Verbandsklagebefugnis in Wettbewerbssachen im Übergangsfall: Anforderungen an die …

    Auszug aus BGH, 07.03.2024 - I ZR 83/23
    Von einem rechtsmissbräuchlichen Abmahnverhalten ist auszugehen, wenn sich der Gläubiger bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs überwiegend von sachfremden Gesichtspunkten leiten lässt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 111/22, GRUR 2023, 585 [juris Rn. 40] = WRP 2023, 576 - Mitgliederstruktur, mwN).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen (vgl. nur BGH…, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 17/18, GRUR 2021, 752 [juris Rn. 38] = WRP 2021, 746 - Berechtigte Gegenabmahnung; Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 111/22, GRUR 2023, 585 [juris Rn. 40] = WRP 2023, 576 - Mitgliederstruktur, jeweils mwN).

    Rn. 12 e) Grundsätzlich ist es Sache des Beklagten, Tatsachen für das Vorliegen eines Missbrauchs darzulegen und dafür Beweis anzubieten (vgl. BGH, GRUR 2023, 585 [juris Rn. 51] Mitgliederstruktur).

    Gibt es eine Vielzahl von Verstößen, setzt eine effektive Durchsetzung der Mitgliederinteressen eine damit korrespondierende Vielzahl von Abmahnungen und - soweit keine Unterlassungserklärungen abgegeben werden - gerichtlicher Verfahren voraus (…vgl. BGH, GRUR 2019, 966 [juris Rn. 44] - Umwelthilfe; GRUR 2023, 585 [juris Rn. 45] - Mitgliederstruktur).

    Entscheidend ist vielmehr, ob unter Berücksichtigung der gesamten Umstände der Schluss gerechtfertigt erscheint, dass sich der Gläubiger bei der Rechtsverfolgung überwiegend von sachfremden Zielen hat leiten lassen (vgl. nur BGH, GRUR 2023, 585 [juris Rn. 40] - Mitgliederstruktur, mwN sowie oben unter Rn. 9).

  • BGH, 05.10.1989 - I ZR 56/89

    Wettbewerbsverein IV

    Auszug aus BGH, 07.03.2024 - I ZR 83/23
    Rn. 11 d) Allerdings ist nicht jedes Bestreben eines Verbands, durch die Gestaltung seines Vorgehens gegen Wettbewerbsverstöße auch Einnahmen in Form von Abmahnkostenerstattungen oder Vertragsstrafen zu erzielen, als Indiz für ein missbräuchliches Vorgehen anzusehen (…BGH, GRUR 2019, 966 [juris Rn. 35] - Umwelthilfe; zur Klagebefugnis von Wettbewerbsverbänden vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1989 - I ZR 56/89, GRUR 1990, 282 [juris Rn. 39] = WRP 1990, 255 - Wettbewerbsverein IV;… Urteil vom 27. Januar 2005 - I ZR 146/02, GRUR 2005, 689, 690 [juris Rn. 20] = WRP 2005, 1007 - Sammelmitgliedschaft III).

    Entscheidend ist, ob solche Überlegungen und Verhaltensweisen als dem Vereinszweck der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs dienlich und diesem untergeordnet angesehen werden können oder ob sie so bestimmend in den Vordergrund treten, dass der angebliche Vereinszweck als vorgeschobenes Mittel zur Verwirklichung der Einnahmeerzielung angesehen werden muss (vgl. BGH, GRUR 1990, 282 [juris Rn. 39] - Wettbewerbsverein IV;… GRUR 2019, 966 [juris Rn. 35] - Umwelthilfe).

    Wie dargelegt kommt es hierbei maßgeblich darauf an, ob solche Überlegungen und Verhaltensweisen als dem Vereinszweck der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs dienlich und diesem untergeordnet angesehen werden können oder ob die Vermeidung von Kostenrisiken so bestimmend in den Vordergrund tritt, dass der angebliche Vereinszweck als vorgeschobenes Mittel zur Verwirklichung der Einnahmeerzielung angesehen werden muss (vgl. BGH, GRUR 1990, 282 [juris Rn. 39] - Wettbewerbsverein IV;… GRUR 2019, 966 [juris Rn. 35] - Umwelthilfe;… OLG Brandenburg, CR 2023, 757 [juris Rn. 97] sowie oben unter Rn. 11).

  • BGH, 06.04.2000 - I ZR 294/97

    Impfstoffversand an Ärzte; Versand von Medikamenten, organisierter Vertriebsweg

    Auszug aus BGH, 07.03.2024 - I ZR 83/23
    Dies gilt auch für das Vorgehen eines Verbands, für den die Vermutung spricht, seinen satzungsmäßigen Zwecken nachzugehen (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2000 - I ZR 294/97, GRUR 2001, 178 [juris Rn. 8] = WRP 2000, 1397 - Impfstoffversand an Ärzte).

