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   BGH, 11.07.2005 - II ZR 235/03   

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https://dejure.org/2005,632
BGH, 11.07.2005 - II ZR 235/03 (https://dejure.org/2005,632)
BGH, Entscheidung vom 11.07.2005 - II ZR 235/03 (https://dejure.org/2005,632)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 2005 - II ZR 235/03 (https://dejure.org/2005,632)
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Volltextveröffentlichungen (14)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • meyer-koering.de (Zusammenfassung)

    Haftung eines faktischen Geschäftsführers einer GmbH

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Faktischer Geschäftsführer, Insolvenzverfahrensverschleppung, Schadensersatzanspruch

  • dr-schulte.de (Kurzinformation)

    Faktischer Geschäftsführer einer GmbH ist nicht nur zur rechtzeitigen Stellung des Insolvenzantrages nach § 64 I GmbHG verpflichtet und haftet dafür

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    GmbH-Recht: Haftung faktischer Geschäftsführer

Besprechungen u.ä. (3)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Insolvenzantragspflicht des faktischen Geschäftsführers und Haftung wegen Antragspflichtverletzung

  • dr-schulte.de (Kurzanmerkung)

    Faktischer Geschäftsführer einer GmbH ist nicht nur zur rechtzeitigen Stellung des Insolvenzantrages nach § 64 I GmbHG verpflichtet und haftet dafür

  • anwalt24.de (Entscheidungsbesprechung)

    Die Haftung des faktischen Geschäftsführers der GmbH

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2005, 1550
  • NZI 2006, 63
  • WM 2005, 1706
  • BB 2005, 1867
  • BB 2005, 1869
  • DB 2005, 1897
  • NZG 2005, 816
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.01.2001 - II ZR 88/99

    Bilanzierung eigenkapitalersetzender Mittel; Zahlungen des Geschäftsführers nach

    Auszug aus BGH, 11.07.2005 - II ZR 235/03
    c) In die Entscheidung, durch die der (faktische) Geschäftsführer zum Ersatz von Zahlungen i. S. von § 64 Abs. 2 GmbHG verurteilt wird, ist der Vorbehalt hinsichtlich seines Verfolgungsrechts gegen den Insolvenzverwalter bezüglich seiner Gegenansprüche nach Erstattung an die Masse von Amts wegen aufzunehmen (Ergänzung zu BGHZ 146, 264).

    Die Revision des Beklagten bleibt überwiegend erfolglos (I.); sie ist nur insoweit begründet, als die Vorinstanzen es versäumt haben, in das Urteil den gebotenen (BGHZ 146, 264) Vorbehalt hinsichtlich des Verfolgungsrechts des Beklagten gegen den Insolvenzverwalter bezüglich seiner Gegenansprüche nach Erstattung der Klageforderung an die Masse aufzunehmen (II.).

    Die Vorinstanzen haben zwar unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Senatsurteil BGHZ 146, 264 zutreffend den Einwand des Beklagten hinsichtlich einer Kürzung des Ersatzanspruchs der Schuldnerin um die fiktiv auf die vom Beklagten unzulässig beglichenen Forderungen entfallende Insolvenzquote zurückgewiesen, weil nach der neueren Senatsrechtsprechung der nach § 64 Abs. 2 GmbHG als faktischer Geschäftsführer in Anspruch genommene Beklagte die verbotswidrigen Zahlungen der Insolvenzmasse ungekürzt zu erstatten hat.

    Dabei haben beide Tatgerichte aber übersehen, daß der Senat in demselben Urteil entschieden hat, daß zur Vermeidung einer Bereicherung der Masse dem erstattungspflichtigen Geschäftsführer im Urteil vorzubehalten ist, seinen Gegenanspruch, der sich nach Rang und Höhe mit dem Betrag deckt, den der begünstigte Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätte, nach Erstattung an die Masse gegen den Insolvenzverwalter zu verfolgen (BGHZ 146, 264, 279 sowie Leitsatz c).

  • BGH, 21.03.1988 - II ZR 194/87

    Konkursantragspflicht des faktischen Geschäftsführers

    Auszug aus BGH, 11.07.2005 - II ZR 235/03
    a) Der faktische Geschäftsführer einer GmbH ist nicht nur zur rechtzeitigen Stellung des Insolvenzantrages nach § 64 Abs. 1 GmbHG verpflichtet, sondern hat auch die haftungsrechtlichen Folgen einer Versäumung dieser Pflicht (hier: Ersatz von Zahlungen nach § 64 Abs. 2 GmbHG) zu tragen (i. Anschl. an Senat, BGHZ 104, 44; 150, 61).

    Entscheidend ist vielmehr, daß der Betreffende die Geschicke der Gesellschaft - über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus - durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat (BGHZ 150, 61, 69 f.; BGHZ 104, 44, 48; vgl. ferner Sen.Urt. v. 27. Juni 2005 - II ZR 113/03, Umdr. S. 6, z.V.b.).

