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   BGH, 14.07.1966 - II ZB 2/66   

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BGH, 14.07.1966 - II ZB 2/66 (https://dejure.org/1966,219)
BGH, Entscheidung vom 14.07.1966 - II ZB 2/66 (https://dejure.org/1966,219)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 1966 - II ZB 2/66 (https://dejure.org/1966,219)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 45, 395
  • NJW 1966, 2007
  • MDR 1966, 908
  • DB 1966, 1350
  • JR 1966, 464
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 26.04.1937 - IV B 9/37

    1. Liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eines Vereins vor, wenn der Gewinn

    Auszug aus BGH, 14.07.1966 - II ZB 2/66
    Es sieht sich aber an der Zurückweisung der von der Antragstellerin erhobenen weiteren sofortigen Beschwerde gehindert, weil das Reichsgericht in seinen in RGZ 83, 231 ff und RGZ 154, 343 ff veröffentlichten Entscheidungen den § 21 BGB dahin ausgelegt habe, zu den wesentlichen Merkmalen eines "wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes" im Sinne dieser Vorschrift gehöre eine nach außen gewandte, auf Verschaffung von wirtschaftlichen Vorteilen gerichtete entgeltliche Betätigung dauernder Art.

    Einen solchen Fall hatte das Reichsgericht in dem vom Oberlandesgericht herangezogenen Beschluß RGZ 154, 343 ff zu entscheiden.

  • BGH, 16.05.2017 - II ZB 7/16

    Anordnung der Löschung eines Kindertagesstätten betreibenden Vereins im

    aa) Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs im Sinne der §§ 21 und 22 BGB sind erfüllt, wenn der Verein planmäßig, auf Dauer angelegt und nach außen gerichtet, d.h. über den vereinsinternen Bereich hinausgehend, eigenunternehmerische Tätigkeiten entfaltet, die auf die Verschaffung vermögenswerter Vorteile zugunsten des Vereins oder seiner Mitglieder abzielen (BGH, Urteil vom 30. November 1954 - I ZR 147/53, BGHZ 15, 315, 319 f.; Beschluss vom 14. Juli 1966 - II ZB 2/66, BGHZ 45, 395, 397; Urteil vom 29. September 1982 - I ZR 88/80, BGHZ 85, 84, 92 f. mwN).

    Darauf beruht es, dass nach den §§ 21 und 22 BGB ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (Idealverein), bereits durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtsfähigkeit erlangt, und dass der Erwerb der Rechtsfähigkeit durch einen wirtschaftlichen Verein nur ausnahmsweise in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 1966 - II ZB 2/66, BGHZ 45, 395, 397 f.; Urteil vom 29. September 1982 - I ZR 88/80, BGHZ 85, 84, 88 f.; Urteil vom 4. Juni 1986 - I ZR 29/85, NJW 1986, 3201, 3202; BVerwGE 105, 313, 316).

  • BGH, 29.09.1982 - I ZR 88/80

    Wettbewerbswidrigkeit von Werbetätigkeiten eines Idealvereins;

    Den Vorschriften der §§ 21 und 22 BGB liegt der gesetzgeberische Gedanke zugrunde, aus Gründen der Sicherheit des Rechtsverkehrs, insbesondere des Gläubigerschutzes, Vereine mit wirtschaftlicher Zielsetzung auf die dafür zur Verfügung stehenden handelsrechtlichen Formen zu verweisen und die wirtschaftliche Betätigung von Idealvereinen zu verhindern, soweit es sich nicht lediglich um eine untergeordnete, den idealen Hauptzwecken des Vereins dienende wirtschaftliche Betätigung im Rahmen des sogenannten Nebenzweckprivilegs handelt (RGZ 133, 170, 174, 175; BGHZ 45, 395, 397, 398).