    Ist diese Vermutung allerdings durch entsprechenden Tatsachenvortrag erschüttert, so muss der Kläger substantiiert die Gründe darlegen, die gegen einen Missbrauch sprechen (zum Unterlassungsanspruch vgl. BGH, GRUR 2001, 178 [juris Rn. 8] - Impfstoffversand an Ärzte; BGH…, Urteil vom 17. November 2005 - I ZR 300/02, GRUR 2006, 243 [juris Rn. 21] = WRP 2006, 354 - MEGA SALE;… OLG Brandenburg, CR 2023, 757 [juris Rn. 78];… Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 8c Rn. 42).

  • BGH, 20.05.1999 - I ZR 66/97

    Wir dürfen nicht feiern

    Auszug aus BGH, 07.03.2024 - I ZR 83/23
    Dadurch kann sich der Verdacht aufdrängen, die Abmahntätigkeit werde in erster Linie dazu eingesetzt, Ansprüche auf Aufwendungsersatz und gegebenenfalls Vertragsstrafeansprüche entstehen zu lassen (vgl. BGH…, Urteil vom 4. Juli 2019 - I ZR 149/18, GRUR 2019, 966 [juris Rn. 34] = WRP 2019, 1182 - Umwelthilfe; zur Klagebefugnis von Wettbewerbsverbänden vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 1999 - I ZR 66/97, GRUR 1999, 1116 [juris Rn. 33] = WRP 1999, 1163 - Wir dürfen nicht feiern).

    Rn. 30 cc) Die Bewertung des Berufungsgerichts kann darüber hinaus auch deshalb keinen Bestand haben, weil es sich nicht damit auseinandergesetzt hat, dass nach der Senatsrechtsprechung ein Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen unter anderem dann angenommen werden kann, wenn bei wettbewerbsrechtlich zweifelhafter Beurteilung eine ins Gewicht fallende Zahl von Abmahnungen ausgesprochen wird, ohne bei ausbleibender Unterwerfung eine gerichtliche Klärung herbeizuführen (vgl. BGH, GRUR 1999, 1116 [juris Rn. 33] - Wir dürfen nicht feiern;… GRUR 2019, 966 [juris Rn. 34] - Umwelthilfe;… vgl. auch oben unter Rn. 10).

  • BGH, 31.05.2012 - I ZR 45/11

    Missbräuchliche Vertragsstrafe

    Auszug aus BGH, 07.03.2024 - I ZR 83/23
    Rn. 8 a) Die Frage, ob die Geltendmachung der auf einer Unterlassungsvereinbarung beruhenden Vertragsstrafe rechtsmissbräuchlich ist, beurteilt sich aufgrund des auf Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 1 UWG beschränkten Anwendungsbereichs des § 8c Abs. 1 UWG nF (§ 8 Abs. 4 UWG aF) nach den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben, § 242 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 5/21, GRUR 2012, 949 [juris Rn. 20 f.] = WRP 2012, 1086 - Missbräuchliche Vertragsstrafe;… BGH, GRUR 2019, 638 [juris Rn. 17 f. und 33 f.] - Kündigung der Unterlassungsvereinbarung; zu Gewinnabschöpfungsansprüchen vgl. BGH…, Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 26/17, GRUR 2018, 1166 [juris Rn. 35 bis 37] = WRP 2018, 1452 - Prozessfinanzierer I;… Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 8c Rn. 9).

    Die Umstände, die im Rahmen des § 8c Abs. 1 UWG nF (§ 8 Abs. 4 UWG aF) einen Rechtsmissbrauch begründen, können auch im Rahmen der Prüfung des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB herangezogen werden (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2012, 949 [juris Rn. 21] - Missbräuchliche Vertragsstrafe;… GRUR 2019, 638 [juris Rn. 17] - Kündigung der Unterlassungsvereinbarung; BGH…, Urteil vom 9. Mai 2019 - I ZR 205/17, GRUR 2019, 850 [juris Rn. 23] = WRP 2019, 1009 - Prozessfinanzierer II).

  • BGH, 15.12.2011 - I ZR 174/10

    Bauheizgerät

    Auszug aus BGH, 07.03.2024 - I ZR 83/23
    Rn. 33 1. So kann entsprechend der in § 8c Abs. 1 Nr. 5 UWG nF zum Ausdruck kommenden Wertung ein Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Abmahnverhalten - gegebenenfalls in der Zusammenschau mit weiteren Umständen - auch darin gesehen werden, dass die vom Gläubiger vorgefertigte Unterlassungsverpflichtungserklärung so weit gefasst ist, dass darunter auch andere als die abgemahnten Verstöße fallen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 - I ZR 174/10, GRUR 2012, 730 [juris Rn. 25 bis 29] = WRP 2012, 930 - Bauheizgerät [zu § 8 Abs. 4 UWG aF];… OLG Brandenburg, CR 2023, 757 [juris Rn. 91 f.]).
  • BGH, 27.02.2019 - VIII ZR 255/17

