Rechtsprechung
BGH, 18.01.2010 - II ZR 31/09 |
Volltextveröffentlichungen (17)
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 738 Abs 1 S 2 Halbs 2 BGB, § 128 HGB
Ausscheiden eines Gesellschafters aus der BGB-Gesellschaft: Freistellungsanspruch hinsichtlich in der Auseinandersetzungsbilanz passivierter Sozialansprüche einzelner Gesellschafter - IWW
- Deutsches Notarinstitut
BGB § 738 Abs. 1; HGB § 128
Kein Freistellungsanspruch des Gesellschafters i. S. d. § 738 Abs. 1 S. 2 BGB für Sozialansprüche - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Freistellungsanspruch und ein darauf gestütztes Zurückbehaltungsrecht eines Gesellschafters gegenüber dem Anspruch einer BGB-Gesellschaft auf Ausgleich eines negativen Auseinandersetzungsguthabens; Freistellung eines analog § 128 Handelsgesetzbuch (HGB) haftenden ...
- Betriebs-Berater
Zur Freistellung eines ausgeschiedenen Gesellschafters von gemeinschaftlichen Schulden
- rewis.io
Ausscheiden eines Gesellschafters aus der BGB-Gesellschaft: Freistellungsanspruch hinsichtlich in der Auseinandersetzungsbilanz passivierter Sozialansprüche einzelner Gesellschafter
- ra.de
- rewis.io
Ausscheiden eines Gesellschafters aus der BGB-Gesellschaft: Freistellungsanspruch hinsichtlich in der Auseinandersetzungsbilanz passivierter Sozialansprüche einzelner Gesellschafter
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 738 Abs. 1 S. 2 2. Hs.; HGB § 128
Freistellungsanspruch und ein darauf gestütztes Zurückbehaltungsrecht eines Gesellschafters gegenüber dem Anspruch einer BGB -Gesellschaft auf Ausgleich eines negativen Auseinandersetzungsguthabens; Freistellung eines analog § 128 Handelsgesetzbuch ( HGB ) haftenden ... - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Gesellschaftsrecht
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Zurückbehaltungsrecht eines ausgeschiedenen Gesellschafters gegenüber Anspruch auf Ausgleich eines negativen Auseinandersetzungsguthabens
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Sozialansprüche gegen den ausscheidenden BGB-Gesellschafter
- zbb-online.com (Leitsatz)
BGB § 738 Abs. 1 Satz 2; HGB § 128
Kein Freistellungsanspruch des ausgeschiedenen BGB-Gesellschafters hinsichtlich in der Auseinandersetzungsbilanz passivierter Sozialansprüche - gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Zur Freistellung eines ausgeschiedenen Gesellschafters von gemeinschaftlichen Schulden
- kanzlei-klumpe.de , S. 6 (Kurzinformation)
Zur Frage der Haftung eines ausgeschiedenen BGB-Gesellschafters für Sozialansprüche
Verfahrensgang
- LG Berlin, 16.02.2007 - 22 O 254/06
- KG, 09.01.2009 - 14 U 46/07
- BGH, 18.01.2010 - II ZR 31/09
Papierfundstellen
- ZIP 2010, 515
- MDR 2010, 643
- NZI 2010, 45
- WM 2010, 558
- BB 2010, 709
- BB 2010, 791
- DB 2010, 610
- DB 2010, 8
- NZG 2010, 383
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 09.03.2009 - II ZR 131/08
Umfang der Darlegungs- und Beweispflicht eines ausgeschiedenen Gesellschafters …
Auszug aus BGH, 18.01.2010 - II ZR 31/09
a) Die Frage, derentwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, hat der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Beschluss vom 9. März 2009 (II ZR 131/08, ZIP 2009, 1008 Tz. 9) entschieden, so dass insoweit kein Zulassungsgrund (mehr) besteht.a) Soweit die Revision identische Angriffe enthält, wie sie der Beklagte im Verfahren II ZR 131/08 - den gleichen Lebenssachverhalt betreffend - erhoben hat, verweist der Senat zur Begründung auf den in dieser Sache ergangenen Beschluss vom 9. März 2009 (aaO Tz. 6-9).
- BGH, 02.07.1962 - II ZR 204/60
Rückständige Gewerbesteuer - § 110 HGB, subsidiäre Haftung der Mitgesellschafter, …
Auszug aus BGH, 18.01.2010 - II ZR 31/09
b) Die Revision wendet sich vergeblich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, bei den in der Auseinandersetzungsbilanz passivierten Refinanzierungseinzahlungen und Refinanzierungsanteilen handele es sich um Sozialansprüche einzelner Gesellschafter gegen die Klägerin, für die die Beklagten als Mitgesellschafter nicht einzustehen hätten (vgl. BGHZ 37, 299, 301 f.;… MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl. § 714 Rdn. 39;… MünchKommHGB/K. Schmidt 2. Aufl. § 128 Rdn. 12;… Staub/Habersack, HGB 5. Aufl. § 128 Rdn. 12 jew. m.w.Nachw.), so dass den Beklagten mangels interner Ausgleichspflicht gegenüber ihren Mitgesellschaftern kein Freistellungsanspruch und damit kein Zurückbehaltungsrecht zustehe.
- BGH, 22.05.2012 - II ZR 14/10
Beitritt zu einer Kapitalanlagegesellschaft: Vorliegen einer sog. …
Das Berufungsgericht wird weiter zu beachten haben, dass ein Freistellungsanspruch - wie ein Zahlungsanspruch - nach Grund und Höhe bezeichnet sein muss, wobei der ausgeschiedene Gesellschafter Freistellung nach § 738 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. BGB nur von gemeinschaftlichen Schulden, d.h. von Verbindlichkeiten der Gesellschaft verlangen kann, für die er analog § 128 HGB haftet (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2010 - II ZR 31/09, ZIP 2010, 515 Rn. 7 m.w.N.).