    Richtig ist allerdings, daß diese von den Klägerinnen behaupteten Tätigkeiten der Beklagten zu 1 und 2 in den Rahmen eines eigenen, rechtlich nicht verselbständigten Geschäftsbetriebs fallen und damit die Voraussetzungen für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs im Sinne der §§ 21 und 22 BGB erfüllen, weil es sich insoweit um planmäßige, auf Dauer angelegte und nach außen gerichtete, d.h. über den vereinsinternen Bereich hinausgehende, eigenunternehmerische Tätigkeiten handelt, die auf die Verschaffung vermögenswerter Vorteile zugunsten des Vereins oder seiner Mitglieder abzielen (vgl. RGZ 95, 91, 94; 154, 343, 351; BGHZ 15, 315, 319, 320; 45, 395, 397; BayOblG Rpfleger 1977, 19, 20; 1978, 249, 250; BGB-RGRK, 12. Aufl. § 21 Rdn. 5; Soergel/Schultze- v. Lasaulx, 11. Aufl. BGB §§ 21, 22 Rdn. 25 ff; Palandt-Heinrichs, 41. Aufl., BGB § 21 Anm. 1 b; K. Schmidt, Rpfleger 1972, 286 ff, 343 ff; Hemmerich, aaO, S. 59 ff).

    Auf die Entgeltlichkeit einer Leistung kommt es für die Frage des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nicht entscheidend an (BGHZ 45, 395, 397).

  • BGH, 26.09.2023 - KZR 73/21

    "Die Freien Brauer": Branchenverbände dürfen ihre Mitglieder rechtlich beraten

    Das bedingt, dass sie einen kaufmännischen Betrieb führt, der dauernd und planmäßig am Rechtsverkehr teilnimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 1966 - II ZB 2/66, BGHZ 45, 395 [juris Rn. 6 f.]).
  • BGH, 16.05.2017 - II ZB 6/16

    Vereinsregisterlöschung: Mehrere Kindertagesstätten betreibender Verein als

    aa) Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs im Sinne der §§ 21 und 22 BGB sind erfüllt, wenn der Verein planmäßig, auf Dauer angelegt und nach außen gerichtet, d.h. über den vereinsinternen Bereich hinausgehend, eigenunternehmerische Tätigkeiten entfaltet, die auf die Verschaffung vermögenswerter Vorteile zugunsten des Vereins oder seiner Mitglieder abzielen (BGH, Urteil vom 30. November 1954 - I ZR 147/53, BGHZ 15, 315, 319 f.; Beschluss vom 14. Juli 1966 - II ZB 2/66, BGHZ 45, 395, 397; Urteil vom 29. September 1982 - I ZR 88/80, BGHZ 85, 84, 92 f. mwN).

    Darauf beruht es, dass nach den §§ 21 und 22 BGB ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (Idealverein), bereits durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtsfähigkeit erlangt, und dass der Erwerb der Rechtsfähigkeit durch einen wirtschaftlichen Verein nur ausnahmsweise in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 1966 - II ZB 2/66, BGHZ 45, 395, 397 f.;Urteil vom 29. September 1982 - I ZR 88/80, BGHZ 85, 84, 88 f.; Urteil vom 4. Juni 1986 - I ZR 29/85, NJW 1986, 3201, 3202; BVerwGE 105, 313, 316).

  • VG Augsburg, 14.11.2018 - Au 4 K 18.1400

    Abgrenzung von Idealverein und wirtschaftlichem Verein

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verein selbst die Absicht der Gewinnerzielung hat oder ob nur die Mitglieder letztlich ihre wirtschaftlichen Interessen durch den Verein verfolgen (BGH, B.v. 14.7.1966 - II ZB 2/66 - juris Rn. 6).

    Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs im Sinne der §§ 21, 22 BGB sind erfüllt, wenn der Verein planmäßig, auf Dauer angelegt und nach außen gerichtet, das heißt über den vereinsinternen Bereich hinausgehend, eigenunternehmerische Tätigkeiten entfaltet, die auf die Verschaffung vermögenswerter Vorteile zugunsten des Vereins oder seiner Mitglieder abzielen (BGH, B.v. 14.7.1966 - II ZB 2/66 - juris; BGH, U.v. 29.9.1982 - I ZR 88/80 - juris Rn. 21 mwN; BGH, B.v. 16.5.2017 - II ZB 7/16 - juris Rn. 19).

