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Rechtsprechung
   BVerwG, 11.09.1958 - II C 122.57   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1958,503
BVerwG, 11.09.1958 - II C 122.57 (https://dejure.org/1958,503)
BVerwG, Entscheidung vom 11.09.1958 - II C 122.57 (https://dejure.org/1958,503)
BVerwG, Entscheidung vom 11. September 1958 - II C 122.57 (https://dejure.org/1958,503)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung der Erteilung eines Unterbringungsscheines - Rechtsverhältnisse Angehöriger der Geheimen Staatspolizei (Gestapo) - Unterscheidung von Politischer Polizei und Geheimer Staatspolizei - Verwaltungsrechtlicher Begriff der Geheimen Staatspolizei - Begriff der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 19.02.1957 - 1 BvR 357/52

    Gestapo

    Auszug aus BVerwG, 11.09.1958 - II C 122.57
    In Anlehnung an das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 6, 132 [217]) vertritt der Senat die Meinung, daß der Bundesgesetzgeber die frühere Geheime Staatspolizei generell von den Rechten nach Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG ausschließen wollte, weil die generelle Berücksichtigung dieser Personengruppe - deren Aufgaben, wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, "in ihrem wesentlichen Kern mit den schlimmsten Willkür- und Unrechtsmaßnahmen des nationalsozialistischen Staates besonders eng verbunden waren" und deren Verfahren "Unrechts- und Willkürcharakter" trug - dem Geist der geltenden Verfassungsordnung widersprochen hätte, von der Art. 131 GG selbst ein Teil ist.

    Insoweit schließt der erkennende Senat sich unter Berücksichtigung der Darstellung des Bundesverfassungsgerichts über den Aufbau der Geheimen Staatspolizei (BVerfGE 6, 132 [205 ff.]; vgl. Buchheim in "Gutachten des Instituts für Zeitgeschichte" 1958 S. 294) der Begründung des Bundesgerichtshofs (…a.a.O.) an.

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 6, 132) hat die Grundgesetzmäßigkeit der Regelung des § 3 Nr. 4 G 131, vor allein ihre Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz, bejaht.

  • BVerwG, 22.11.1957 - VII C 69.57

    Kern des kommunalen Selbstverwaltungsrechts

    Auszug aus BVerwG, 11.09.1958 - II C 122.57
    An die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts ist der Senat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 13. April 1956 - BVerwG II C 129.53 - veröff. in NJW 1956, 1121 [BVerwG 13.04.1956 - II C 129/53] , vom 22. November 1957 - BVerwG VII C 69.57 - und vom 17. Januar 1958 - BVerwG VII C 72.57 - veröff. in DVBl. 1958, 616.) gebunden, soweit sie die Auslegung der Verfassung betreffen.
  • BVerwG, 13.04.1956 - II C 129.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 11.09.1958 - II C 122.57
    An die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts ist der Senat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 13. April 1956 - BVerwG II C 129.53 - veröff. in NJW 1956, 1121 [BVerwG 13.04.1956 - II C 129/53] , vom 22. November 1957 - BVerwG VII C 69.57 - und vom 17. Januar 1958 - BVerwG VII C 72.57 - veröff. in DVBl. 1958, 616.) gebunden, soweit sie die Auslegung der Verfassung betreffen.
  • BVerwG, 17.01.1958 - VII C 72.57

    Beschränkung der auf einen Kreistagswahlkreis höchstens entfallenden Sitzzahl …

    Auszug aus BVerwG, 11.09.1958 - II C 122.57
    An die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts ist der Senat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 13. April 1956 - BVerwG II C 129.53 - veröff. in NJW 1956, 1121 [BVerwG 13.04.1956 - II C 129/53] , vom 22. November 1957 - BVerwG VII C 69.57 - und vom 17. Januar 1958 - BVerwG VII C 72.57 - veröff. in DVBl. 1958, 616.) gebunden, soweit sie die Auslegung der Verfassung betreffen.
  • BGH, 21.12.1959 - III ZR 138/58

