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Rechtsprechung
   RG, 08.03.1921 - II 1560/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1921,104
RG, 08.03.1921 - II 1560/20 (https://dejure.org/1921,104)
RG, Entscheidung vom 08.03.1921 - II 1560/20 (https://dejure.org/1921,104)
RG, Entscheidung vom 08. März 1921 - II 1560/20 (https://dejure.org/1921,104)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 55, 276
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Frankfurt, 08.07.2024 - 1 Ws 171/23

    Verbreiten von Inhalten in WhatsApp-Gruppen

    Wohl überwiegend wurde und wird es als ausreichend angesehen, wenn der Täter mit der Weitergabe an eine größere, nicht mehr zu kontrollierende Zahl von Personen rechnet (BGH, Urteil vom 22. Dezember 2004 - 2 StR 365/04; BGH, Beschluss vom 4. August 2009 - 3 StR 174/0; BGH, Urteil vom 25. Juli 1963 - 3 StR 4/63; ebenfalls bereits RGSt 7, 113; 55, 276, 277;… in der Literatur z.B. Schäfer/Anstötz in MüKo StGB, 4. Aufl., 2021, § 130 Rn 74).
  • BGH, 10.01.2017 - 3 StR 144/16

    Grundsätze der Mengen- und Kettenverbreitung bei Volksverhetzung und …

    Auch in der - hier einschlägigen - Fallgruppe der Kettenverbreitung ist das Tatbestandsmerkmal mit der Weitergabe der Schrift an einen einzelnen Empfänger schon dann erfüllt, wenn diese seitens des Täters mit dem Willen geschieht, dass der Empfänger die Schrift durch körperliche Weitergabe einem größeren Personenkreis zugänglich machen werde, oder wenn der Täter mit der Weitergabe an eine größere, nicht mehr zu kontrollierende Zahl von Personen rechnet (st. bisherige Rspr.; vgl. bereits RG, Urteile vom 28.September 1883 - Rep. 1973/83, RGSt 9, 71, 72; vom 8.März 1921 - II 1560/20, RGSt 55, 276, 277; BGH, Urteil vom 24.März 1999 - 3 StR 240/98, NJW 1999, 1979, 1980 mwN; Beschluss vom 4.August 2009 - 3 StR 174/09, juris Rn.27).
  • BGH, 25.07.1963 - 3 StR 4/63

    Unbrauchbarmachung der Kopie des Filmes "Jud Süss" - Vorliegen eines …

    Das Verkaufen eines Stückes einer Schrift usw. an eine einzige Person kann Verbreiten sein, wenn damit gerechnet wird, dass der Käufer seinerseits es weiteren Personen zugänglich machen werde (im Anschluss an RGSt 55, 276, 277).

    Dazu genügt, wie schon das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung angenommen hat, die Aushändigung an eine Person, wenn sie den Gegenstand nicht vertraulich behandeln soll, vielmehr damit gerechnet wird, daß sie ihn ihrerseits weiteren Personen mitteilen werde (RGSt 7, 113; 15, 118, 119; 16, 245; 55, 276, 277).

  • OLG Bremen, 03.12.1986 - Ws 156/86

    NSDAP-Abzeichen in Ladengeschäften

    Vielmehr muss eine entsprechende Absicht (RGSt 7, 113/115; 9, 292/294; 16, 245/246; BayObLG 51, 417/422; 79, 71) oder zumindest eine in den "Umständen des Einzelfalles begründete Vorstellung (RGSt 42, 209/211; 55, 276/277; BGHSt 19, 63/71; BayObLG 63, 37/38; BayObLG …
  • BGH, 02.11.1954 - 5 StR 421/54

    Rechtsmittel

    Dann ist aber erforderlich, daß der Gegenstand auf diese Weise nicht nur wenigen, sondern einer größeren Zahl von Personen zugänglich werden soll (vgl RG LZ 1915, 40 und 511; RGSt 9, 292 [294]; 36, 330 [331]; 42, 209; 47, 223 [227]; 55, 276 [277]).
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