  • BGH, 16.05.2017 - II ZB 9/16

    Löschung eines Vereins aus dem Vereinsregister von Amts wegen; Mangel einer

    aa) Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs im Sinne der §§ 21 und 22 BGB sind erfüllt, wenn der Verein planmäßig, auf Dauer angelegt und nach außen gerichtet, d.h. über den vereinsinternen Bereich hinausgehend, eigenunternehmerische Tätigkeiten entfaltet, die auf die Verschaffung vermögenswerter Vorteile zugunsten des Vereins oder seiner Mitglieder abzielen (BGH, Urteil vom 30. November 1954 - I ZR 147/53, BGHZ 15, 315, 319 f.; Beschluss vom 14. Juli 1966 - II ZB 2/66, BGHZ 45, 395, 397; Urteil vom 29. September 1982 - I ZR 88/80, BGHZ 85, 84, 92 f. mwN).

    Darauf beruht es, dass nach den §§ 21 und 22 BGB ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (Idealverein), bereits durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtsfähigkeit erlangt, und dass der Erwerb der Rechtsfähigkeit durch einen wirtschaftlichen Verein nur ausnahmsweise in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 1966 - II ZB 2/66, BGHZ 45, 395, 397 f.;Urteil vom 29. September 1982 - I ZR 88/80, BGHZ 85, 84, 88 f.; Urteil vom 4. Juni 1986 - I ZR 29/85, NJW 1986, 3201, 3202; BVerwGE 105, 313, 316).

  • OLG Schleswig, 22.06.2010 - 2 W 42/10

    Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes i.S. von § 22 BGB

    Der Grund dafür, dass nur nicht wirtschaftliche Vereine in das Vereinsregister eingetragen werden können, liegt insbesondere darin, den Gläubigerschutz zu gewährleisten (BGHZ 45, 395; 85, 84), da das Vereinsrecht unter anderem keine Vorschriften zur Sicherung der Kapitalaufbringung und -erhaltung und keine privatrechtlichen Bilanzierungsvorschriften enthält (dazu im einzelnen K. Schmidt, Rpfleger 1988, S. 45 ff.).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verein selbst die Absicht der Gewinnerzielung hat oder ob nur die Mitglieder letztlich ihre wirtschaftlichen Interessen durch den Verein verfolgen (BGHZ 45, 395).

    Von einer solchen Ausgliederung durch genossenschaftliche Kooperation ist dann auszugehen, wenn der Verein bei Ausführung von Hilfsgeschäften dauernd und planmäßig in rechtsgeschäftlich-verbindlicher Weise am Rechtsverkehr mit Dritten teilnehmen soll (BGHZ 45, 395: Einrichtung einer Taxi-Zentrale für die angeschlossenen Taxi-Unternehmen; OLG Celle, Rpfleger 1992, S. 66 f.: Vermittlung der Vermietung von Ferienwohnungen für die Mitglieder als Vermieter; OLG Hamm, NJW-RR 1997, S. 1530 f.: Betrieb einer Notfallpraxis für die teilnehmenden Ärzte; NJW-RR 2000, S. 698 ff.: Konzentration des Einkaufs beim Hersteller für die angeschlossenen Einzelhändler).

    Wenn dies der Fall ist, kann der Verein selbst dann nicht in das Vereinsregister eingetragen werden, wenn ein Entgelt für seine Tätigkeit nicht unmittelbar an den Verein gezahlt wird, sondern sich nur in den Preisen der angeschlossenen Mitgliedsunternehmen niederschlägt (vgl. nur BGHZ 45, 395).