    Berufungsverfahren in Zivilsachen: Pflichtgemäßes Ermessen hinsichtlich der …

    Auszug aus BGH, 07.03.2024 - I ZR 83/23
    Selbst wenn - wie die Revision meint - die Berücksichtigung dieses Tatsachenvortrags fehlerhaft sein sollte, könnte dies mit der Revision nicht mit Erfolg gerügt werden (st. Rspr.; vgl. BGH…, Beschluss vom 22. Januar 2004 - V ZR 187/03, NJW 2004, 1458 [juris Rn. 11]; Urteil vom 27. Februar 2019 - VIII ZR 255/17, NJW-RR 2019, 719 [juris Rn. 16], jeweils mwN).
  • BGH, 04.07.2019 - I ZR 161/18

    IVD-Gütesiegel - Irreführende Bezeichnung eines Zeichens als "Gütesiegel": …

  • BGH, 17.11.2005 - I ZR 300/02

    MEGASALE

  • BGH, 30.04.2014 - I ZR 170/10

    Unlautere und irreführende Mitgliederwerbung auf der Internet-Seite einer …

  • BGH, 10.01.2024 - I ZR 95/22

    Peek & Cloppenburg V - Zulässigkeit einer bundesweiten Werbung verschiedener …

  • BGH, 22.01.2004 - V ZR 187/03

    Überprüfung der Zulassung neuen Tatsachenvortrags im Berufungsverfahren

  • OLG Köln, 21.06.2023 - 6 U 147/22

    Vertragsstrafe aus einer wettbewerbsrechtlich motivierten …

  • BGH, 12.12.2019 - I ZR 21/19

    Culatello di Parma

  • OLG Brandenburg, 19.07.2022 - 6 U 41/21

    Zahlungsanspruch aus einer Vertragsstrafe; Verstoß gegen eine …

  • OLG Hamburg, 28.11.2019 - 15 U 29/19

    Missbräuchliche Verfolgung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen bei …

  • OLG Karlsruhe, 27.09.2017 - 6 U 10/16

    Unterkapitalisierter Abmahner - Wettbewerbsverstoß: Rechtsmissbräuchlichkeit von …

  • BGH, 21.01.2021 - I ZR 17/18

    Berechtigte Gegenabmahnung - Wettbewerbsverstoß im Internet-Versandhandel über …

  • BGH, 13.09.2018 - I ZR 26/17

    Wettbewerbsverstoß: Zulässigkeit einer von einem gewerblichen Prozessfinanzierer …

  • BGH, 23.10.2019 - I ZR 46/19

    Markenrechtsschutz: Missbräuchliche Ausnutzung einer nur formalen Rechtsstellung …

  • KG, 09.12.2016 - 5 U 163/15

    vorgeschobene Marktbereinigung II - Wettbewerbsrechtliches …

  • BGH, 09.05.2019 - I ZR 205/17

    Prozessfinanzierer II - Zulässigkeit einer prozessfinanzierten …

  • OLG Hamm, 30.05.2023 - 4 U 78/22

    Abmahnung; Vertragsstrafe; Rechtsmissbrauch; außerordentliche Kündigung; …

  • BGH, 07.04.2022 - I ZR 5/21

    Wettbewerbsverstoß: Verkehrsverständnis bei einer Werbung mit der Angabe …

  • BGH, 27.01.2005 - I ZR 146/02

    Sammelmitgliedschaft III

  • OLG Hamm, 27.05.2025 - 4 U 78/22

    Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung einer Vertragsstrafe

    Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten des Revisionsverfahrens (I ZR 83/23) werden dem Kläger auferlegt.

    Rn. 21 Auf die - vom Senat zugelassene - Revision des Klägers hat der Bundesgerichthof das vorgenannte Senatsurteil mit Urteil vom 07.03.2024 (I ZR 83/23 - Vielfachabmahner II, wrp 2024, 701) aufgehoben, die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen und hierzu u. a. ausgeführt, von einem rechtsmissbräuchlichen Abmahnverhalten sei auszugehen, wenn sich der Gläubiger bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs überwiegend von sachfremden Gesichtspunkten leiten lässt (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 111/22, GRUR 2023, 585 [juris Rn. 40] = WRP 2023, 576 - Mitgliederstruktur, mwN).

    Ohne Hinzutreten weiterer Indizien könne dies regelmäßig nicht allein deshalb angenommen werden, weil der Gläubiger die geltend gemachten Unterlassungsansprüche in einer Vielzahl von Fällen trotz ausgebliebener Unterwerfungserklärungen der Schuldner nicht gerichtlich weiterverfolgt hat (BGH, Urteil vom 7. März 2024 - I ZR 83/23 -, juris).