    Rechtsnatur des Rechtskraftzeugnisses

    Auszug aus BVerwG, 11.09.1958 - II C 122.57
    Der hiernach maßgebliche Vorgang kann die Verwendung eines Bediensteten nicht nur bei derjenigen Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei, bei der er bis zum 8. Mai 1945 im Dienst geblieben oder in den Ruhestand getreten ist, sondern auch bei einer anderen Einrichtung bewirkt haben, die in der Zeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 als Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei im Sinne der oben gegebenen Begriffsbestimmung anzusehen war (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10. Februar 1955 - III ZR 138/58 - DVBl. 1955 S. 363, NDBZ 1955, S. 134, ZBR 1955 S. 159 [187/188]).
  • BVerwG, 29.05.1958 - II C 211.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 11.09.1958 - II C 122.57
    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 29. Mai 1958 - BVerwG II C 211.57 - veröff. in DVBl. 1958, 652) steht die Versetzung "von Amts wegen" in einem Gegensatz zu einer durch den Bediensteten veranlaßten Versetzung; sie ist mithin eine solche ohne förderliche Mitwirkung des Bediensteten.
  • BGH, 19.12.1955 - III ZR 190/54

    Zugehörigkeit des Beamten zur Dienststelle

    Auszug aus BVerwG, 11.09.1958 - II C 122.57
    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits früher für die Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 G 131 entschieden, daß ein Beamter am 8. Mai 1945 "bei" derjenigen Dienststelle in einem "Dienstverhältnis" stand, zu deren Stammpersonal er gehörte, bei der er insbesondere eine Planstelle hatte (BVerwG, Urteil vom 13. April 1956 - BVerwG II G 129.53 - Beschluß vom 31. Juli 1957 - BVerwG VI B 55.56 - mit Hinweis auf BGHZ 19, 294;… ebenso Anders, Gesetz zu Art. 131 GG 3. Aufl. S. 34 Erl. 5 Abs. 2 zu § 1).
  • BVerwG, 31.01.1958 - VI B 224.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 11.09.1958 - II C 122.57
    Der Begriff "Dienststelle" ist gelegentlich seiner Auslegung im Rahmen des § 1 G 131 als eine zur Erfüllung bestimmter Aufgaben organisatorisch verselbständigte Verwaltungseinheit des öffentlichen Dienstes verstanden worden (vgl. Beschluß vom 31. Januar 1958 - BVerwG VI B 224.57 -).
  • BVerwG, 31.07.1957 - VI B 55.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 11.09.1958 - II C 122.57
    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits früher für die Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 G 131 entschieden, daß ein Beamter am 8. Mai 1945 "bei" derjenigen Dienststelle in einem "Dienstverhältnis" stand, zu deren Stammpersonal er gehörte, bei der er insbesondere eine Planstelle hatte (BVerwG, Urteil vom 13. April 1956 - BVerwG II G 129.53 - Beschluß vom 31. Juli 1957 - BVerwG VI B 55.56 - mit Hinweis auf BGHZ 19, 294;… ebenso Anders, Gesetz zu Art. 131 GG 3. Aufl. S. 34 Erl. 5 Abs. 2 zu § 1).
  • BGH, 10.02.1955 - III ZR 138/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 11.09.1958 - II C 122.57
    Der hiernach maßgebliche Vorgang kann die Verwendung eines Bediensteten nicht nur bei derjenigen Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei, bei der er bis zum 8. Mai 1945 im Dienst geblieben oder in den Ruhestand getreten ist, sondern auch bei einer anderen Einrichtung bewirkt haben, die in der Zeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 als Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei im Sinne der oben gegebenen Begriffsbestimmung anzusehen war (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10. Februar 1955 - III ZR 138/58 - DVBl. 1955 S. 363, NDBZ 1955, S. 134, ZBR 1955 S. 159 [187/188]).
  • BVerwG, 14.05.1964 - II C 43.61

