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Rechtsprechung
   BVerwG, 27.11.1969 - II C 108.67   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1969,1181
BVerwG, 27.11.1969 - II C 108.67 (https://dejure.org/1969,1181)
BVerwG, Entscheidung vom 27.11.1969 - II C 108.67 (https://dejure.org/1969,1181)
BVerwG, Entscheidung vom 27. November 1969 - II C 108.67 (https://dejure.org/1969,1181)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erfordernis des Antrags auf die nach dem Gesetz zu Art. 131 GG (G 131) zu leistenden Zahlungen - Bedeutung des Wandels der Rechtsauffassung der Behörde für rechtsbeständig abgeschlossene Verwaltungsverfahren - Anspruch auf Gewährung beamtenrechtlicher Versorgung - Abwägung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 08.02.1967 - V C 95.66

    Anspruch auf Ergänzungsentschädigung wegen einer Zwangsarbeitsverpflichtung in …

    Auszug aus BVerwG, 27.11.1969 - II C 108.67
    Gleichwohl könnte die hier in Rede stehende Entscheidung des Beklagten, dem Kläger erst vom 1. Juli 1963 an Versorgungsbezüge zu gewähren, ermessensfehlerhaft sein, wenn sich im Bereich des Beklagten eine Verwaltungspraxis und damit eine Selbstbindung der Verwaltung dahin gebildet hätte, daß in Fällen der vorliegenden Art regelmäßig ein rückwirkendes Wiederaufgreifen des rechtsbeständig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens stattfindet (vgl. BVerwGE 26, 153).
  • BVerwG, 19.10.1967 - III C 123.66
    Auszug aus BVerwG, 27.11.1969 - II C 108.67
    Der Wandel der Rechtsauffassung - sei es der Behörden, sei es der Gerichte - ist nicht einer Änderung der Rechtslage gleichzusetzen, die zum Wiederaufgreifen eines rechtsbestandig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens nötigt (vgl. BVerwGE 28, 122 [125/126]).
  • BVerwG, 11.12.1963 - V C 91.62
    Auszug aus BVerwG, 27.11.1969 - II C 108.67
    Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang ein rechtsbeständig abgeschlossenes Behördenverfahren und ein dadurch erledigter Antrag in den Fällen, in denen - wie in dem vorliegenden Fall - nur ein Wandel der Rechtsauffassung nachträglich Platz griff, wiederaufgenommen werden soll, steht in aller Regel im Ermessen der Verwaltungsbehörde (vgl. hierzu BVerwGE 17, 256 [BVerwG 11.12.1963 - V C 91/62] und 28, 122 [125]).
  • BVerwG, 04.12.1959 - VII C 36.58
    Auszug aus BVerwG, 27.11.1969 - II C 108.67
    Dieser Auffassung kann nicht mit Erfolg der Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit entgegengehalten werden; denn in der Rechtsordnung steht dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit gleichwertig der Grundsatz der Rechtssicherheit zur Seite (ebenso schon u.a. BVerwGE 10, 47 [BVerwG 04.12.1959 - VII C 36/58] [48] und 28, 122 [127]).
  • BVerwG, 27.11.1969 - II C 115.67

    Festsetzung von ruhegehaltfähigen Dienstbezügen - Auswirkungen einer Ernennung …

    Auszug aus BVerwG, 27.11.1969 - II C 108.67
    Im vorliegenden Rechtsstreit bedarf es - anders als in der bei dem Senat zur Entscheidung anstehenden Verwaltungsstreitsache BVerwG II C 115.67 - nicht der Entscheidung, ob der Kläger durch seine Ernennung zum Fahnenjunker-Unteroffizier vor Ablauf des 8. Mai 1945 einen Rechtsstand erworben hat, der es rechtfertigt, ihn bei der Anwendung des § 53 Abs. 1 Satz 2 G 131 als Berufsoffizier zu behandeln und ihm - im Hinblick auf seine Dienstzeit von zehn und mehr Jahren - Versorgung nach Kapitel I dieses Gesetzes zu gewähren.
  • BVerwG, 12.05.1969 - VI C 29.66

    Rechtsstand der zu Fahnenjunkern ernannten Berufsunteroffiziere des Heeres - …

    Auszug aus BVerwG, 27.11.1969 - II C 108.67
    Er habe sich als Berufsunteroffizier auf zwölf Jahre verpflichtet gehabt; durch die Ernennung zum Fahnenjunker-Oberwachtmeister kurz vor dem Zusammenbruch und vor Ablauf der Dienstzeitverpflichtung sei er nicht Berufsoffizier im Sinne des § 53 G 131 geworden (dies wird im Anschluß an das durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 1969 - BVerwG VI C 29.66 - aufgehobene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Februar 1966 - Nr. 114 III 64 - eingehend dargelegt).
  • BVerwG, 19.03.1970 - II C 117.67

    Unanfechtbarkeit eines Bescheides

    Ist ein solcher Zahlungsantrag unanfechtbar abgelehnt worden, so ist er "verbraucht" und nicht mehr geeignet, die Rechtsfolge auszulösen, daß Zahlungen - vom Ersten des Antragsmonats ab - zu gewähren sind; die Behörde darf dann den Versorgungsanspruch als abschließend negativ geregelt behandeln (ebenso Beschluß des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 1968 - BVerwG VI B 61.67 - Urteile des Senats vom 5. Dezember 1968 - BVerwG II C 84.65 - und vom 27. November 1969 - BVerwG II C 108.67 -).
  • BVerwG, 26.01.1971 - VI C 71.65

    Unzulässige Rechtsausübung bei Erhebung der Einrede der Verjährung gegenüber …

    Zutreffend ist auch die Ansicht der Revision, daß bei Vorliegen unanfechtbarer Bescheide eine erneute Sachentscheidung im Ermessen der zuständigen Behörde liegt (sofern nicht ausnahmsweise die Voraussetzungen einer Verpflichtung hierzu vorliegen) und daß dieses Ermessen auch in bezug auf die Frage gegeben ist, ob eine neue Sachentscheidung nur mit Wirkung für die Zukunft oder mit voller oder nur teilweiser Rückwirkung ergehen soll (vgl. dazu auch Urteil vom 27. November 1969 - BVerwG II C 108.67 -).
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