    Die Umstände, die im Rahmen des § 8c Abs. 1 UWG nF (§ 8 Abs. 4 UWG aF) einen Rechtsmissbrauch begründen, können dabei auch im Rahmen der Prüfung des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB herangezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2024 - I ZR 83/23 -, Rn. 8, juris mwN).

    Dadurch kann sich der Verdacht aufdrängen, die Abmahntätigkeit werde in erster Linie dazu eingesetzt, Ansprüche auf Aufwendungsersatz und gegebenenfalls Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2024 - I ZR 83/23 -, Rn. 9 - 10, juris unter Verweis auf BGH…, Urteil vom 4. Juli 2019 - I ZR 149/18, GRUR 2019, 966 [juris Rn. 34] = WRP 2019, 1182 - Umwelthilfe; zur Klagebefugnis von Wettbewerbsverbänden vgl. BGH…, Urteil vom 20. Mai 1999 - I ZR 66/97, GRUR 1999, 1116 [juris Rn. 33] = WRP 1999, 1163 - Wir dürfen nicht feiern).

    Allerdings kann ein rechtsmissbräuchliches Abmahnverhalten ohne Hinzutreten weiterer Indizien regelmäßig nicht allein deshalb angenommen werden, weil der Gläubiger die geltend gemachten Unterlassungsansprüche in einer Vielzahl von Fällen trotz ausgebliebener Unterwerfungserklärungen der Schuldner nicht gerichtlich weiterverfolgt hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2024 - I ZR 83/23 -, Rn. 19, juris mwN).

    Entscheidend ist, ob solche Überlegungen und Verhaltensweisen als dem Vereinszweck der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs dienlich und diesem untergeordnet angesehen werden können oder ob sie so bestimmend in den Vordergrund treten, dass der angebliche Vereinszweck als vorgeschobenes Mittel zur Verwirklichung der Einnahmeerzielung angesehen werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2024 - I ZR 83/23 -, Rn. 11, juris mwN).

    Rn. 69 Daher hat das Gericht ggf. auch die vom Abmahnenden aufgeführten Gründe für die unterbliebene gerichtliche Weiterverfolgung der ausgesprochenen Abmahnungen, die gegen einen Rechtsmissbrauch sprechen können, mit in den Blick zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2024 - I ZR 83/23 -, Rn. 19, juris).

    Dies setzt allerdings, wie die in § 8c Abs. 1 Nr. 5 UWG nF enthaltene Einschränkung verdeutlicht, in aller Regel voraus, dass die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht, dem Abmahnenden also nicht lediglich ein Flüchtigkeitsfehler unterlaufen ist oder die Forderung sich aus seiner ex ante Sicht noch im üblichen Rahmen hielt (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2024 - I ZR 83/23 -, Rn. 33, juris mwN).

    Rn. 71 Ein weiterer Anhaltspunkt für ein missbräuchliches Abmahnverhalten kann darin zu sehen sein, dass der Kläger Nichtmitglieder systematisch anders behandelt als Mitglieder (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2024 - I ZR 83/23 -, Rn. 35, juris mwN).

    Rn. 72 Überdies kann es auch für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Unterlassungsgläubigers sprechen, wenn dessen Abmahnung in Zusammenschau mit der vorformulierten Unterlassungsverpflichtungserklärung den Eindruck erweckt, Unterwerfungserklärung und Anerkenntnis der Kostenerstattungspflicht gehörten zusammen und ein gerichtliches Verfahren könne nur durch die Unterzeichnung der beigefügten Unterlassungserklärung vermieden werden (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2024 - I ZR 83/23 -, Rn. 37, juris mwN).

    Dabei obliegt es ihm insbesondere, zur Klärung der in seiner Sphäre liegenden und dem Anspruchsgegner nicht bekannten Umstände vorzutragen (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. März 2024 - I ZR 83/23 -, Rn. 12, juris mwN).

    Dies setzt allerdings in aller Regel voraus, dass die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht, dem Abmahnenden also nicht lediglich ein Flüchtigkeitsfehler unterlaufen ist oder die Forderung sich aus seiner ex ante Sicht noch im üblichen Rahmen hielt (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2024 - I ZR 83/23 -, Rn. 33, juris mwN).

    Dadurch kann sich der Verdacht aufdrängen, die Abmahntätigkeit werde in erster Linie dazu eingesetzt, Ansprüche auf Aufwendungsersatz und ggf. Vertragsstrafeansprüche entstehen zu lassen (st. Rspr., vgl. statt vieler BGH, Urteil vom 07.03.2024 - I ZR 83/23 -, Rn. 28, juris mwN).

    Noch höhere Prozentsätze ergeben sich für die Jahre 2018 (rund 86 %) und 2019 (rund 85 %), während im Jahr 2017 rund 57 % der Fälle, in denen keine Unterwerfungserklärung abgegeben wurde, vom Kläger nicht gerichtlich weiterverfolgt wurden und im Jahr 2021 rund 37 % der Fälle (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2024 - I ZR 83/23 -, Rn. 16, juris).

