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   BGH, 11.02.2014 - II ZB 5/13   

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https://dejure.org/2014,5523
BGH, 11.02.2014 - II ZB 5/13 (https://dejure.org/2014,5523)
BGH, Entscheidung vom 11.02.2014 - II ZB 5/13 (https://dejure.org/2014,5523)
BGH, Entscheidung vom 11. Februar 2014 - II ZB 5/13 (https://dejure.org/2014,5523)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist bei Versäumung der Frist durch zurechenbares Verschulden des Nebenintervenienten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 520 Abs. 2 S. 3; ZPO § 85 Abs. 2
    Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist bei Versäumung der Frist durch zurechenbares Verschulden des Nebenintervenienten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fristverlängerung, Fristenkalender, Fristenkontrolle

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.03.2011 - II ZB 19/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Fristenkontrolle bei

    Auszug aus BGH, 11.02.2014 - II ZB 5/13
    Beantragt der Prozessbevollmächtigte eine Fristverlängerung, so muss das beantragte Fristende bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenkalender eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig, spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt werden kann (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 22. März 2011 - II ZB 19/09, NJW 2011, 1598 Rn. 12 mwN).

    cc) Die mangelhafte Organisation des Fristenwesens war für die Fristversäumung ursächlich (zur Kausalität vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2011 - II ZB 19/09, NJW 2011, 1598 Rn. 14; Beschluss vom 18. April 2000 - XI ZB 1/00, NJW 2000, 2511, 2512 mwN).

    Eine Unterscheidung der Maßnahmen zur Fristenkontrolle danach, in welchem zeitlichen Abstand zum Ende der ursprünglichen Berufungsbegründungsfrist ein Fristverlängerungsantrag gestellt wird, ob von der Verlängerung der Frist auszugehen ist und ob die Frist antragsgemäß verlängert wird, ist daher nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2011 - II ZB 19/09, NJW 2011, 1598 Rn. 12, 16).

  • BGH, 24.01.2012 - II ZB 3/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Prüfung der Ursächlichkeit des

    Auszug aus BGH, 11.02.2014 - II ZB 5/13
    Dies erlaubt den Schluss, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (BGH, Beschluss vom 26. November 2013 - II ZB 13/12, juris Rn. 12; Beschluss vom 24. Januar 2012 - II ZB 3/11, NJW-RR 2012, 747 Rn. 11 f.).
  • BGH, 26.11.2013 - II ZB 13/12

    Wiedereinsetzung: Rechtsanwaltsverschulden bei Erledigungsvermerk in der Handakte

    Auszug aus BGH, 11.02.2014 - II ZB 5/13
    Dies erlaubt den Schluss, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (BGH, Beschluss vom 26. November 2013 - II ZB 13/12, juris Rn. 12; Beschluss vom 24. Januar 2012 - II ZB 3/11, NJW-RR 2012, 747 Rn. 11 f.).
  • BGH, 18.04.2000 - XI ZB 1/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unrichtiger Adressierung eines

    Auszug aus BGH, 11.02.2014 - II ZB 5/13
    cc) Die mangelhafte Organisation des Fristenwesens war für die Fristversäumung ursächlich (zur Kausalität vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2011 - II ZB 19/09, NJW 2011, 1598 Rn. 14; Beschluss vom 18. April 2000 - XI ZB 1/00, NJW 2000, 2511, 2512 mwN).
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