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Rechtsprechung
   BVerwG, 23.01.1970 - II B 75.69   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1970,2032
BVerwG, 23.01.1970 - II B 75.69 (https://dejure.org/1970,2032)
BVerwG, Entscheidung vom 23.01.1970 - II B 75.69 (https://dejure.org/1970,2032)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Januar 1970 - II B 75.69 (https://dejure.org/1970,2032)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Anpassung an die veränderten Verhältnisse auf der Grundlage des Unterhaltsvergleichs und unter Berücksichtigung des darin enthaltenen Parteiwillens - Berücksichtigungsfähigkeit von Witwenrenten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 14.09.1961 - II C 16.61

    Anspruch der geschiedenen Witwe eines Beamten auf Unterhaltshilfe - Auslegung des …

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1970 - II B 75.69
    Die Berücksichtigungsfähigkeit dieser Rente im Rahmen der gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG zu treffenden Ermessensentscheidung ergibt sich jedoch ohne weiteres aus dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits wiederholt herausgestellten Sinn und Zweck dieser Regelung als eines Härteausgleichs durch Eintritt des Staates in die zivilrechtliche Unterhaltspflicht (vgl. u.a. BVerwGE 13, 71 [74]), bei deren Prüfung nach Grund und Höhe eigene Einkünfte der geschiedenen Ehefrau, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie zustehen, nicht außer Betracht bleiben können.

    Diese Rechtsprechung (vgl. außer dem vorbezeichneten Urteil vom 14. Februar 1968: BVerwGE 13, 71 sowie die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 1962 - BVerwG II C 76.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 7] und vom 30. August 1963 - BVerwG VI C 91.62 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 11]) betrifft die - andere - Frage, ob mit der Aufnahme der Zahlung einer Witwenrente eine die Höhe des Unterhaltsbeitrags berührende Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG oder entsprechender landesgesetzlicher Regelungen eingetreten sein kann, obwohl - rein logisch gesehen - dieser Umstand nicht "später", d.h. nach dem Tode des Beamten, sondern durch dessen Tod eingetreten ist.

  • BVerwG, 14.02.1968 - VI C 63.65

    Berücksichtigung des Unterhaltsanspruchs einer 2. Ehefrau bei der Berechnung des …

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1970 - II B 75.69
    Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Berücksichtigungsfähigkeit von Witwenrenten im Rahmen des § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG kann nicht, wie die Beschwerde mit ihrer weiteren Rüge einer Abweichung des Berufungsurteils von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 1968 - BVerwG VI C 63.65 - (Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 21) unter Hinweis auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO offenbar geltend machen will, die Auffassung entnommen werden, auf eigenen Beitragsleistungen der Ehefrau beruhende Rentenzahlungen seien bei der Prüfung, ob und inwieweit eine Änderung der Verhältnisse infolge Minderung oder Wegfall bisheriger Einkünfte der Ehefrau eingetreten ist, außer Betracht zu lassen.
  • BVerwG, 12.09.1969 - VI C 19.66

    Rücknahme einer Revision

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1970 - II B 75.69
    Es ist indessen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits wiederholt herausgestellt, daß die Anpassung an die veränderten Verhältnisse auf der Grundlage des Unterhaltsvergleichs und unter Berücksichtigung des darin enthaltenen Parteiwillens erfolgen soll (u.a. Beschluß vom 14. August 1969 - BVerwG VI C 19.66 -).
  • BVerwG, 17.05.1962 - II C 76.60
    Auszug aus BVerwG, 23.01.1970 - II B 75.69
    Diese Rechtsprechung (vgl. außer dem vorbezeichneten Urteil vom 14. Februar 1968: BVerwGE 13, 71 sowie die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 1962 - BVerwG II C 76.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 7] und vom 30. August 1963 - BVerwG VI C 91.62 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 11]) betrifft die - andere - Frage, ob mit der Aufnahme der Zahlung einer Witwenrente eine die Höhe des Unterhaltsbeitrags berührende Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG oder entsprechender landesgesetzlicher Regelungen eingetreten sein kann, obwohl - rein logisch gesehen - dieser Umstand nicht "später", d.h. nach dem Tode des Beamten, sondern durch dessen Tod eingetreten ist.
  • BVerwG, 30.08.1963 - VI C 91.62
    Auszug aus BVerwG, 23.01.1970 - II B 75.69
    Diese Rechtsprechung (vgl. außer dem vorbezeichneten Urteil vom 14. Februar 1968: BVerwGE 13, 71 sowie die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 1962 - BVerwG II C 76.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 7] und vom 30. August 1963 - BVerwG VI C 91.62 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 11]) betrifft die - andere - Frage, ob mit der Aufnahme der Zahlung einer Witwenrente eine die Höhe des Unterhaltsbeitrags berührende Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG oder entsprechender landesgesetzlicher Regelungen eingetreten sein kann, obwohl - rein logisch gesehen - dieser Umstand nicht "später", d.h. nach dem Tode des Beamten, sondern durch dessen Tod eingetreten ist.
  • BVerwG, 16.10.1970 - VI B 40.70

    Unterhaltsbeitrag für die geschiedene Ehefrau eines verstorbenen Beamten - …

    Es handelt sich dabei um eine einzelfallbezogene Frage ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die nach den in der - auch vom Berufungsgericht berücksichtigten - Entscheidung BVerwGE 23, 231 entwickelten Rechtsgrundsätzen zu beurteilen wäre (vgl. auch Beschlüsse vom 14. August 1969 - BVerwG VI C 19.66 - und vom 23. Januar 1970 - BVerwG II B 75.69 - sowie Urteile vom 30. Dezember 1968 - BVerwG VI C 86.65 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 22] und vom 2. Juli 1970 - BVerwG II C 22.68 -).
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