    Entscheidend ist vielmehr, ob unter Berücksichtigung der gesamten Umstände der Schluss gerechtfertigt erscheint, dass sich der Gläubiger bei der Rechtsverfolgung überwiegend von sachfremden Zielen hat leiten lassen (vgl. nur BGH, Urteil vom 07.03.2024 - I ZR 83/23 -, Rn. 22, juris mwN).

    Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob solche Überlegungen und Verhaltensweisen als dem Vereinszweck der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs dienlich und diesem untergeordnet angesehen werden können oder ob die Vermeidung von Kostenrisiken so bestimmend in den Vordergrund tritt, dass der angebliche Vereinszweck als vorgeschobenes Mittel zur Verwirklichung der Einnahmeerzielung angesehen werden muss (vgl. nur BGH, Urteil vom 07.03.2024 - I ZR 83/23 -, Rn. 26 - 27, juris mwN).

    So hat der Kläger nach seinen eigenen Angaben in 25 Prozent der im Jahr 2020 von ihm trotz unterbliebener Unterwerfung nicht weiter verfolgten Fälle - d. h. in einer erheblich ins Gewicht fallenden Zahl von Fällen - Abmahnungen ausgesprochen, obwohl die Sachverhalte wettbewerbsrechtlich nicht eindeutig zu beurteilen waren, was ein weiteres Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2024 - I ZR 83/23 -, Rn. 30, juris).

    Für die Frage, ob in dem Ausspruch einer erheblichen Anzahl weiterer Abmahnungen in vergleichbaren Fällen ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch gesehen werden kann, kommt es danach vielmehr entscheidend darauf an, ob auch diese Fälle nach einer zugunsten des Abmahnenden ausgegangenen Klärung der Rechtslage bei Ausbleiben einer Unterwerfung gerichtlich weiterverfolgt werden oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2024 - I ZR 83/23 -, Rn. 23, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2026 - 4 A 3451/25

    Abmahnverein IDO e.V. zurecht Verbandsklagebefugnis verweigert

    Rn. 58 Vgl. BGH, Urteile vom 5.10.1989 - I ZR 56/89 -, juris, Rn. 39, und vom 7.3.2024 - I ZR 83/23 -, juris, Rn. 11, jeweils m. w. N.

    Dadurch kann sich der Verdacht aufdrängen, die Abmahntätigkeit werde in erster Linie dazu eingesetzt, Ansprüche auf Aufwendungsersatz und ggf. Vertragsstrafeansprüche entstehen zu lassen (st. Rspr., vgl. statt vieler BGH, Urteil vom 07.03.2024 - I ZR 83/23 -, Rn. 28, juris mwN).

    Noch höhere Prozentsätze ergeben sich für die Jahre 2018 (rund 86 %) und 2019 (rund 85 %), während im Jahr 2017 rund 57 % der Fälle, in denen keine Unterwerfungserklärung abgegeben wurde, vom Kläger nicht gerichtlich weiterverfolgt wurden und im Jahr 2021 rund 37 % der Fälle (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2024 - I ZR 83/23 -, Rn. 16, juris).

    Rn. 79 (cc) […] Entscheidend ist […], ob unter Berücksichtigung der gesamten Umstände der Schluss gerechtfertigt erscheint, dass sich der Gläubiger bei der Rechtsverfolgung überwiegend von sachfremden Zielen hat leiten lassen (vgl. nur BGH, Urteil vom 07.03.2024 - I ZR 83/23 -, Rn. 22, juris mwN).

    So hat der Kläger nach seinen eigenen Angaben in 25 Prozent der im Jahr 2020 von ihm trotz unterbliebener Unterwerfung nicht weiter verfolgten Fälle - d. h. in einer erheblich ins Gewicht fallenden Zahl von Fällen - Abmahnungen ausgesprochen, obwohl die Sachverhalte wettbewerbsrechtlich nicht eindeutig zu beurteilen waren, was ein weiteres Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2024 - I ZR 83/23 -, Rn. 30, juris).

    Für die Frage, ob in dem Ausspruch einer erheblichen Anzahl weiterer Abmahnungen in vergleichbaren Fällen ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch gesehen werden kann, kommt es danach vielmehr entscheidend darauf an, ob auch diese Fälle nach einer zugunsten des Abmahnenden ausgegangenen Klärung der Rechtslage bei Ausbleiben einer Unterwerfung gerichtlich weiterverfolgt werden oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2024 - I ZR 83/23 -, Rn. 23, juris).

    Sie sind auch nicht mit dem gar nicht hierauf bezogenen Urteil des BGH vom 7.3.2024 - I ZR 83/23 - überholt.