  • BGH, 11.09.2018 - II ZB 11/17

    Bestehen des satzungsmäßigen Zwecks des Vereins zur Bewirtschaftung des

    Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs im Sinne dieser Norm sind grundsätzlich dann erfüllt, wenn der Verein planmäßig, auf Dauer angelegt und nach außen gerichtet, das heißt über den vereinsinternen Bereich hinausgehend, eigenunternehmerische Tätigkeiten entfaltet, die auf die Verschaffung vermögenswerter Vorteile zu Gunsten des Vereins oder seiner Mitglieder abzielen (BGH, Urteil vom 30. November 1954 - I ZR 147/53, BGHZ 15, 315, 319 f.; Beschluss vom 14. Juli 1966 - II ZB 2/66, BGHZ 45, 395, 397; Urteil vom 29. September 1982 - I ZR 88/80, BGHZ 85, 84, 92 f. mwN; Beschluss vom 16. Mai 2017 - II ZB 7/16, ZIP 2017, 1021 Rn. 19 z.V.i. BGHZ bestimmt).

    Denn während sich bei einem Idealverein Gläubigerschutzbestimmungen auf die Vorschriften über die Insolvenzantragspflicht des Vorstands und die Liquidation des Vereins beschränken (vgl. § 42 Abs. 2, §§ 51 bis 53 BGB), unterliegt eine juristische Person des Handelsrechts in erster Linie im Interesse der Gläubiger zwingenden Vorschriften über eine Mindestkapitalausstattung, über Bilanzierungs-, Publizitäts- und Prüfungspflichten sowie über die - unbeschränkbare - Vertretungsmacht ihrer organschaftlichen und bevollmächtigten Vertreter (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 1966 - II ZB 2/66, BGHZ 45, 395, 397 f.; Urteil vom 29. September 1982 - I ZR 88/80, BGHZ 85, 84, 88 f.; Beschluss vom 16. Mai 2017 - II ZB 7/16, ZIP 2017, 1021 Rn. 31 z.V.i. BGHZ bestimmt; Urteil vom 4. Juni 1986 - I ZR 29/85, NJW 1986, 3201, 3202; BVerwGE 105, 313, 316).

  • BVerwG, 24.04.1979 - I C 8.74

    Löschung eines Vereins im Vereinsregister

    Im Jahre 1966 forderte das Registergericht den Kläger im Hinblick auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 1966 - II ZB 2/66 - (BGHZ 45, 395) auf, sich um die Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB zu bemühen.

    Er hat hierbei nicht (erst) darauf abgestellt, daß der Verein die Tätigkeiten seiner Mitglieder zu einem einheitlichen Angebot auf dem Markt zusammenfaßt und hierfür einen gemeinschaftlichen Dienstbetrieb nach Maßgabe einer hierfür geschaffenen Betriebsordnung und eines Dienstplans organisiert und durchführt, sondern hat es (bereits) genügen lassen, daß die gemeinschaftlichen Einrichtungen "als ausgegliederter Teil der Gewerbebetriebe seiner Mitglieder" einen "kaufmännischen Betrieb zur Ausführung von Hilfsgeschäften für die gewerblichen Unternehmen der Mitglieder" bzw. "einen besonders organisierten Teilbetrieb der gewerblichen Betriebe der Mitglieder" bilden(Beschluß vom 14. Juli 1966 - II ZB 2/66 -, BGHZ 45, 395 [397, 398]).

    Hierbei mag offenbleiben, ob es auf das Merkmal der Entgeltlichkeit nicht ankommt, sofern der Verein nur überhaupt mit der Ausführung von "Hilfsgeschäften" dauernd und planmäßig in Rechtsbeziehungen zu Dritten tritt und sich seine Kosten verursachenden Leistungen als Rechnungsfaktoren in den Preisen der Taxiunternehmen niederschlagen (BGHZ 45, 395 [398]), oder ob es für den Rechtscharakter einer Vereinigung als eines wirtschaftlichen Vereins ohnehin schon genügt, daß der Zweck des Vereins auf die Leitung oder ergänzende Unterstützung der - entgeltlichen - wirtschaftlichen Betätigung seiner Mitglieder gerichtet ist (Reuter, a.a.O., Rd. Ziff. 18 zu §§ 21, 22 BGB).

