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| BVerwG, 03.11.1960 - II B 45.60 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsgrundsätzliche und klärungsbedürftige Fragen bezüglich des Vertriebenenrechts - Vorliegen einer besonderen Zwangslage
Verfahrensgang
- VGH Hessen, 11.05.1960 - OS II 134/56
- BVerwG, 03.11.1960 - II B 45.60
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 24.09.1954 - IV C 31.54
Auszug aus BVerwG, 03.11.1960 - II B 45.60
Zu Unrecht macht die Beschwerde weiter geltend, daß das Berufungsurteil von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 1954 (BVerwGE 1, 195) abweiche (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). - BVerwG, 26.06.1958 - II C 409.57
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 03.11.1960 - II B 45.60
Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 7, 148) ist geklärt, daß in allen am 1. September 1957 bereits anhängigen Gleichstellungsverfahren die Vorschrift des § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) nicht in der Fassung des Zweiten Änderungsgesetzes vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) anzuwenden ist, sondern daß in diesen Verfahren die Gleichstellungsbehörde über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 (BGBl. I S. 201) - BVFG - auch weiterhin selbständig zu entscheiden hat. - BGH, 26.06.1953 - V ZR 185/52
Unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts
Auszug aus BVerwG, 03.11.1960 - II B 45.60
Hier hat die Beschwerde aber lediglich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erwähnt, nach der eine vorschriftsmäßige Besetzung nicht vorliegt, wenn der Vorsitz "überwiegend" von dem Vertreter des Präsidenten geführt wird; die Beschwerde hat aber nicht substantiiert vorgetragen, daß eine solche unzulässige Vertretung auch hier vorgelegen habe, d.h., daß der Präsident den Vorsitz nicht in einem solchen Umfang geführt habe, "daß er seinen richtunggebenden Einfluß geltend zu machen in der Lage" war (vgl. BGHZ 10, 130 [132]). - BVerwG, 26.05.1955 - I C 162.53
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 03.11.1960 - II B 45.60
Soweit die Beschwerde rügt, das Gericht, erster Instanz habe trotz der Verzichtserklärung vom 27. April 1956 nicht ohne weitere mündliche Verhandlung, nicht in anderer Besetzung und nicht unter Verwertung des erst nach der mündlichen Verhandlung beigezogenen Beweismaterials entscheiden dürfen, übersieht sie, daß grundsätzlich nur Verfahrensfehler der letzten Vorinstanz gerügt werden können (Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 26. Mai 1955 - BVerwG I C 162.53 - und vom 15. November 1954 - BVerwG I C 22.54 -).
- BVerwG, 21.02.1964 - VI C 20.63
Rechtsmittel
Denn die Rüge wesentlicher Verfahrensmängel kann sich nur auf das gerichtliche Verfahren, und zwar der letzten Vorinstanz und nicht auf das Verwaltungsverfahren beziehen (vgl. Beschluß vom 3. November 1960 - BVerwG II B 45.60 - und Urteil vom 10. Oktober 1961 - BVerwG VI C 94.58 -). - BVerwG, 26.06.1961 - VI C 5.59
Rechtsmittel
Eine allgemeine Bezugnahme auf "Ausführungen und Feststellungen" in einem anderen Rechtsstreit, nämlich in der Verwaltungsstreitsache BVerwG IV C 332.58, genügt nicht den verfahrensrechtlichen Anforderungen an eine solche Rüge (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 13. Dezember 1957 - BVerwG VI C 270.57 - und die Beschlüsse vom 6. Oktober 1958 - BVerwG V C 378.56 - [MDR 1959 S. 60] und vom 3. November 1960 - BVerwG II B 45.60 -).
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