    Auch auf das Urteil des BGH vom 7.3.2024 - I ZR 83/23 - hat er sich berufen, mit dem das den Kläger betreffende Urteil des OLG Hamm vom 30.5.2023 - 1-4 U 78/22 -, auf das die Deutsche Industrie- und Handelskammer die Beklagte im Verwaltungsverfahren auf Beteiligung hingewiesen hatte, aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden war.

  • OLG Celle, 25.02.2025 - 13 U 4/22

    Unterlassung und Vertragsstrafe wegen Wettbewerbsverstößen bei Angeboten von …

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geltendmachung einer Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen die Unterlassungspflicht aus einem aufgrund einer missbräuchlichen Abmahnung geschlossenen Unterlassungsvertrag der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen (BGH, Urteil vom 7. März 2024 - I ZR 83/23, juris Rn. 7 m.w.N.).

    Es ist daher im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob das Verhalten des Abmahnenden vor, bei und nach der Abmahnung den Schluss rechtfertigt, dass deren Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (…vgl. BGH, Urteile vom 14. Februar 2019 - I ZR 6/17, juris Rn. 36; vom 7. März 2024 - I ZR 83/23, juris Rn. 8, jew. m.w.N.).

    Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung können Umstände herangezogen werden, die gemäß § 8 Abs. 4 UWG aF einen Rechtsmissbrauch begründen, soweit sie auch im Zusammenhang mit der Vereinbarung der Vertragsstrafe stehen (…vgl. BGH, Urteile vom 31. Mai 2012 - I ZR 45/11, juris Rn. 21;… vom 14. Februar 2019 - I ZR 6/17, juris Rn. 34; vom 7. März 2024 - I ZR 83/23, juris Rn. 8).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen (…BGH, Urteile vom 21. Januar 2021 - I ZR 17/18, juris Rn. 38;… vom 26. Januar 2023 - I ZR 111/22, juris Rn. 40; vom 7. März 2024 - I ZR 83/23, juris Rn. 9).

    Dabei obliegt es ihm insbesondere, zur Klärung der in seiner Sphäre liegenden und dem Anspruchsgegner nicht bekannten Umstände vorzutragen (BGH, Urteil vom 7. März 2024 - I ZR 83/23, juris Rn. 12 m.w.N.).

    Jedoch kann es als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn ein Verband bei der Durchsetzung von Wettbewerbsverstößen die eigenen Mitglieder systematisch anders behandelt als Nichtmitglieder (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2024 - I ZR 83/23, juris Rn. 35 m.w.N.).

    Die von dem Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang verschiedentlich geforderte Gesamtabwägung, zu deren Vornahme er die bei ihm anhängigen Sachen an die Vorinstanzen zurückverwiesen hat (zuletzt: Urteil vom 7. März 2024 - I ZR 83/23, juris Rn. 32) stellen solche Einzelfallentscheidungen dar.

    Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Entscheidungen vom 26. Januar 2023 (I ZR 111/22) und vom 7. März 2024 (I ZR 83/23).

  • OLG Celle, 25.02.2025 - 13 U 28/22

    Unterlassungsklage wegen Wettbewerbsverstößen bei Angeboten von Kosmetik- und …

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geltendmachung einer Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen die Unterlassungspflicht aus einem aufgrund einer missbräuchlichen Abmahnung geschlossenen Unterlassungsvertrag der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen (BGH, Urteil vom 7. März 2024 - I ZR 83/23, juris Rn. 7 m.w.N.).

    Es ist daher im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob das Verhalten des Abmahnenden vor, bei und nach der Abmahnung den Schluss rechtfertigt, dass deren Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (…vgl. BGH, Urteile vom 14. Februar 2019 - I ZR 6/17, juris Rn. 36; vom 7. März 2024 - I ZR 83/23, juris Rn. 8, jew. m.w.N.).

    Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung können Umstände herangezogen werden, die gemäß § 8 Abs. 4 UWG aF einen Rechtsmissbrauch begründen, soweit sie auch im Zusammenhang mit der Vereinbarung der Vertragsstrafe stehen (…vgl. BGH, Urteile vom 31. Mai 2012 - I ZR 45/11, juris Rn. 21;… vom 14. Februar 2019 - I ZR 6/17, juris Rn. 34; vom 7. März 2024 - I ZR 83/23, juris Rn. 8).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen (…BGH, Urteile vom 21. Januar 2021 - I ZR 17/18, juris Rn. 38;… vom 26. Januar 2023 - I ZR 111/22, juris Rn. 40; vom 7. März 2024 - I ZR 83/23, juris Rn. 9).

    Dabei obliegt es ihm insbesondere, zur Klärung der in seiner Sphäre liegenden und dem Anspruchsgegner nicht bekannten Umstände vorzutragen (BGH, Urteil vom 7. März 2024 - I ZR 83/23, juris Rn. 12 m.w.N.).

