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   BGH, 02.09.2009 - II ZB 35/07   

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https://dejure.org/2009,23
BGH, 02.09.2009 - II ZB 35/07 (https://dejure.org/2009,23)
BGH, Entscheidung vom 02.09.2009 - II ZB 35/07 (https://dejure.org/2009,23)
BGH, Entscheidung vom 02. September 2009 - II ZB 35/07 (https://dejure.org/2009,23)
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Volltextveröffentlichungen (23)

  • openjur.de

    § 91 ZPO; § 15a RVG

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • verkehrslexikon.de

    Zur anteiligen Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation und Volltext)

    Verfahrensgebühr gemäß § 15a Abs. 1 RVG auch in Altfällen in voller Höhe festsetzbar, wenn außergerichtlich eine Geschäftsgebühr angefallen ist

  • IWW
  • aufrecht.de

    § 15a RVG gilt auch für Altfälle

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit der Festsetzung einer Verfahrensgebühr i.F.d. Entstehens für den Bevollmächtigten des Erstattungsberechtigten eine Geschäftsgebühr

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Anrechnung der Verfahrensgebühr auf die Geschäftsgebühr bei der Kostenfestsetzung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

  • BRAK-Mitteilungen

    Keine Anrechnung von Verfahrens- auf Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren

    Direkte Verlinkung nicht möglich.
    Eingabe in der Suchmaske auf der nächsten Seite: BRAK-Mitt. 2009, 294

  • RA Kotz

    Rechtsanwaltsgebühren - Anrechnung im Kostensetzungsverfahren

  • Anwaltsblatt

    § 15a RVG, § 91 ZPO
    Bundesgerichtshof spricht Machtwort: § 15a RVG gilt auch für Altfälle

  • Judicialis

    RVG § 15a Abs. 1; ; RVG § 15a Abs. 2; ; BRAGO § 118; ; VV RVG Vorb. 3 Abs. 4

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 15 a; RVG-Vergütungsverzeichnis Vorbem. 3 Abs. 4; ZPO § 91
    Keine Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Notwendigkeit der Festsetzung einer Verfahrensgebühr i.F.d. Entstehens für den Bevollmächtigten des Erstattungsberechtigten eine Geschäftsgebühr

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    § 15a RVG gilt auch für Altfälle!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    § 15a RVG - und die Schuldigensuche für die Anrechnungsrechtsprechung

  • lawgistic.de (Kurzmitteilung/Auszüge)

    § 15a RVG, VV Vorb. 3 Abs. 4 VV, ZPO § 91
    Die Anrechnungsvorschrift wirkt sich grundsätzlich im Verhältnis zu Dritten, damit insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht aus. Im Kostenfestsetzungsverfahren mus eine Verfahrensgebühr, von den in § 15 a Abs. 2 RVG geregelten Ausnahmen abgesehen, stets auch dann ...

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    Eine Frage der Ehre

  • ra-frese.de (Kurzinformation)

    Vergütungsrecht

  • ra-frese.de (Kurzinformation)

    Vergütungsrecht: § 15a RVG gilt auch für "Altfälle”

Besprechungen u.ä. (5)

  • Burhoff online Blog (Auszüge und Kurzanmerkung)

    Anrechnungsfrage

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Gebührenanrechnung: Auch für Altfälle gilt § 15a RVG

  • ewir-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 3,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    RVG § 15a
    Keine Anrechnung der Verfahrensgebühr auf die Geschäftsgebühr bei der Kostenfestsetzung

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Kosten-festsetzungsverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gerichtliche Verfahrensgebühr auch in Altfällen voll festsetzbar! (IBR 2009, 687)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 3101
  • ZIP 2009, 1927
  • MDR 2009, 1311
  • FamRZ 2009, 1822
  • VersR 2009, 1683
  • WM 2009, 2099
  • AnwBl 2009, 798
  • AnwBl 2009, 799
  • Rpfleger 2009, 646
 
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Wird zitiert von ... (172)

