Rechtsprechung
| RG, 03.06.1921 - II 590/20 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Auskunftserteilung. Herausgabe eines Inbegriffs
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 102, 235
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 07.05.1980 - VIII ZR 120/79 Dem bürgerlichen Recht ist nämlich eine allgemeine, nicht aus einem besonderen Rechtsgrund abgeleitete Auskunftspflicht unbekannt (RGZ 102, 235;… BGH Urteil vom 22. Januar 1957 aaO; Senatsurteil vom 18. Februar 1970 - VIII ZR 39/68 = WM 1970, 387, 388;… Urteil vom 18. Januar 1978 aaO; BGHZ 74, 379 ).
- BGH, 18.01.1978 - VIII ZR 262/76
Geltendmachung von gesetzlichen Auskunftsrechten durch den Konkursverwalter …
Der Umstand allein, daß jemand Kenntnis von Tatsachen hat oder haben könnte, die für einen anderen von Bedeutung sein mögen, verpflichtet ihn nicht zur Auskunftserteilung; denn eine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Auskunftspflicht ist dem bürgerlichen Recht unbekannt (RGZ 102, 235; BGH Urteil vom 22. Januar 1957 - VI ZR 334/55 = WM 1957, 637 = NJW 1957, 679; Senatsurteil vom 18. Februar 1970 - VIII ZR 39/68 = WM 1970, 387, 388). - LG Bonn, 29.09.2010 - 1 O 207/10
Kein Auskunftsanspruch einer Mutter gegenüber TK-Anbieter über Adressdaten eines …
Rn. 9 Nach der bereits durch das Reichsgericht (Urteil vom 03.06.1921 - II 590/20, RGZ 102, 235, 236) begründeten ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist dem bürgerlichen Recht eine allgemeine, nicht aus einem besonderen Rechtsgrund abgeleitete Auskunftspflicht unbekannt. - BGH, 22.01.1957 - VI ZR 334/55
Rechtsmittel
Das deutsche Recht kennt eine alllgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Auskunftspflicht nicht (RGZ 102, 235, 236; HRR 1930, 966; Recht 1918 Nr. 345; Gruch 51, 897, 899;… RGR BGB Komm 10. Aufl. § 260 Anm. 1; Schultzenstein DJZ 1916, 662, 665). - LAG Berlin, 15.06.1992 - 9 Sa 21/92
Arbeitgeber: Auskunftsanspruch gegen Arbeitnehmer
Eine allgemeine Pflicht zur Auskunftserteilung wird im geltenden Recht nirgendwo anerkannt (vgl. RGZ 102, 235 [236]; BGH LM Nr. 2 zu § 259 BGB).
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