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Rechtsprechung
   BVerwG, 20.05.1976 - II B 3.76   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1976,1830
BVerwG, 20.05.1976 - II B 3.76 (https://dejure.org/1976,1830)
BVerwG, Entscheidung vom 20.05.1976 - II B 3.76 (https://dejure.org/1976,1830)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Mai 1976 - II B 3.76 (https://dejure.org/1976,1830)
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …

    Auszug aus BVerwG, 20.05.1976 - 2 B 3.76
    Die in diesem Sinne zu verstehende Bedeutung der Rechtssache muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO innerhalb der Beschwerdefrist dargelegt werden; und dies erfordert, daß die Beschwerdeschrift zumindest die Bezeichnung einer für die Revisionsentscheidung erheblichen konkreten Rechtsfrage und einen Hinweis auf den Grund enthält, der die Anerkennung der "grundsätzlichen Bedeutung" rechtfertigen soll (ebenso schon BVerwGE 13, 90 [91]; ständige Rechtsprechung).
  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60

    Wehrmachtspensionäre

    Auszug aus BVerwG, 20.05.1976 - 2 B 3.76
    Möglicherweise will die Beschwerde geltend machen, es sei rechtsgrundsätzlicher Klärung bedürftig, ob die Besoldungs- und Versorgungsansprüche der Soldaten durch Art. 33 Abs. 5 oder durch Art. 14 GG abgesichert seien; diese Frage ist jedoch, selbst wenn sie ordnungsgemäß bezeichnet worden sein sollte, ebenfalls nicht geeignet, die Revisionszulassung zu rechtfertigen, denn sie ist höchstrichterlicher Klärung nicht mehr bedürftig, weil sie bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 16, 94 [111 mit Hinweisen]) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwGE 21, 270 [273/274] und 35, 146 [148]) im Sinne des Berufungsurteils dahin gehend geklärt ist, daß die genannten Ansprüche nur durch Art. 14 GG geschützt sind.
  • BVerwG, 23.01.1970 - II B 50.69

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung …

    Auszug aus BVerwG, 20.05.1976 - 2 B 3.76
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a.Beschlüsse vom 23. Januar 1970 - BVerwG II B 50.69 - undvom 24. November 1970 - BVerwG II B 32.70 -).
  • BVerwG, 28.06.1965 - VIII C 10.65

    Ersatz eines durch eine Dienstpflichtverletzung verursachten Schadens - …

    Auszug aus BVerwG, 20.05.1976 - 2 B 3.76
    Möglicherweise will die Beschwerde geltend machen, es sei rechtsgrundsätzlicher Klärung bedürftig, ob die Besoldungs- und Versorgungsansprüche der Soldaten durch Art. 33 Abs. 5 oder durch Art. 14 GG abgesichert seien; diese Frage ist jedoch, selbst wenn sie ordnungsgemäß bezeichnet worden sein sollte, ebenfalls nicht geeignet, die Revisionszulassung zu rechtfertigen, denn sie ist höchstrichterlicher Klärung nicht mehr bedürftig, weil sie bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 16, 94 [111 mit Hinweisen]) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwGE 21, 270 [273/274] und 35, 146 [148]) im Sinne des Berufungsurteils dahin gehend geklärt ist, daß die genannten Ansprüche nur durch Art. 14 GG geschützt sind.
  • BVerwG, 10.11.1970 - II B 32.70

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Verfassungsmäßigkeit von …

    Auszug aus BVerwG, 20.05.1976 - 2 B 3.76
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a.Beschlüsse vom 23. Januar 1970 - BVerwG II B 50.69 - undvom 24. November 1970 - BVerwG II B 32.70 -).
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