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Rechtsprechung
   BFH, 24.11.2004 - II B 71/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,11640
BFH, 24.11.2004 - II B 71/03 (https://dejure.org/2004,11640)
BFH, Entscheidung vom 24.11.2004 - II B 71/03 (https://dejure.org/2004,11640)
BFH, Entscheidung vom 24. November 2004 - II B 71/03 (https://dejure.org/2004,11640)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • Judicialis

    BGB § 2087

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Testamentsauslegung

  • datenbank.nwb.de

    Auslegung des Testaments, die gegen die Richtigkeit des Erbscheins sprechen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (2)

  • BFH, 22.11.1995 - II R 89/93

    Erbschein für die Finanzbehörden grundsätzlich bindend, es sei denn, gewichtige …

    Auszug aus BFH, 24.11.2004 - II B 71/03
    Entgegen der Auffassung der Klägerin weicht das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) nicht von der BFH-Entscheidung vom 22. November 1995 II R 89/93 (BFHE 179, 436, BStBl II 1996, 242) ab.

    Zuzugeben ist zwar der Klägerin, dass das FG-Urteil mit dem Bemerken, die vom Erbschein ausgehende Vermutung der Richtigkeit könne nicht bloß durch eine abweichende Auslegung des die Erbfolge bestimmenden Testaments entkräftet werden, einen Rechtssatz enthält, der in gewisser Hinsicht die o.g. BFH-Entscheidung in BFHE 179, 436, BStBl II 1996, 242 einschränkt.

    Das FG hat nämlich --wie vom BFH in der o.g. Entscheidung in BFHE 179, 436, BStBl II 1996, 242 gefordert-- das Testament der Erblasserin seinem Inhalt nach selbständig ausgelegt und ist dabei zu der eigenen Überzeugung gelangt, dass die Klägerin nicht Alleinerbin, sondern (neben Frau A) nur zu 1/2 Miterbin ist.

  • FG München, 16.08.2000 - 4 K 1340/97

    Vom Erbschein abweichende Auslegung eines Testaments durch das FA; Maßgeblichkeit …

    Auszug aus BFH, 24.11.2004 - II B 71/03
    Die --mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung übereinstimmende-- Auffassung des FG, das Testament sei --trotz Vorliegens eines Erbscheins-- ohne Einschränkung "entsprechend dem wahren Willen der Erblasserin" auszulegen, wird auch deutlich durch die ausdrückliche Bezugnahme auf seine frühere Entscheidung vom 16. August 2000 4 K 1340/97 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2001, 146).
  • BFH, 29.06.2026 - II B 68/25

    Ermittlung der Erbanteile von Amts wegen bei Vorliegen gewichtiger Gründe

    Gewichtige Gründe können nicht nur Tatsachen, sondern auch rechtliche Gesichtspunkte wie eine andere Auslegung des Testaments sein (vgl. BFH-Urteil vom 22.11.1995 - II R 89/93, BFHE 179, 436, BStBl II 1996, 242, unter II.1.; BFH-Beschluss vom 24.11.2004 - II B 71/03, BFH/NV 2005, 557).
  • FG Rheinland-Pfalz, 15.09.2011 - 4 K 1781/09

    Zur Frage der Bemessungsgrundlage im Falle eines Erbvergleichs unter Miterben

    Werden jedoch gewichtige Gründe - Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte - erkennbar, die gegen die Richtigkeit des Erbscheins sprechen, so sind sie berechtigt und verpflichtet, eine andere Auslegung des Testaments vorzunehmen (vgl. z.B.: BFH vom 22. November 1995 II R 89/93, BStBl II 1996 Seite 242; BFH vom 24. November 2004 II B 71/03, BFH/NV 2005 Seite 557).
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