    Jedoch kann es als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn ein Verband bei der Durchsetzung von Wettbewerbsverstößen die eigenen Mitglieder systematisch anders behandelt als Nichtmitglieder (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2024 - I ZR 83/23, juris Rn. 35 m.w.N.).

    Die von dem Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang verschiedentlich geforderte Gesamtabwägung, zu deren Vornahme er die bei ihm anhängigen Sachen an die Vorinstanzen zurückverwiesen hat (zuletzt: Urteil vom 7. März 2024 - I ZR 83/23, juris Rn. 32) stellen solche Einzelfallentscheidungen dar.

    Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Entscheidungen vom 26. Januar 2023 (I ZR 111/22) und vom 7. März 2024 (I ZR 83/23).

  • OLG Koblenz, 08.07.2025 - 9 U 443/25

    Vorliegen von irreführenden Spitzenstellungsangaben bei einer Werbung für …

    Dies ist dann der Fall, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzfähige Interessen sowie Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (vgl. BGH, GRUR 2024, 699, 700, Rdnr. 9, m.w.N. - Vielfachabmahner II;… 2019, 966, 968, Rdnr. 33, - Umwelthilfe;… 2018, 1166, 1169 f., Rdnr. 40, m.w.N. - Prozessfinanzierer I;… Köhler/Feddersen-Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 8c, Rdnr. 11, m.w.N.;… MünchKomm-Fritzsche, Lauterkeitsrecht, 3. Aufl. 2022, § 8c UWG, Rdnr. 17, m.w.N.).
  • OLG Köln, 04.04.2025 - 6 U 116/24

    Kündigung des Unterlassungsvertrags - Es stellt einen wichtigen Grund für die …

    Rn. 24 Die dort zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 30.05.2023, 4 U 78/22, juris - untätiger Abmahner) ist zwar vom Bundesgerichtshof zwischenzeitlich aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, jedoch nur, weil mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht angenommen werden könne, dass dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehe (BGH, Urteil vom 07.03.2024, I ZR 83/23 - Vielfachabmahner II, juris Tz. 6 ff.).

    Rn. 55 a. Im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.03.2024, I ZR 83/23 - Vielfachabmahner II, ging es um die Geltendmachung einer vor der Kündigungserklärung verwirkten Vertragsstrafe.

  • BGH, 11.07.2024 - I ZR 164/23

    nikotinhaltige Liquids - Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und …

    Rn. 107 Die tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr nach einem Wettbewerbsverstoß entfällt nicht etwa durch Zeitablauf, sondern grundsätzlich nur dann, wenn der Schuldner eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, ein rechtskräftiger Unterlassungstitel in der Hauptsache ergangen ist oder nach Erlass eines Verbotstitels im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine Abschlusserklärung abgegeben wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 7. März 2024 - I ZR 83/23, GRUR 2024, 699 [juris Rn. 21] = WRP 2024, 701 - Vielfachabmahner II, mwN).
  • OLG Hamm, 30.05.2023 - 4 U 78/22

    Abmahnung; Vertragsstrafe; Rechtsmissbrauch; außerordentliche Kündigung; …

    Rn. 1 Hinweis der Redaktion : Dieses Urteil wurde auf die - vom Senat zugelassene - Revision des Klägers vom BGH mit Urteil vom 07.03.2024 - Az. I ZR 83/23 - aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen..
  • OLG Karlsruhe, 27.08.2025 - 6 U 12/25

    Stromtarif-Vergleichsportal - Kennzeichnungspflicht bezahlter Werbung auf …

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen (…vgl. nur BGH, GRUR 2010, 454 Rn. 19 mwN - Klassenlotterie;… BGHZ 237, 1 Rn. 15 mwN - Aminosäurekapseln; GRUR 2024, 699 Rn. 9 mwN - Vielfachabmahner II).

    Rn. 56 Nach alledem kann die als Anspruchsgegnerin insoweit grundsätzlich mit Darlegung und Glaubhaftmachung belastete (vgl. nur BGH, GRUR 2024, 699 Rn. 12 mwN - Vielfachabmahner II) Beklagte nicht mit ihrer - nicht durch hinreichende Indizien belegten - Vermutung durchdringen, der Klägerin sei es um eine zusätzliche Kostenbelastung der Beklagten oder den Aufbau von sachfremdem Druck zur Abwehr eines mit wieder anderen Mitteln, nämlich der Beendigung der Vertriebskooperation, von der Beklagten betriebenen "Verdrängungswettbewerbs" gegangen.

    Entgegen der Ansicht der Berufung (unter Hinweis auf BGH, GRUR 2024, 699 Rn. 12 - Vielfachabmahner II) bedarf es bei diesen unstreitigen Umständen auch keiner näheren Darlegungen der Klägerin dazu, aus welchem Grund sie sich für eine gesonderte Anspruchsverfolgung entschieden hat.