    Behandlung eines von Amts wegen an eine Dienststelle der früheren Geheimen …

    Insoweit wird für die erneute Verhandlung und Entscheidung - wie im ersten Revisionsurteil darauf hingewiesen, daß die Versetzung "von Amts wegen" im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 in einem Gegensatz zu einer durch den Bediensteten veranlaßten Versetzung steht, mithin eine solche ohne förderliche Mitwirkung des Bediensteten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 1958 - BVerwG II C 122.57 - [Buchholz BVerwG 234, § 3 G 131 Nr. 1]), und daß eine solche förderliche Mitwirkung im Falle des Klägers nicht anzunehmen wäre, wenn dieser sich lediglich bei dem Reichsminister des Innern um seine Übernahme in die allgemeine innere Verwaltung beworben haben sollte (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1958 - BVerwG II C 236.57 - [Buchholz BVerwG 234, § 3 G 131 Nr. 16]).

    Andererseits kann eine förderliche Mitwirkung angenommen werden, wenn der Bedienstete zwischen seinem Verbleiben in der früheren Stellung und dem Übertritt in den Dienst der Geheimen Staatspolizei wählen durfte und sich für letzteres entschied (BVerwG II C 122.57 - a.a.O. -), wobei die Motive für eine solche Entscheidung unerheblich sind (BVerwG, Urteil vom 28. November 1958 - BVerwG VI C 34.58 - [Buchholz BVerwG 234, § 3 G 131 Nr. 13]).

    Im Hinblick auf die bisherigen Ausführungen des Klägers zum beamtenrechtlichen Versetzungsbegriff ist schließlich noch hervorzuheben, daß ein Bediensteter als an eine Dienststelle der Geheimen Staatspolizei "versetzt" durch jeden Vorgang anzusehen ist, durch den ein "Dienstverhältnis", also eine hauptberufliche Dauer Verwendung (BVerwGE 7, 228 [229/230]), des Bediensteten bei einer solchen Dienststelle begonnen wurde (vgl. BVerwG II C 122.57 und BVerwG II C 56.58 a.a.O.).

  • BVerwG, 26.11.1969 - VI C 121.65

    Ausschluss der Angehörigen der Waffen-SS von den Rechten aus dem Gesetz zu Art. …

    Seine Auffassung, dieser Begriff sei weiter als der Versetzungsbegriff des Beamtenrechts, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 11. September 1958 - BVerwG II C 122.57 - [Buchholz BVerwG 234, § 3 G 131 Nr. 1] und vom 20. April 1959 - BVerwG VI C 422.56 -).

    Eine Versetzung "von Amts wegen" liegt demnach nicht vor, wenn der Versetzte nicht lediglich Objekt, sondern auch Subjekt des Verfahrens gewesen ist, wenn er eine Willensbetätigung gezeigt hat, die entweder den "Versetzungswillen" der Behörde ausgelöst hat oder für diesen mitbestimmend gewesen ist, und er damit bei der Versetzung förderlich mitgewirkt hat (vgl. neben den bereits genannten die Urteile vom 16. Dezember 1958 - BVerwG II C 88.67 - [Buchholz BVerwG 234, § 67 G 131 Nr. 19], vom 11. September 1958 - BVerwG II C 122.57 - [Buchholz BVerwG 234, § 3 G 131 Nr. 1], vom 11. September 1958 - BVerwG II C 56.58 - [Buchholz BVerwG 234, § 3 G 131 Nr. 2], vom 11. September 1958 - BVerwG II C 239.57 - [Buchholz BVerwG 234, § 3 G 131 Nr. 6] und vom 11. September 1958 - BVerwG II C 384.57 - [Buchholz BVerwG 234, § 3 G 131 Nr. 4]).

