Rechtsprechung
| BFH, 14.02.1990 - II B 158/89 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Simons & Moll-Simons
GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1
- Wolters Kluwer
Gegenstand des Erwerbsvorgangs - Unbebautes Grundstück - Veräußerung eines Grundstücks - Veräußerung mit sozialpolitischer Zielsetzung - Freie Entscheidung - Wahl unter Bauunternehmen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
§§ 1, 8, 9 GrEStG
Grunderwerbsteuer; Gegenstand des Erwerbsvorgangs
Papierfundstellen
- BFHE 159, 373
- BB 1990, 627
- BB 1990, 773
- DB 1990, 1448
- BStBl II 1990, 391
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (1)
- BFH, 18.10.1989 - II R 85/87
- Gegenstand des Erwerbsvorgangs bei Fertighäusern - Einheitlichkeit der Verträge …
Auszug aus BFH, 14.02.1990 - II B 158/89
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 18. Oktober 1989 II R 85/87, BFHE 158, 483, m. w. N.) wird der grunderwerbsteuerrechtliche Begriff des Gegenstands des Erwerbsvorgangs zunächst durch das den Steuertatbestand erfüllende (zivilrechtliche) Verpflichtungsgeschäft bestimmt.Dies spricht nach der Rechtsprechung des Senats dafür, daß Gegenstand des Erwerbsvorgangs das bebaute Grundstück war (vgl. Urteil in BFHE 158, 483).
- FG Hamburg, 29.12.2008 - 3 K 128/08
Grunderwerbsteuer: Gebäudesanierung und Einbringung in eigene Stiftung keine …
Keine sonstige geldwerte Gegenleistung folgt aus den bei Verkauf und Kaufpreisbemessung (oben I 5) verfolgten politischen Zielsetzungen einer Gebietskörperschaft bei der Grundstücksveräußerung einschließlich der angestrebten Rechtsnatur oder Zwecksetzung der Erwerberseite (vgl. BFH vom 14. Februar 1990 II B 158/89, BFHE 159, 373, BStBl II 1990, 391; Pahlke in Pahlke/Franz, GrEStG, 3. A., § 9 Rd. 8 m.w.N.) oder aus dem Übergang der wirtschaftlichen Chancen und Risiken eines verlustbringenden oder nicht gewinnträchtigen Objekts auf den Erwerber und aus seiner Verpflichtung zur Arbeitnehmerbeschäftigung (BFH vom 7. Dezember 1994 II R 9/92, BFHE 176, 456, BStBl II 1995, 268; FG Mecklenburg-Vorpommern vom 3. Juni 1998 1 K 212/96, EFG 1998, 1352; Pahlke in Pahlke/Franz, GrEStG, 3. A., § 8 Rd. 5, § 9 Rd. 8).Insbesondere führt ein bei Vertragsschluss oder Preisbemessung (oben I 5) berücksichtigter altruistischer, karitativer oder gemeinnützigen Zweck der verpflichtend vorgesehenen Betätigung der Erwerberseite grunderwerbsteuerlich nicht zu einer "fremdnützigen" sonstigen Gegenleistung zu Gunsten der Veräußererseite, sondern bleibt insoweit gesehen der "eigennützige" Charakter der Tätigkeit im Rahmen der eigenen Aufgaben der Erwerberseite unberührt (vgl. BFH vom 17. Juni 2006 II R 46/04, BFHE 213, 246, BStBl II 2006, 720; vom 14. Februar 1990 II B 158/89, BFHE 159, 373, BStBl II 1990, 391, [...] Rd. 11; Pahlke in Pahlke/Franz, GrEStG, 3. A., § 9 Rd. 8 m.w.N.).
- FG Köln, 18.06.1997 - 5 K 3460/91
Rechtswidrigkeit von Grunderwerbsteueränderungsbescheiden; Umfang der …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - FG Köln, 18.06.1997 - 5 K 4390/91
Bemessung der Gegenleistung bei Grundstückskauf; Abgrenzng des Erwerbs in …
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- BFH, 11.05.1994 - II R 62/91
Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines Grundstücks mit noch zu errichtendem Gebäude
Die Entscheidung, daß Gegenstand des Erwerbsvorgangs das Grundstück mit noch zu errichtendem Gebäude ist, wird auch nicht dadurch beeinflußt, daß das Grundstück - wie im Streitfall - von einer Gemeinde im Rahmen eines sozial- und familienpolitischer Zielsetzung dienenden Förderprogramms veräußert wird (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Februar 1990 II R 158/89, BFHE 159, 373, BStBl II 1990, 391). - FG Hamburg, 22.07.2025 - 3 K 38/22
Grunderwerbsteuer: Einbeziehung der Baukosten bei Nennung des Bauunternehmens in …
Rn. 58 4. Die Entscheidung, ob Gegenstand des Erwerbsvorgangs das unbebaute Grundstück oder das Grundstück mit noch zu errichtendem Gebäude ist, bleibt schließlich unbeeinflusst davon, ob das Grundstück durch die Öffentliche Hand im Rahmen einer sozial- und familienpolitischen Zielsetzung veräußert worden ist (BFH, Beschluss vom 14.02.1990, II B 158/89, BFHE 159, 373, BStBl II 1990, 391). - BFH, 09.05.1990 - II R 103/87
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Grunderwerbsteuerrechtlicher Begriff des …
Für die Bestimmung des Gegenstandes des Erwerbsvorgangs bei der Grunderwerbsteuer sind jedoch wesensgemäß weder die Motive der Beteiligten - z. B. Gewinnerzielung oder Verfolgung gemeinnütziger Ziele - noch ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Bedeutung (vgl. dazu den Beschluß vom 14. Februar 1990 II B 158/89, BFHE 159, 373, BStBl II 1990, 391). - BFH, 17.10.1990 - II B 44/90
Grundsatz über die Bestimmung des Streitgegenstandes des Erwerbsvorgangs im …
Auch auf deren Motive - z. B. Gewinnerzielung oder Verfolgung gemeinnütziger Ziele - kommt es deshalb nicht an (vgl. dazu Beschluß des BFH vom 14. Februar 1990 II B 158/89, BFHE 159, 373, BStBl II 1990, 391). - BFH, 18.04.1990 - II B 155/89
Voraussetzungen für die Eigenschaft eines Grundstücks in bebautem Zustands als …
Für die Frage nach dem Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist es unerheblich, ob der Veräußerer einen Gewinn erzielen wollte oder - wie im Streitfall - aus einer wirtschaftlichen Zwangslage heraus handelte (vgl. dazu auch den Beschluß vom 14. Februar 1990 II B 158/89, BFHE 159, 373, BStBl II 1990, 391). - BFH, 11.03.1992 - II B 60/91
Voraussetzungen für die Bezeichnung von Verfahrensmängeln in der …
Im übrigen hat der Senat bereits entschieden, daß auch für im Rahmen kommunaler Förderprogramme erfolgende Grundstückserwerbe die allgemeinen Grundsätze zur Bestimmung des Gegenstands des Erwerbsvorgangs uneingeschränkt gelten (Beschluß vom 14. Februar 1990 II B 158/89, BFHE 159, 373, BStBl II 1990, 391).
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