Rechtsprechung
   BGH, 16.12.2014 - II ZR 376/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,47616
BGH, 16.12.2014 - II ZR 376/13 (https://dejure.org/2014,47616)
BGH, Entscheidung vom 16.12.2014 - II ZR 376/13 (https://dejure.org/2014,47616)
BGH, Entscheidung vom 16. Dezember 2014 - II ZR 376/13 (https://dejure.org/2014,47616)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,47616) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.11.2013 - II ZR 383/12

    Zur Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft bei einer sogenannten

    Auszug aus BGH, 16.12.2014 - II ZR 376/13
    Die Annahme des Berufungsgerichts, dass zwischen den Parteien kein bloß zweigliedriges Gesellschaftsverhältnis zustande gekommen ist, sondern die Klägerin einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft in Form einer Publikumsgesellschaft beigetreten ist, bei der nach Invollzugsetzung für den Fall etwaiger anfänglicher Mängel die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft Anwendung finden, ist zwar aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wie der Senat für eine in den wesentlichen Vertragsbestimmungen übereinstimmende Beteiligungsgestaltung in den am 19. November 2013 verkündeten Entscheidungen im Einzelnen begründet hat (BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 383/12, BGHZ 199, 104 Rn. 17 ff.; Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 320/12, juris, Rn. 14 ff.).

    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es für die Annahme eines mehrgliedrigen stillen Gesellschaftsverhältnisses allein auf die Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen ankommt und es entgegen der Auffassung der Revision nicht erforderlich ist, dass im Gesellschaftsvertrag das Wort "mehrgliedrig" ausdrücklich aufgeführt wird, wie es in der Entscheidung des Senats vom 19. November 2013 - II ZR 383/12 (BGHZ 199, 204 Rn. 18) der Fall war.

    Auch bei Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft kann, wie der Senat in den Entscheidungen vom 19. November 2013 ausgeführt hat, der Anleger, der sich an einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft beteiligt hat, das stille Gesellschaftsverhältnis unter Berufung auf den (behaupteten) Vertragsmangel durch sofort wirksame Kündigung beenden und unter Anrechnung des ihm bei Beendigung seines (fehlerhaften) Gesellschaftsverhältnisses gegebenenfalls zustehenden Abfindungsanspruchs von dem Geschäftsinhaber Ersatz eines darüber hinausgehenden Schadens verlangen, wenn dadurch die gleichmäßige Befriedigung etwaiger Abfindungs- oder Auseinandersetzungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter nicht gefährdet ist (BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 383/12, BGHZ 199, 104 Rn. 28 ff.).

  • BGH, 18.10.2011 - VI ZR 17/11

    Zur Berücksichtigung eines Werksangehörigenrabatts bei der Schadensabrechnung

    Auszug aus BGH, 16.12.2014 - II ZR 376/13
    Dass die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch nicht unter Anrechnung eines etwaigen Abfindungsguthabens berechnet hat, rechtfertigt eine (vollständige) Abweisung der Klage nicht, weil der Geschädigte nicht ohne weiteres an eine von ihm ursprünglich gewählte Art der Schadensberechnung gebunden ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 4 mwN) und der Klägerin daher Gelegenheit gegeben werden muss, ihr Klagevorbringen an die in den Vorinstanzen nicht erörterten rechtlichen Vorgaben der Senatsentscheidungen vom 19. November 2013 anzupassen.
  • BGH, 19.11.2013 - II ZR 320/12

    Zur Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft bei einer sogenannten

    Auszug aus BGH, 16.12.2014 - II ZR 376/13
    Die Annahme des Berufungsgerichts, dass zwischen den Parteien kein bloß zweigliedriges Gesellschaftsverhältnis zustande gekommen ist, sondern die Klägerin einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft in Form einer Publikumsgesellschaft beigetreten ist, bei der nach Invollzugsetzung für den Fall etwaiger anfänglicher Mängel die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft Anwendung finden, ist zwar aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wie der Senat für eine in den wesentlichen Vertragsbestimmungen übereinstimmende Beteiligungsgestaltung in den am 19. November 2013 verkündeten Entscheidungen im Einzelnen begründet hat (BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 383/12, BGHZ 199, 104 Rn. 17 ff.; Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 320/12, juris, Rn. 14 ff.).
  • BGH, 16.12.2002 - II ZR 109/01

    Wirksamkeit von Treuhandverträgen und dem Treuhänder erteilter Vollmachten im

    Auszug aus BGH, 16.12.2014 - II ZR 376/13
    Da in der Erklärung eines Gesellschafters, seinen Beitritt mit rückwirkender Kraft beseitigen zu wollen, in der Regel sein Wille zum Ausdruck kommt, die Bindung an die Gesellschaft und die Mitgesellschafter jedenfalls mit sofortiger Wirkung zu beenden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1974 - II ZR 27/73, BGHZ 63, 338, 344 f.; Urteil vom 16. Dezember 2002 - II ZR 109/01, BGHZ 153, 214, 223), kann auch im vorliegenden Fall bereits in der Klageerhebung eine Kündigung des (stillen) Gesellschaftsverhältnisses durch die Klägerin gesehen werden.
  • BGH, 19.12.1974 - II ZR 27/73