  • BGH, 07.12.2010 - VI ZB 45/10

    Kostenfestsetzungsverfahren: Voraussetzungen der Gebührenanrechnung nach einem

    Nach der Auffassung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 19. Oktober 2010 - VI ZB 26/10, juris Rn. 8 und vom 16. November 2010 - VI ZB 47/10; BGH, Beschlüsse vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101 Rn. 6 ff.; vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375 Rn. 11 ff. m.w.N. zum Streitstand; vom 3. Februar 2010 - XII ZB 177/09, FamRZ 2010, 806 Rn. 10; vom 11. März 2010 - IX ZB 82/08, AGS 2010, 159; juris Rn. 6; vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, FamRZ 2010, 1248 Rn. 9 f. und vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, Rn. 9 juris) ist auch für die Zeit vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes (Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009, BGBl. I S. 2449) davon auszugehen, dass die in Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG angeordnete Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr für die Höhe der gesetzlichen Gebühren im Verhältnis der Prozessparteien untereinander ohne Bedeutung ist und die entsprechend berechtigte Prozesspartei die Erstattung einer ungekürzten Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG beanspruchen kann.
  • BGH, 28.10.2010 - VII ZB 15/10

    Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung der anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die

    Nach Inkrafttreten des § 15a RVG vertreten alle mit der Entscheidung befassten Senate des Bundesgerichtshofs teilweise unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung die Auffassung, dass durch § 15a RVG lediglich eine Klarstellung der bisherigen Rechtslage erfolgt ist (BGH, Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101 Rn. 8; Beschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, FamRZ 2010, 456 Rn. 16; Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 82/08, AGS 2010, 159 Rn. 6; Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, AGS 2010, 263 Rn. 8; Beschluss vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, bei juris).
  • BGH, 09.12.2009 - XII ZB 175/07

    Auswirkung der Gebührenanrechnung im Verhältnis zu Dritten im

    § 15 a RVG stellt lediglich die bereits unter § 118 Abs. 2 BRAGO geltende und mit Einführung des RVG nicht geänderte Rechtslage klar, wonach sich die Gebührenanrechnung im Verhältnis zu Dritten und damit insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht auswirkt (Anschluss an BGH Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07 - ZIP 2009, 1927).

    a) Wohl überwiegend wird in § 15 a RVG eine bloße Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage gesehen (vgl. BGH Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07 - ZIP 2009, 1927, 1928; OLG Koblenz AGS 2009, 420, 421; OLG Düsseldorf AGS 2009, 372, 373; OLG Stuttgart AGS 2009, 371, 372; OLG Köln Beschluss vom 14. September 2009 - 17 W 195/09 - juris, Tz. 9; LG Saarbrücken Beschluss vom 3. September 2009 - 5 T 434/09 - juris, Tz. 14; AG Bremen Beschluss vom 22. September 2009 - 9 C 213/09 - juris, Tz. 6; OVG Münster AGS 2009, 447, 448; VG Osnabrück Beschluss vom 3. September 2009 - 5 A 273/08 - juris, Tz. 14; Nickel FamRB 2009, 324 f.; Henke AnwBl. 2009, 709; Hansens AnwBl. 2009, 535, 540; Enders JurBüro 2009, 393, 400; Kallenbach, AnwBl. 2009, 442; siehe auch AG Wesel AGS 2009, 312).

    Dementsprechend hat der Gesetzgeber das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht durch den neu eingefügten § 15 a RVG - etwa im Sinne einer Wiederherstellung der unter der BRAGO geltenden Rechtslage - geändert, sondern lediglich die seiner Ansicht nach bereits bestehende Gesetzeslage klargestellt, derzufolge die Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG grundsätzlich nur das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant betrifft und sich im Verhältnis zu Dritten, also insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht auswirkt (vgl. BGH Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07 - ZIP 2009, 1927, 1928).

    Einer Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen bedarf es trotz der bisher abweichenden Auslegung der Anrechnungsregelung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG durch andere Senate des Bundesgerichtshofs deshalb nicht mehr (vgl. BGH Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07 - ZIP 2009, 1927, 1928).

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