  • BVerwG, 11.01.1961 - VI C 60.59

    Rechtsmittel

    Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat, handelt es sich bei den Dienststellen der Inspekteure der Sicherheitspolizei und des SD - ebenso wie beim Reichssicherheitshauptamt - RSHA - und den Sicherheitspolizeischulen (vgl. BVerwGE 7, 340 [342]: 8, 20 [22, 23]) - nach ihrer Entstehungsgeschichte, Organisation und ihrem Zweck um "zusammengefaßte Dienststellen", die zwar Teilaufgaben der Gestapo wahrgenommen haben, für deren Bedienstete es aber hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 3 Nr. 4 des Gesetzes zu Art. 131 GG im Einzelfall darauf ankommt, ob sie entweder der Staatspolizeiabteilung bei dem Inspekteur der Sicherheitspolizei und des SD angehörten oder innerhalb einer anderen Abteilung dieser Dienststelle verwendet wurden, dort jedoch eine Amtsstelle innehatten, die nach Aufgabe und (oder) Herkunft mit den Aufgaben der Gestapo eng verbunden war (vgl. hierzu auch dasUrteil vom 11. September 1958 - BVerwG II C 122.57 -, Buchholz BVerwG 234, § 3 G 131 Nr. 1 in bezug auf einen Angehörigen der Dienststelle des Inspekteurs der Sicherheitspolizei in Wien).

    Denn nach der oben erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Anwendbarkeit des § 3 Nr. 4 G 131 auf Bedienstete des Inspekteurs der Sicherheitspolizei und des SD dann gerechtfertigt, wenn der Beamte entweder ausschließlich in der Staatspolizeiabteilung des Inspekteurs war oder in einer anderen - nicht ausschließlich mit den Aufgaben der Kriminalpolizei befaßten - Abteilung der Dienststelle eine Amtsstelle innehatte, die im oben dargelegten Sinne mit den Aufgaben der Gestapo eng verbunden war (vgl. hierzu dasUrteil vom 11. September 1958 - BVerwG II C 122.57 -).

  • BVerwG, 09.10.1969 - VI B 31.69

    Abweichung der Darstellung und Würdigung des Sachverhalts von den tatsächlichen …

    Jedenfalls bedarf es keiner Klärung mehr, daß unter "Versetzung" im Sinne des § 67 G 131 nicht nur eine Versetzung im technischen beamtenrechtlichen Sinn zu verstehen ist (vgl. u.a. Urteil vom 11. September 1958 - BVerwG II C 122.57 - [Buchholz BVerwG 234, § 3 G 131 Nr. 1]).
  • BVerwG, 06.10.1961 - VI C 202.58

    Rechtsmittel

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinen Urteilenvom 11. September 1958 - BVerwG II C 122.57 - undvom 20. April 1959 - BVerwG VI C 422.56 - ausgeführt, der Begriff der "Versetzung" in § 67 G 131 sei nicht der strenge des Beamtenrechts, ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes sei als an eine Dienststelle der Gestapo "versetzt" anzusehen durch jeden Vorgang, durch den ein Dienstverhältnis bei der Gestapo begonnen worden sei.
  • BVerwG, 24.11.1965 - VI C 2.63

    Rechtsmittel

    In demUrteil vom 11. September 1958 - BVerwG II C 122.57 - (Buchholz BVerwG 234, § 3 G 131 Nr. 1) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, daß es einer Versetzung von Amts wegen entgegensteht, wenn "den Bediensteten die Wahl zwischen dem Verbleiben bei ihrer bisherigen Behörde und dem Übertritt zu der Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei gestattet worden ist".
  • BVerwG, 22.02.1960 - VI B 65.59

    Rechtsmittel

    Schließlich kommt es, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, für die Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131 nicht auf die Art der Tätigkeit des Betroffenen bei der früheren Geheimen Staatspolizei an (vgl.Urteile vom 11. September 1958 - BVerwG II C 122.57 - Buchholz BVerwG, 234, § 3 G 131 Nr. 1; - BVerwG II C 13.58 - Buchholz BVerwG, 234, § 3 G 131 Nr. 3 und - BVerwG II C 384.57 - Buchholz BVerwG, 234, § 3 G 131 Nr. 4).
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