  • OLG Karlsruhe, 19.06.2009 - 14 U 137/07

    Verzögerte Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Haftung des

    Der in den §§ 21, 22 BGB getroffenen Unterscheidung von eintragungsfähigen und nicht eintragungsfähigen Vereinen liegt der gesetzgeberische Gedanke zugrunde, daß die Sicherheit des Rechtsverkehrs bei Vereinen mit nichtwirtschaftlicher Zielsetzung keines besonderen Schutzes bedarf, während bei Personenvereinigungen mit wirtschaftlicher Zielsetzung grundsätzlich ein besonderer Schutz des Rechtsverkehrs für erforderlich angesehen wurde, so daß sie sich regelmäßig einer besonderen staatlichen Prüfung unterwerfen (§ 22 BGB) oder sich der Rechtsform der handelsrechtlichen Gesellschaften oder der Genossenschaft bedienen müssen, für die entsprechende Schutzvorschriften vorgesehen sind (vgl. BGHZ 45, 395; BGHZ 85, 84).
  • BGH, 11.11.1985 - II ZR 37/85

    Beitragspflicht eines Vereinsmitglieds im Konkurs des Vereins

  • OLG Hamm, 18.02.2003 - 15 W 427/02

    wirtschaftlicher Verein

  • BAG, 08.04.1992 - 7 ABR 56/91

    Kosten eines Beschlußverfahrens über das Vorliegen eines einheitlichen Betriebs

  • OLG Schleswig, 18.09.2012 - 2 W 152/11

    Vereinsregisterverfahren: Prüfung der Eintragungsfähigkeit eines Vereins zum

  • OLG Hamm, 20.01.2000 - 15 W 446/99

    Wirtschaftlicher Zweck eines Vereins

  • OLG Hamm, 18.11.1996 - 15 W 346/96

    Vereinigung von Notfallärzten als nicht eintragungsfähiger wirtschaftlicher

  • OLG Schleswig, 18.04.2012 - 2 W 28/12

    Vereinsregisterverfahren: Unbehebbares Eintragungshindernis als Gegenstand einer

  • VGH Bayern, 02.11.2005 - 4 B 99.2582

    Idealverein; Wirtschaftsverein; Entzug der Rechtsfähigkeit; Scientology;

  • VGH Baden-Württemberg, 02.08.1995 - 1 S 438/94

    Entziehung der Rechtsfähigkeit eines eingetragenen Vereins mit religiösem

  • BFH, 18.01.1984 - I R 138/79

    Wirtschaftlicher Verein mit Laborleistungen an seine Mitglieder (Ärzte)

  • LG Bonn, 15.08.2001 - 4 T 469/01

    Eintragungsfähigkeit eines Vereins; Erwerb der Rechtsfähigkeit von Vereinen ;

  • LG Chemnitz, 23.08.1994 - 7 T 2916/94
  • OLG Hamm, 15.10.1980 - 15 W 131/80
  • OLG Schleswig, 06.08.2010 - 2 W 112/10

    Zulässigkeit der Eintragung eines Saunavereins in das Vereinsregister

  • OLG Jena, 08.04.2009 - 2 U 901/08

    Zur Verwendung eines Markenzeichens im Quelltext einer Internetseite

  • BGH, 14.01.1972 - I ZR 95/70

    Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs - Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken

  • VG Berlin, 10.01.1980 - 1 A 711.79

    Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister; Verfahren zur Entziehung der

  • OLG Oldenburg, 06.11.1975 - 5 Wx 53/75

    Definition des wirtschaftlichen Vereins; Betriebsarztzentrum

  • VG Karlsruhe, 14.02.2022 - 2 K 303/20

    Aberkennung eines Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts

  • LG Bonn, 28.05.1991 - 5 T 70/91

    Einordnung eines von mittelständischen Unternehmen gegründeten Vereins zur

  • ArbG Herford, 09.05.1983 - 2 Ca 150/82
  • BGH, 07.07.1972 - V ZR 26/72

    Verpflichtung der Beklagten zur selbstschuldnerischen Bezahlung der den

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