Rechtsprechung
| BFH, 14.06.2002 - II B 82/01 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
FGO § 96 Abs. 1; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
- Wolters Kluwer
Nichtzulassungsbeschwerde - Grunderwerbsteuer - Zugang eines Steuerbescheids - Fristversäumnis - Verwaltungsakt - Beweislast - Indizien-Beweis - Prima-facie-Beweis - Freie Beweiswürdigung - Absendevermerk - Divergenz - Beschwerdebegründung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Beweis für die Absendung eines Steuerbescheids; fehlender Absendevermerk
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- BFH, 14.03.1989 - VII R 75/85
Kein Nachweis des Zugangs durch Anscheinsbeweis; es gelten die allgemeinen …
Auszug aus BFH, 14.06.2002 - II B 82/01
Das Urteil des FG weicht nicht i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO von dem BFH-Urteil vom 14. März 1989 VII R 75/85 (BFHE 156, 66, BStBl II 1989, 534) ab.In dem Urteil in BFHE 156, 66, BStBl II 1989, 534 hat der BFH entschieden, dass der Nachweis des Zugangs eines schriftlichen Verwaltungsakts nicht nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises erfolgen könne; vielmehr würden die allgemeinen Beweisregeln, insbesondere die des Indizienbeweises, gelten.
- BFH, 28.09.2000 - III R 43/97
Wahrung der Festsetzungsfrist
Auszug aus BFH, 14.06.2002 - II B 82/01
Die Entscheidung des FG steht auch nicht in Widerspruch zu dem --vom Kläger nicht angeführten-- BFH-Urteil vom 28. September 2000 III R 43/97 (BFHE 193, 28, BStBl II 2001, 211).
- VGH Baden-Württemberg, 14.03.2024 - 2 S 1256/23
Nachweis über die Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung
Rn. 41 Ebenso wie für den Nachweis des Zugangs eines Bescheids - auch bei fehlendem Abgangsvermerk (vgl. BFH, Beschluss vom 14.06.2002 - II B 82/01 - juris Rn. 8 f.; dazu im Folgenden unter 2.) - gelten für den Nachweis, dass einem schriftlichen Verwaltungsakt eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, die allgemeinen Beweisregeln, insbesondere die des Indizienbeweises (vgl. BFH…, Beschluss vom 14.09.2000 - X B 58/00 - juris Rn. 11).Dies gilt auch dann, wenn es - wie im vorliegenden Fall - an einem Absendevermerk in den Behördenakten fehlt (vgl. BFH, Beschluss vom 14.06.2002 - II B 82/01 - juris Rn. 8 f.).
- FG München, 23.04.2013 - 5 V 676/13
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Pfändungs- und Einziehungsverfügung
Rn. 15 Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist nach summarischer Prüfung unter Berücksichtigung der präsenten Beweismittel dem Antragsteller an seine Hauptwohnung in Y nach § 122 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) wirksam bekanntgegeben worden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 14. Juni 2002 II B 82/01, BFH/NV 2002, 1329, mit weiteren Nachweisen, zum Indizienbeweis). - FG München, 20.06.2007 - 10 K 2872/06
Zugang und Bestandskraft eines Änderungsbescheides bzw. Aufhebungsbescheides und …
Dies schließt nach der Rechtsprechung des BFH aber nicht aus, dass der bestrittene Zugang eines Bescheides gleichwohl aufgrund eines Indizienbeweises festgestellt wird (BFH-Beschluss vom 14. Juni 2002 II B 82/01, BFH/NV 2002, 1329). - VG Gelsenkirchen, 12.09.2024 - 5 K 2442/21
Abrechnungsbescheid, Zugangsnachweis
Rn. 49 Vgl. BFH, Beschluss vom 14. Juni 2002 - II B 82/01 -, jursi; Vorbeck, in: Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 122 Rn. 69; Füssenich, in: BeckOK AO, Stand: Oktober 2023, § 122 Rn. 200.
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