  • OLG Stuttgart, 11.06.2025 - 4 U 187/24

    Kartenausschnitt

    Die Umstände, die im Rahmen des § 8c Abs. 1 UWG n.F. (§ 8 Abs. 4 UWG a.F.) einen Rechtsmissbrauch begründen, können auch im Rahmen der Prüfung des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB herangezogen werden (BGH, Urteil vom 7. März 2024 - I ZR 83/23 -, Rn. 8, juris).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen (BGH, Urteil vom 7. März 2024 - I ZR 83/23 -, Rn. 9, juris).

    Dabei obliegt es ihm insbesondere, zur Klärung der in seiner Sphäre liegenden und dem Anspruchsgegner nicht bekannten Umstände vorzutragen (BGH, Urteil vom 7. März 2024 - I ZR 83/23 -, Rn. 12, juris).

    Dabei kann dahinstehen, ob dieser Zustand, also die personelle Verflechtung des Geschäftsführers der Klägerin und des Klägervertreters in der Gxxx - Gxxx für kxxx Axxx- und exxx Vxxx mbH bereits zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen behaupteten Verletzungshandlungen und Abmahnungen vorgelegen hat (aus Anlage K35, LGA ergibt sich die Eintragung des Klägervertreters zum 26.01.2023 als Mitgeschäftsführer), da jedenfalls entscheidend ist, ob das Verhalten des Abmahnenden vor, bei oder nach der Abmahnung den Schluss rechtfertigt, dass die Geltendmachung des Anspruchs gegen Treu und Glauben verstößt und einen Rechtsmissbrauch begründen (BGH, Urteil vom 7. März 2024 - I ZR 83/23 -, Rn. 8, juris).

  • OLG Karlsruhe, 25.09.2024 - 6 U 25/24

    15 Jahre Solarpower - Widerlegung der Dringlichkeit bei Einlegung reiner …

  • OLG Hamburg, 23.04.2026 - 15 U 101/24

    Materialzusammensetzung von Bekleidungsstücken

  • OLG Braunschweig, 28.05.2025 - 2 U 16/25

    Anbieterkennzeichnung; Internet; Zwei-Klick-Rechtsprechung; leichte …

  • OLG Brandenburg, 13.08.2024 - 6 U 97/23

    Verwirkung einer wirksam vereinbarten Vertragsstrafe; Rechtsmissbräuchliche …

  • OLG Düsseldorf, 12.12.2024 - 20 U 23/23

    Wirksamkeit der Anfechtung einer Willenserklärung bei Abschluss einer …

  • OLG Köln, 17.04.2026 - 6 U 104/25

    Audi Q3 - Zu den Voraussetzungen, unter denen angenommen werden kann, dass eine …

  • KG, 28.01.2025 - 5 U 13/22

    Zulässigkeit einer Internetwerbung für ärztliche Fachzentren für ambulante …

  • OLG Düsseldorf, 24.06.2024 - 20 W 28/24

    Ordnungsgemäßheit einer Zustellung im Zusammenhang mit einer …

  • OLG Frankfurt, 07.11.2024 - 6 U 141/22

    Pflicht zur Angabe von WLTP-Werten vor Inkrafttreten der Pkw-EnVKV n.F.

  • OLG Brandenburg, 10.02.2026 - 6 U 137/24

    Ersatz der erforderlichen Aufwendungen als Anspruch eines Abmahnenden vom …

  • KG, 02.04.2025 - 5 U 112/23

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen eine Fluggesellschaft wegen …

  • OLG Stuttgart, 08.05.2024 - 2 U 205/23

    Drittplattform - Dringlichkeitsvermutung bei erneutem Verstoß auf anderer …

  • LG Düsseldorf, 28.11.2025 - 38 O 120/25
  • KG, 16.09.2025 - 5 U 63/23
  • KG, 10.03.2026 - 5 U 1109/20
  • KG, 14.01.2026 - 5 W 169/25

    Cannabisblüten

  • OLG Hamm, 12.03.2026 - 4 U 42/22

    Unterlassung der Werbung im Onlinehandel mit Spielwaren mit einem Gratisversand; …

  • LG Trier, 14.03.2025 - 7 HKO 50/23
  • OLG Hamm, 21.08.2025 - 4 U 93/25
  • LG Darmstadt, 12.05.2025 - 18 O 53/24

    Zum Systemvergleich Anwaltsinkasso vs. Unternehmensinkasso

  • OLG Celle, 04.12.2025 - 13 U 85/25

    Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung einer Vertragsstrafe durch einen …

  • LG Hamburg, 11.07.2024 - 327 O 120/24

    (Wettbewerbsverstoß: Irreführung durch Unterlassen; fehlende Angaben zur …

  • OLG Hamm, 14.07.2025 - 4 U 107/24
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