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   OLG Düsseldorf, 15.06.2010 - I-1 U 105/09   

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https://dejure.org/2010,9126
OLG Düsseldorf, 15.06.2010 - I-1 U 105/09 (https://dejure.org/2010,9126)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.06.2010 - I-1 U 105/09 (https://dejure.org/2010,9126)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. Juni 2010 - I-1 U 105/09 (https://dejure.org/2010,9126)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Garagenbrand durch geparktes Fahrzeug

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Fahrzeugbrand in Garage

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Auspuff setzt in Garage Matratze in Brand beim Löschen beschädigt die Feuerwehr das Auto des Nachbarn: ein Fall für die Kfz-Haftpflicht?

  • feuerwehr-ub.de (Kurzinformation)

    Brandverursachung durch abgestellten Pkw

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 317
  • NZV 2011, 195
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 26.04.2005 - VI ZR 168/04

    Haftung des Fahrzeughalters für eine nicht erforderliche Ausweich- bzw.

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.06.2010 - 1 U 105/09
    Es genügt, dass sich eine von dem Kfz ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kfz mitgeprägt worden ist (vgl. BGH NJW-RR 2008, 764 unter Hinweis auf BGHZ 105, 65; 107, 359; 115, 84; VersR 2005, 566; VersR 2005, 992).

    Für die Zurechnung entscheidend ist, ob der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz steht (BGH NJW 2005, 2081).

  • BGH, 03.02.2004 - VI ZR 95/03

    Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich einer Wasserrutsche

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.06.2010 - 1 U 105/09
    Dabei musste sich für sie - wenn sachkundig urteilend - die naheliegende Gefahr ergeben, dass Rechtsgüter Dritter verletzt werden konnten (vgl. BGH NJW 2004, 1449).
  • BGH, 27.11.2007 - VI ZR 210/06

    Haftung des Halters eines Kfz für Schäden durch vorsätzliches Inbrandsetzen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.06.2010 - 1 U 105/09
    Es genügt, dass sich eine von dem Kfz ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kfz mitgeprägt worden ist (vgl. BGH NJW-RR 2008, 764 unter Hinweis auf BGHZ 105, 65; 107, 359; 115, 84; VersR 2005, 566; VersR 2005, 992).
  • BGH, 26.03.2019 - VI ZR 236/18

    Realisierung des Schadens erst nach einer zeitlichen Verzögerung von eineinhalb

    Denn im Streitfall wirkten sich noch unmittelbar durch den Fahrbetrieb hervorgerufene Umstände aus, ist doch das Kurzschlussgeschehen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch den Verkehrsunfall vom 7. April 2015 angelegt worden (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2011, 317, juris Rn. 21 ff.; Burmann/Jahnke, DAR 2016, 313, 319; Kaufmann in Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 25 Rn. 59).
  • LG Karlsruhe, 28.05.2013 - 9 S 319/12

    Schadenersatzanspruch aufgrund der Betriebsgefahr eines Fahrzeugs: Übergreifen

    Unter normativer Betrachtung des weiten Schutzzwecks der Norm greift § 7 I StVG erst dann nicht mehr ein, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Fahrzeugs keine Rolle mehr spielt (so auch OLG Düsseldorf, NZV 2011, 195, 196).

    Dies gilt auch nach Abstellen des Kfz (ähnlich OLG Düsseldorf, NZV 2011, 195, 196; Grüneberg, NZV 2001, 109, 111 f.).

    Aus dem Wortlaut des § 7 I StVG ergibt sich keine Einschränkung auf Vorfälle im Rahmen des allgemeinen öffentlichen Verkehrs (OLG Düsseldorf, NZV 2011, 195, 196).

  • OLG Düsseldorf, 14.09.2010 - 1 U 6/10

    Merkmal "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG ist bei

    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des erkennenden Senats (zuletzt Urteil vom 15. Juni 2010, AZ: I-1 U 105/09).

    Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass der Lastkraftwagen der Firma XXX im Gegensatz zu der Fallgestaltung, die der Senatsentscheidung vom 15. Juni 2010 zu dem AZ: I-1 U 105/09 zugrunde lag, nicht nach einem Fahrvorgang als ein betriebsbereites Fahrzeug in einer Garage abgestellt worden war.

  • LG Heidelberg, 15.07.2016 - 5 O 75/16

    Kraftfahrzeughalterhaftung aus Betriebsgefahr: Schadensersatzanspruch bei

    Auch Nachwirkungen aus dem Stunden zurückliegenden Fahrvorgang haben sich nicht ausgewirkt (vgl. aber OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Juni 2010 - I 1 U 105/09,- MDR 2011, 28).
  • LG Bielefeld, 21.07.2017 - 7 O 11/17

    Erfordernis des Zurechnungszusammenhangs i.R.d. Gefährdungshaftung durch

    Unter normativer Betrachtung des weiten Schutzzwecks der Norm greift § 7 Abs. 1 StVG jedenfalls dann nicht mehr ein, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Fahrzeugs keine Rolle mehr spielt (so auch OLG Düsseldorf, NZV 2011, 195, 196).

    Dies gilt auch nach Abstellen des Kfz (ähnlich OLG Düsseldorf, NZV 2011, 195, 196; Grüneberg, NZV 2001, 109, 111 f.).

  • OLG Nürnberg, 08.04.2014 - 1 U 1206/13

    Haftung des Kraftfahrzeughalters: Verletzung einer Person durch eine von einem

    Während das OLG Nürnberg (a.a.O; ähnlich auch OLG München, 8.12.1995, 10 U 4713/95 = NZV 1996, 199) deshalb eine Explosion, die durch Benzin ausgelöst wurde, das aus einem in einer Privatgarage geparkten PKW ausgelaufen war, nicht dem "Betrieb" dieses Fahrzeugs zurechnete, sieht das OLG Düsseldorf (15.6.2010, 1 U 105/09 = NZV 11, 195) das zumindest dort anders, wo ein Brand in einer Privatgarage durch den "infolge der Verwendung des Fahrzeugs als Transportmittel erhitzten Auspuff" ausgelöst wurde.
  • AG Bonn, 28.11.2012 - 107 C 63/11

    Unfall, privates Gelände, Betrieb

    Schon aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 StVG folgt, dass die Haftung für den Betrieb eines Kraftfahrzeugs nicht lediglich auf öffentliche Verkehrsflächen beschränkt ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 25.10.1994, VI ZR 107/94; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.06.2010, 1 U 105/09).
  • LG Arnsberg, 08.11.2017 - 4 O 353/15
    Auch das OLG Düsseldorf hat in der Entscheidung vom 15.06.2010 (1 U 105/09) ausgeführt, dass der Umstand, dass der schadensauslösende Pkw in einer Privatgarage abgestellt war, der Wertung, dass sich der Unfall bei dem Betrieb des Fahrzeuges i.S. d. § 7 Abs. 1 StVG ereignet hat, nicht entgegen stehe.
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