Rechtsprechung
| BVerwG, 29.05.1958 - II C 109.57 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Besoldung eines Beamten - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Einspruchsfrist - Erhebung einer Anfechtungsklage
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Hessen, 29.04.1955 - OS I 84/54
- BVerwG, 29.05.1958 - II C 109.57
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 09.03.1954 - I C 43.53
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 29.05.1958 - II C 109.57
Der Kläger vertritt in seiner Revisionsbegründung weiter die Ansicht, über die Frist des § 33 Abs. 2 VGG müsse eine förmliche Rechtsmittelbelehrung erteilt werden; dies entspreche dem Rechtsgedanken der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 1954 zu § 48 Abs. 2 Satz 2 MRVO 165 (BVerwGE 1, 88 [BVerwG 09.03.1954 - I C 43/53]). - BVerwG, 11.11.1955 - V C 7.55
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 29.05.1958 - II C 109.57
Für den Rechtsstreit ist es ohne Bedeutung, daß Artikel I Ziff. 7 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) bestimmt: "In § 7 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen." Die Änderung von Verfahrensrecht - § 7 Abs. 2 Satz 2 G 131 enthält Verfahrensrecht - ergreift zwar grundsätzlich sofort und unmittelbar auch bereits anhängige Rechtsstreitigkeiten (so auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. November 1955 - BVerwG V C 7.55 -).
- BVerwG, 31.08.1959 - VI B 107.58
Rechtsmittel
Das Berufungsgericht befindet sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29. Mai 1958 - II C 109.57) bei seiner Auffassung, daß die Anfechtungsklage gegen eine Entscheidung nach § 7 G 131 erhoben werden kann, ohne daß der Klageberechtigte zuvor erfolglos Einspruch einzulegen braucht.Daß sich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 1958 - II C 109.57 - auf einen "auf den Bereich des hessischen Verwaltungsgerichtsgesetzes beschränkten Fall" bezieht, beruht auf dem Sachverhalt dieses Falles und steht dem Vorstehenden nicht entgegen, da diese Einschränkung andernfalls bei dem gleichlautenden Vorbehalt in den Verwaltungsgerichtsgesetzen der Länder Bayern, Bremen und Württemberg-Baden unverständlich wäre.
- BVerwG, 16.01.1959 - VI C 398.57
Rechtsmittel
Entgegen der Meinung des Klägers mußte, wie das Bundesverwaltungsgericht inzwischen im Urteil vom 29. Mai 1958 - BVerwG II C 109.57 - geklärt hat, seiner Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 12. Juli 1954 kein Einspruchsverfahren im Sinne der §§ 38 ff. Hess. VGG vorangehen. - BVerwG, 08.02.1962 - II C 133.59
Rechtsmittel
Der Hinweis der Revision auf das Urteil des Senatsvom 29. Mai 1958 - BVerwG II C 109.57 - geht schon deswegen fehl, weil dieses Urteil sich nur über das Verwaltungsverfahren, nicht also über das Verwaltungsstreitverfahren, verhält und in seiner Begründung keine Anknüpfungspunkte für die hier zu treffende Entscheidung bietet.
- BVerwG, 08.12.1960 - II B 72.59
Beruhen einer späteren Ernennung eines Beamten zum hauptamtlichen Kommunalbeamten …
Soweit das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, daß das Verwaltungsvorverfahren und demgemäß auch der angefochtene Beschwerdebescheid des Landrats zulässig gewesen seien, beruht das Berufungsurteil nicht auf dieser - von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29. Mai 1958 - BVerwG II C 109.57 - [RiA 1958, 366] und Beschluß vom 31. August 1959 - BVerwG VI B 107.58 -) abweichenden - Auffassung, sondern ausschließlich auf der Meinung des Berufungsgerichts, es sei an seine die Zulässigkeit des Verwaltungsververfahrens, bejahenden Ausführungen in seinem zurückverweisenden Urteil vom 14. Februar 1958 gebunden. - BVerwG, 25.01.1961 - VI C 110.59
Rechtsmittel
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konnte gegen den Bescheid der obersten Dienstbehörde nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes zu Art. 131 GG - G 131 - im Bereich des Hessischen Verwaltungsgerichtsgesetzes die Anfechtungsklage erhoben werden, ohne daß der Kläger zuvor erfolglos Einspruch gemäß §§ 38 ff. VGG eingelegt hatte (vgl. Urteil vom 29. Mai 1958 - BVerwG II C 109.57 - [Buchholz BVerwG 234, § 7 G 131 Nr. 38]). - BVerwG, 23.11.1959 - VI C 248.58
Rechtsmittel
Das Berufungsgericht hat die Klage mit Recht für zulässig erachtet; die Klagefrist war nicht versäumt (vgl. Urteil des II. Senatsvom 29. Mai 1958 - BVerwG II C 109.57 -;Beschluß des erkennenden Senats vom 31. August 1959 - BVerwG VI B 107.58 -).
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