  • BGH, 25.02.2002 - II ZR 196/00

    Umfang der Ausfallhaftung des faktischen Geschäftsführers

    Auszug aus BGH, 11.07.2005 - II ZR 235/03
    a) Der faktische Geschäftsführer einer GmbH ist nicht nur zur rechtzeitigen Stellung des Insolvenzantrages nach § 64 Abs. 1 GmbHG verpflichtet, sondern hat auch die haftungsrechtlichen Folgen einer Versäumung dieser Pflicht (hier: Ersatz von Zahlungen nach § 64 Abs. 2 GmbHG) zu tragen (i. Anschl. an Senat, BGHZ 104, 44; 150, 61).

    Entscheidend ist vielmehr, daß der Betreffende die Geschicke der Gesellschaft - über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus - durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat (BGHZ 150, 61, 69 f.; BGHZ 104, 44, 48; vgl. ferner Sen.Urt. v. 27. Juni 2005 - II ZR 113/03, Umdr. S. 6, z.V.b.).

  • BGH, 27.06.2005 - II ZR 113/03

    Voraussetzungen der deliktischen Haftung des faktischen Geschäftsführers

    Auszug aus BGH, 11.07.2005 - II ZR 235/03
    Entscheidend ist vielmehr, daß der Betreffende die Geschicke der Gesellschaft - über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus - durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat (BGHZ 150, 61, 69 f.; BGHZ 104, 44, 48; vgl. ferner Sen.Urt. v. 27. Juni 2005 - II ZR 113/03, Umdr. S. 6, z.V.b.).
  • BGH, 24.10.2005 - II ZR 55/04

    Bestellung des GmbH-Geschäftsführers unter auflösender Bedingung

    Schließlich unterliegt der nach Bedingungseintritt tätig bleibende "faktische" Geschäftsführer dem Pflichtenkreis eines ordentlichen Geschäftsführers und haftet etwa bei einer Missachtung der Insolvenzantragspflicht (§ 64 Abs. 1 GmbHG; vgl. Sen.Urt. v. 11. Juli 2005 - II ZR 235/03, ZIP 2005, 1550 und v. 27. Juni 2005 - II ZR 113/03, ZIP 2005, 1414).
  • OLG München, 23.01.2019 - 7 U 2822/17

    Haftung eines faktischen Geschäftsführers für von ihm veranlasste Überweisungen

    Entscheidend ist, dass der Betreffende die Geschicke der Gesellschaft - über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus - durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat (BGH, Urteil vom 11.07.2015, Az. II ZR 235/03, Rdnr. 8 m.w.N aus der BGH-Rechtsprechung).

    Da demnach für die Gesellschaft sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis nur Dieter G. handelte, die im Handelsregister eingetragene Geschäftsführerin Frau G. dagegen keine Geschäftsführertätigkeit entfaltete, hat Dieter G. im Sinne der oben angeführten ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 11.07.2015, Az. II ZR 235/03, Rdnr. 8 m.w.N aus der BGH-Rechtsprechung) die Geschicke der Gesellschaft - über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus - durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägte, maßgeblich in die Hand genommen und war deshalb faktischer Geschäftsführer.

    Denn wie der BGH nach seiner Entscheidung vom 25.02.2002 im Zusammenhang mit der Haftung aus § 64 Abs. 2 GmbHG allgemein festgestellt hat, muss sich jemand, der faktisch wie ein Organmitglied gehandelt hat, als Konsequenz seines Verhaltens auch wie ein nach dem Gesetz bestelltes Organmitglied verantworten (BGH, Urteil vom 11.07.2005, Az. II ZR 235/03, Rdnr. 8).

  • BFH, 19.06.2007 - VIII R 54/05

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Geldentnahmen eines GmbH-Geschäftsführers, der

    Deshalb kommt eine persönliche Haftung des Gesellschafters einer GmbH ausnahmsweise allenfalls dann in Betracht, wenn er faktischer Geschäftsführer ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 11. Juli 2005 II ZR 235/03, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2005, 1220), bei rechtsmissbräuchlichen Eingriffen in das Gesellschaftsvermögen (BGH-Urteil vom 24. Juni 2002 II ZR 300/00, BGHZ 151, 181), sonstiger aktiver Schädigung der GmbH (vgl. BGH-Urteile vom 29. November 2004 II ZR 14/03, Der Betrieb --DB-- 2005, 331; vom 14. November 2005 II ZR 178/03, BGHZ 165, 85 - Durchgriffshaftung bei Insolvenz der GmbH) oder Verletzung der Treuepflicht gegenüber einem Mitgesellschafter (BGH-Urteil vom 11. Dezember 2006 II ZR 166/05, DB 2007, 276).
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