    Zahlung der Kommanditeinlage

    Auszug aus BGH, 16.12.2014 - II ZR 376/13
    Da in der Erklärung eines Gesellschafters, seinen Beitritt mit rückwirkender Kraft beseitigen zu wollen, in der Regel sein Wille zum Ausdruck kommt, die Bindung an die Gesellschaft und die Mitgesellschafter jedenfalls mit sofortiger Wirkung zu beenden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1974 - II ZR 27/73, BGHZ 63, 338, 344 f.; Urteil vom 16. Dezember 2002 - II ZR 109/01, BGHZ 153, 214, 223), kann auch im vorliegenden Fall bereits in der Klageerhebung eine Kündigung des (stillen) Gesellschaftsverhältnisses durch die Klägerin gesehen werden.
  • BGH, 23.09.2014 - II ZR 317/13

    Kein Anspruch auf Rückabwicklung einer Beteiligung an stiller Gesellschaft bei

    Auszug aus BGH, 16.12.2014 - II ZR 376/13
    Soweit die Klägerin neben Aufklärungspflichtverletzungen im Rahmen des mit dem Berater geführten Beratungsgesprächs auch fehlerhafte oder unvollständige Angaben im Emissionsprospekt geltend gemacht hat, wird auf die Beschlüsse des Senats vom 23. September 2014 - II ZR 314/13, juris Rn. 14 ff. und II ZR 317/13, juris Rn. 14 ff. hingewiesen.
  • BGH, 23.09.2014 - II ZR 314/13

    Die ordnungsgemäße Aufklärung eines Kapitalanlegers

    Auszug aus BGH, 16.12.2014 - II ZR 376/13
    Soweit die Klägerin neben Aufklärungspflichtverletzungen im Rahmen des mit dem Berater geführten Beratungsgesprächs auch fehlerhafte oder unvollständige Angaben im Emissionsprospekt geltend gemacht hat, wird auf die Beschlüsse des Senats vom 23. September 2014 - II ZR 314/13, juris Rn. 14 ff. und II ZR 317/13, juris Rn. 14 ff. hingewiesen.
  • BGH, 03.11.2015 - II ZR 270/14

    Prospekthaftung bei Kapitalanlagebeteiligung als atypisch stiller Gesellschafter:

    Vorliegend handelt es sich um eine solche mehrgliedrige stille Gesellschaft, wie der Senat in Parallelentscheidungen schon mehrfach durch Auslegung des Gesellschaftsvertrags festgestellt hat (BGH, Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 373/13, juris Rn. 10 ff.; Urteil vom 16. Dezember 2014 - II ZR 376/13, juris Rn. 11 ff.).
  • BGH, 27.01.2015 - II ZR 349/13

    Rückabwicklung einer Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter aufgrund

    Die Annahme des Berufungsgerichts, dass zwischen den Parteien kein bloß zweigliedriges Gesellschaftsverhältnis zustande gekommen ist, sondern der Kläger einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft in Form einer Publikumsgesellschaft beigetreten ist, bei der nach Invollzugsetzung für den Fall etwaiger anfänglicher Mängel die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft Anwendung finden, ist zwar aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wie der Senat für die vorliegende Beteiligungsgestaltung bereits entschieden hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2014 - II ZR 376/13 Rn. 11 f. unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 383/12, BGHZ 199, 104 Rn. 17 ff.; Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 320/12, juris, Rn. 14 ff.).
  • BGH, 27.01.2015 - II ZR 350/13

    Rückabwicklung einer Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter aufgrund

    Die Annahme des Berufungsgerichts, dass zwischen den Parteien kein bloß zweigliedriges Gesellschaftsverhältnis zustande gekommen ist, sondern die Klägerin einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft in Form einer Publikumsgesellschaft beigetreten ist, bei der nach Invollzugsetzung für den Fall etwaiger anfänglicher Mängel die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft Anwendung finden, ist zwar aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wie der Senat für die vorliegende Beteiligungsgestaltung bereits entschieden hat (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2014 - II ZR 376/13 Rn. 11 f. unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 383/12, BGHZ 199, 104 Rn. 17 ff.; Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 320/12, juris, Rn. 14 ff.).
  • OLG München, 27.01.2016 - 3 U 3468/13

    Fehlerhafte Beratung im Rahmen einer Kapitalanlage bei mehrgliedriger stiller

    Dieses Verlangen eines darüber hinausgehenden Schadens darf allerdings die gleichmäßige Befriedigung etwaiger Abfindungs- oder Auseinandersetzungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter nicht gefährden (Urteil des BGH vom 16.12.2014, II ZR 376/13, Rn. 13 unter Hinweis auf Urteil des BGH vom 19.11.2013, II ZR 383/12).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht