Rechtsprechung
| BVerwG, 12.07.1962 - II C 123.60 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Regelung allein des Verhältnisses zwischen dem - für die Gewährung der Zuschüsse zuständigen - Bund und den anderen unterbringungspflichtigen öffentlich-rechtlichen Dienstherren (Zuschussempfängern) - Vorliegen einer rechtswirksamen Zusicherung - Anspruch auif die Zulage ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 23.06.1960 - II C 64.58
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 12.07.1962 - II C 123.60
Da die rechtsgleiche Unterbringung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.Urteil vom 23. Juni 1960 - BVerwG II C 64.58 -) nicht schlechthin abgelehnt werden darf, könnte mithin die Auffassung gerechtfertigt erscheinen, daß ein unterbringungspflichtiger Dienstherr sich auch der Möglichkeit, eine Zulage der in § 18 a G 131 vorgesehenen Art zu gewähren, nicht schlechthin entziehen durfte; aus dem gleichen Grunde könnte es ermessensfehlerhaft sein, wenn er die Gewährung einer Zulage ohne sachliche Gründe abgelehnt hat. - BVerwG, 27.01.1960 - V C 271.57
Auszug aus BVerwG, 12.07.1962 - II C 123.60
Haushaltsmaßnahmen und Haushaltsgesetze können Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter nicht begründen (BVerwGE 10, 112 [113]).
- BVerwG, 20.03.1963 - VI C 59.60
Rechtsmittel
Das angefochtene Urteil führt zutreffend aus, daß § 18 a G 131 (F. 1957) den nicht gleichwertig wiederverwendeten Beamten und gleichstehenden Berufssoldaten (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 4 und 6 in Verbindung mit §§ 19, 20 G 131 [F. 1957]) keinen Rechtsanspruch auf die Schaffung von künftig umzuwandelnden oder künftig wegfallenden Planstellen oder auf eine Zulage gab (so auch Urteil vom 12. Juli 1962 - BVerwG II C 123.60 -).Im Urteil vom 12. Juli 1962 - BVerwG II C 123.60 - hat das Bundesverwaltungsgericht bereits ausgesprochen, daß das Interesse an einer geordneten und sparsamen Finanzwirtschaft ein legitimer und gewichtiger Grund sei, der den Dienstherrn berechtige, von einem Antrag beim Bund nach § 18 a G 131 abzusehen.
- BVerwG, 07.07.1965 - VI C 159.62
Rechtsmittel
Die Schaffung solcher Planstellen war ebenso wie die Gewährung von entsprechenden Dienstbezügen oder Zulagen zur Erreichung solcher Dienstbezüge nach § 18 a Abs. 1 Satz 2 G 131 (F. 1957) in das Ermessen des neuen Dienstherrn gestellt (so Urteile vom 22. März 1962 - BVerwG II C 153.59 -, vom 12. Juli 1962 - BVerwG II C 123.60 - und vom 20. März 1963 - BVerwG VI C 59.60 - [Buchholz BVerwG 234, § 18 a G 131 Nr. 2 = RiA 1963 S. 204]). - BVerwG, 16.01.1968 - II B 65.67
Bindung des Revisionsgerichts an die Klageanträge - Darlegung der grundsätzlichen …
Übrigens hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, daß eine - sei es auch generelle - Ablehnung, nach Maßgabe des § 18 a G 131 (F. 1957) Bundeszuschüsse zu beantragen, sich selbst gegenüber dem Personenkreis des Kapitels II des Gesetzes zu Art. 131 GG, zu dem der Kläger nicht gehört, im Rahmen des dem Dienstherrn nach dieser Vorschrift eingeräumten Ermessens hält, wenn sie im Interesse einer geordneten und sparsamen Finanzwirtschaft erfolgt (vgl. das Urteil vom 12. Juli 1962 - BVerwG II C 123.60 - sowie insbesondere die Urteile vom 20. März 1963 - BVerwG VI C 59.60 -, [Buchholz BVerwG 234, § 18 a G 131 Nr. 2] und vom 9. April 1963 - BVerwG VI C 138.61 -).
- BVerwG, 09.04.1963 - VI C 138.61
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Deshalb ist es besonders zweifelhaft, ob Bedienstete, die zum Personenkreis des Kap. I G 131 gehören, geltend zu machen vermögen, daß die vom Bund nach § 18 a G 131 zu treffende Entscheidung nicht nur dem allgemeinen Ziel einer Intensivierung der endgültigen Unterbringung diene (vgl. das Urteil des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 1962 - BVerwG II C 123.60 -), sondern darüber hinaus einer rechtsschutzfähigen individuellen Betreuung des einzelnen Unterbringungsteilnehmers. - BVerwG, 21.11.1968 - II C 117.65
Versorgungsansprüche eines Beamten - Zahlung einer Zulage
Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung schon wiederholt, ausgeführt, hat, es sei rechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein Bundesland vor dem 1. Oktober 1961 davon abgesehen habe, zugunsten seiner Unterbringungsteilnehmer von den Möglichkeiten des § 18 a G 131 (F. 1957) Gebrauch zu machen, um sich nicht Belastungen des Haushalts auszusetzen (Urteile vom 12. Juli 1962 - BVerwG II C 123.60 -, vom 20. März 1963 - BVerwG VI C 59.60 - [Buchholz BVerwG 234, § 18 a G 131 Nr. 2] und vom 9. April 1963 - BVerwG VI C 138.61 - ferner Beschluß vom 16. Januar 1968 - BVerwG II B 65.67 -). - BVerwG, 09.07.1964 - II C 135.62
Rechtmäßigkeit der Bewilligung einer Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages …
Auch die Erwägung der Revision, § 18 b Abs. 1 G 131 verweise mit den Worten "oder entsprechend § 18 a Abs. 1 Satz 2" auf diese Vorschrift und die Gewährung der Zulage sei daher an die Voraussetzungen dieser Vorschrift geknüpft, spricht nicht gegen die hier vertretene Auslegung des § 18 b Abs. 1 Satz 1 (zweite Alternative) G 131. § 18 a Abs. 1 G 131 regelt nicht die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage an den Unterbringungsteilnehmer, sondern allein eile Voraussetzungen für die Zusicherung eines Bundeszuschusses an andere Unterbringungsdienstherren als den Bund; der Zuschuß soll diese anderen Unterbringungsdienstherren in die Lage versetzen, für den Beamten zwecks endgültiger Wiederverwendung eine entsprechende Planstelle zu schaffen oder ihm - in den Fällen, in denen Planstellen der erforderlichen Art bei dem Dienstherrn nicht ausgebracht werden kennen - entsprechend höhere Dienstbezüge oder eine entsprechende Zulage zu gewähren (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juli 1962 - BVerwG II C 123.60 -, vom 20. März 1963 - BVerwG VI C 59.60 - [Buchholz BVerwG 234, § 18 a G 131 Nr. 2] undvom 9. April 1963 - BVerwG VI C 138.61 -).
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