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   BFH, 31.08.2012 - II B 9/12   

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https://dejure.org/2012,31891
BFH, 31.08.2012 - II B 9/12 (https://dejure.org/2012,31891)
BFH, Entscheidung vom 31.08.2012 - II B 9/12 (https://dejure.org/2012,31891)
BFH, Entscheidung vom 31. August 2012 - II B 9/12 (https://dejure.org/2012,31891)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Maßgeblichkeit der Grundbesitzwerte in den Fällen des § 8 Abs. 2 GrEStG auch bei Vorhandensein einer Gegenleistung nicht verfassungswidrig

  • openjur.de

    Maßgeblichkeit der Grundbesitzwerte in den Fällen des § 8 Abs. 2 GrEStG auch bei Vorhandensein einer Gegenleistung nicht verfassungswidrig

  • Bundesfinanzhof

    GrEStG § 8 Abs 2
    Maßgeblichkeit der Grundbesitzwerte in den Fällen des § 8 Abs. 2 GrEStG auch bei Vorhandensein einer Gegenleistung nicht verfassungswidrig

  • Bundesfinanzhof

    Maßgeblichkeit der Grundbesitzwerte in den Fällen des § 8 Abs. 2 GrEStG auch bei Vorhandensein einer Gegenleistung nicht verfassungswidrig

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 GrEStG
    Maßgeblichkeit der Grundbesitzwerte in den Fällen des § 8 Abs. 2 GrEStG auch bei Vorhandensein einer Gegenleistung nicht verfassungswidrig

  • rewis.io

    Maßgeblichkeit der Grundbesitzwerte in den Fällen des § 8 Abs. 2 GrEStG auch bei Vorhandensein einer Gegenleistung nicht verfassungswidrig

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2; GrEStG § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Höhe der Grunderwerbssteuer bei Einbringungen sowie anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage, da die genannte Vorschrift nicht verfassungswidrig ist

  • datenbank.nwb.de

    Grundbesitzwerte in den Fällen des § 8 Abs. 2 GrEStG bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer auch bei Vorhandensein einer Gegenleistung maßgebend

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Maßgeblichkeit der Grundbesitzwerte für die Grunderwerbsteuer in Einbringungsfällen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 02.03.2011 - II R 23/10

    Vorlage an BVerfG: Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten

    Auszug aus BFH, 31.08.2012 - II B 9/12
    a) Nach der Ansicht des BFH ist § 11 GrEStG in der im Jahr 2001 geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) allerdings insoweit unvereinbar, als er die Beteiligten an Erwerbsvorgängen i.S. des § 8 Abs. 2 GrEStG, für die die Steuerbemessungsgrundlage nach § 138 Abs. 2 und 3 BewG in der im Jahr 2001 geltenden Fassung zu ermitteln ist, mit einheitlichen Steuersätzen belastet (BFH-Beschlüsse vom 2. März 2011 II R 23/10, BFHE 232, 358, BStBl II 2011, 932, und II R 64/08, BFH/NV 2011, 1009).

    Die Vorschrift ist abgesehen von der in den BFH-Beschlüssen in BFHE 232, 358, BStBl II 2011, 932 und in BFH/NV 2011, 1009 aufgeworfenen Fragestellung ebenfalls verfassungsgemäß, weil sie die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Steuer deutlich vereinfacht.

    Die Frage, ob die Heranziehung der Bewertungsvorschriften in § 138 Abs. 2 und 3 BewG als solche verfassungsgemäß ist, ist indes bereits Gegenstand der Vorlagebeschlüsse in BFHE 232, 358, BStBl II 2011, 932 und in BFH/NV 2011, 1009.

  • BFH, 02.03.2011 - II R 64/08

    Vorlage an BVerfG: Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten

    Auszug aus BFH, 31.08.2012 - II B 9/12
    a) Nach der Ansicht des BFH ist § 11 GrEStG in der im Jahr 2001 geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) allerdings insoweit unvereinbar, als er die Beteiligten an Erwerbsvorgängen i.S. des § 8 Abs. 2 GrEStG, für die die Steuerbemessungsgrundlage nach § 138 Abs. 2 und 3 BewG in der im Jahr 2001 geltenden Fassung zu ermitteln ist, mit einheitlichen Steuersätzen belastet (BFH-Beschlüsse vom 2. März 2011 II R 23/10, BFHE 232, 358, BStBl II 2011, 932, und II R 64/08, BFH/NV 2011, 1009).

    Die Vorschrift ist abgesehen von der in den BFH-Beschlüssen in BFHE 232, 358, BStBl II 2011, 932 und in BFH/NV 2011, 1009 aufgeworfenen Fragestellung ebenfalls verfassungsgemäß, weil sie die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Steuer deutlich vereinfacht.

    Die Frage, ob die Heranziehung der Bewertungsvorschriften in § 138 Abs. 2 und 3 BewG als solche verfassungsgemäß ist, ist indes bereits Gegenstand der Vorlagebeschlüsse in BFHE 232, 358, BStBl II 2011, 932 und in BFH/NV 2011, 1009.

  • BFH, 29.01.1992 - II R 36/89

    Bemessungsgrundlage für Grunderwerbsteuer bei Genossenschaftsverschmelzung

    Auszug aus BFH, 31.08.2012 - II B 9/12
    In den Fällen, in denen sich --wie auch im Streitfall-- ein in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GrEStG genannter Vorgang nicht nur auf Grundstücke bezieht, sondern auch auf Gegenstände, die nicht unter den Grundstücksbegriff des § 2 GrEStG fallen, müsste zudem das Gesamtentgelt, das auch die vom Erwerber übernommenen Schulden umfasst (BFH-Urteil vom 29. Januar 1992 II R 36/89, BFHE 167, 186, BStBl II 1992, 418; Sack in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 14. Aufl., § 9 Rz 536), im Verhältnis des Wertes der Grundstücke und der übrigen Vermögensgegenstände, deren Übertragung nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt, aufgeteilt werden.

    Diese Aufteilung wäre wie nach der früheren Rechtslage nach der sog. Boruttau'schen Formel vorzunehmen, wonach das Gesamtentgelt mit dem gemeinen Wert der Grundstücke zu vervielfachen und durch die Summe des gemeinen Werts der sonstigen Gegenstände und des gemeinen Werts der Grundstücke zu teilen ist (BFH-Urteil in BFHE 167, 186, BStBl II 1992, 418).

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

    Auszug aus BFH, 31.08.2012 - II B 9/12
    Die von der Klägerin als erforderlich und zutreffend angesehene Unternehmensbewertung nach dem Stuttgarter Verfahren führt im Übrigen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht zu verfassungsgemäßen Ergebnissen (BVerfG-Beschluss vom 7. November 2006  1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, unter C.II.3.).
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