Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
×
Doctrine-WebinarNicht verpassen
Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 - 12:00 Uhr
Unverbindlich anmelden

Rechtsprechung
   BVerwG, 09.11.1961 - II C 146.59   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1961,382
BVerwG, 09.11.1961 - II C 146.59 (https://dejure.org/1961,382)
BVerwG, Entscheidung vom 09.11.1961 - II C 146.59 (https://dejure.org/1961,382)
BVerwG, Entscheidung vom 09. November 1961 - II C 146.59 (https://dejure.org/1961,382)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1961,382) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    G 131 § 3 Nr. 4, §§ 37a, 67

Papierfundstellen

  • BVerwGE 13, 162
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 28.10.1959 - VI C 88.57
    Auszug aus BVerwG, 09.11.1961 - II C 146.59
    Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache nur deshalb, weil das Berufungsgericht bisher nicht geprüft hat, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 8, 296; 9, 155 [BVerwG 24.09.1959 - II C 298/57]; 9, 251 [BVerwG 23.10.1959 - VII P 14/58]; 11, 136 [BVerwG 28.09.1960 - V CB 209/59]; 11, 283) [BVerwG 07.12.1960 - IV C 97/59]die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes zulässig ist.

    Bei der hiernach noch vorzunehmenden Prüfung wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte grundsätzlich für die Zukunft zurückgenommen werden dürfen, es sei denn, daß die Begünstigung eine einschneidende und dauernde Änderung der Lebensverhältnisse des Begünstigten verursacht hat (BVerwGE 9, 251 [255]; BVerwG, Urteil vom 11. November 1960 - BVerwG IV C 8.60 -).

  • BVerwG, 11.09.1958 - II C 289.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 09.11.1961 - II C 146.59
    Die "enge" Verbindung einer nicht dem Amt IV zugehörenden Amtsstelle innerhalb des Reichssicherhsitshauptamtes zu der Geheimen Staatspolizei im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 8, 20) wird auch durch die Erledigung eines der Geheimen Staatspolizei zuzurechnenden kleinen Teilaufgabenbereichs hergestellt (BVerwG, Urteil vom 11. Januar 1961 - BVerwG VI C 60.59 -).

    Denn schon die Erledigung nur weniger Aufgaben im Bereich der Geheimen Staatspolizei schloß die Möglichkeit rechtsstaatswidriger Betätigung ein, und diese Möglichkeit allein war bereits für den Gesetzgeber der Anlaß zu dem in § 3 Nr. 4 G 131 angeordneten generellen Ausschluß der Bediensteten der früheren Geheimen Staatspolizei (vgl. BVerwGE 8, 20 [23]).

  • BVerwG, 11.09.1958 - II C 337.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 09.11.1961 - II C 146.59
    Als eine die Anwendung dieser Härtemilderungsvorschrift rechtfertigende "Tätigkeit" kann grundsätzlich nur eine Dienstaufgabe angesehen werden, die eine Mitwirkung des Bediensteten an der rechtsstaatswidrigen Arbeitsweise der früheren Geheimen Staatspolizei erfahrungsgemäß ausschloß (BVerwGE 8, 26; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1959 - BVerwG II C 56.59 -).

    Denn § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131 ist unanwendbar, wenn auch nur eines der dort für die Kennzeichnung eines Ausnahmefalles genannten Merkmale ("beruflicher Werdegang", "Tätigkeit", "persönliche Haltung") nicht erfüllt ist (BVerwGE 8, 26 [29]).

  • BVerwG, 28.06.1957 - IV C 235.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 09.11.1961 - II C 146.59
    - Ist der Erlaß des begünstigenden Verwaltungsaktes auf eine Verschleierung des wahren Sachverhalts oder auf die Verwendung unlauterer Mittel seitens des Begünstigten zurückzuführen, so ist allerdings für eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte zurückgenommen werden dürfen, kein Raum (BVerwGE 6, 1 [BVerwG 28.06.1957 - IV C 235/56] [5, 7 bis 9]).
  • BVerwG, 07.12.1960 - VI C 65.57
    Auszug aus BVerwG, 09.11.1961 - II C 146.59
    Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache nur deshalb, weil das Berufungsgericht bisher nicht geprüft hat, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 8, 296; 9, 155 [BVerwG 24.09.1959 - II C 298/57]; 9, 251 [BVerwG 23.10.1959 - VII P 14/58]; 11, 136 [BVerwG 28.09.1960 - V CB 209/59]; 11, 283) [BVerwG 07.12.1960 - IV C 97/59]die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes zulässig ist.
  • BVerwG, 09.11.1956 - II C 175.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 09.11.1961 - II C 146.59
    Diese Rüge ist - jedenfalls während der Frist für die Revisionsbegründung - nicht ordnungsgemäß geltend gemacht worden (BVerwGE 5, 12, 6, 69); sie ist deshalb unzulässig.
  • BVerwG, 20.05.1959 - VI C 188.56
    Auszug aus BVerwG, 09.11.1961 - II C 146.59
    Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache nur deshalb, weil das Berufungsgericht bisher nicht geprüft hat, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 8, 296; 9, 155 [BVerwG 24.09.1959 - II C 298/57]; 9, 251 [BVerwG 23.10.1959 - VII P 14/58]; 11, 136 [BVerwG 28.09.1960 - V CB 209/59]; 11, 283) [BVerwG 07.12.1960 - IV C 97/59]die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes zulässig ist.
  • BVerwG, 24.09.1959 - II C 405.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 09.11.1961 - II C 146.59
    Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache nur deshalb, weil das Berufungsgericht bisher nicht geprüft hat, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 8, 296; 9, 155 [BVerwG 24.09.1959 - II C 298/57]; 9, 251 [BVerwG 23.10.1959 - VII P 14/58]; 11, 136 [BVerwG 28.09.1960 - V CB 209/59]; 11, 283) [BVerwG 07.12.1960 - IV C 97/59]die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes zulässig ist.
  • BVerwG, 29.09.1960 - II C 145.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 09.11.1961 - II C 146.59
    Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache nur deshalb, weil das Berufungsgericht bisher nicht geprüft hat, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 8, 296; 9, 155 [BVerwG 24.09.1959 - II C 298/57]; 9, 251 [BVerwG 23.10.1959 - VII P 14/58]; 11, 136 [BVerwG 28.09.1960 - V CB 209/59]; 11, 283) [BVerwG 07.12.1960 - IV C 97/59]die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes zulässig ist.
  • BVerwG, 28.09.1960 - V CB 209.59
    Auszug aus BVerwG, 09.11.1961 - II C 146.59
    Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache nur deshalb, weil das Berufungsgericht bisher nicht geprüft hat, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 8, 296; 9, 155 [BVerwG 24.09.1959 - II C 298/57]; 9, 251 [BVerwG 23.10.1959 - VII P 14/58]; 11, 136 [BVerwG 28.09.1960 - V CB 209/59]; 11, 283) [BVerwG 07.12.1960 - IV C 97/59]die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes zulässig ist.
  • BVerwG, 11.09.1958 - II C 123.57

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung …

  • BVerwG, 23.10.1959 - VII P 14.58

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 11.11.1960 - IV C 8.60

    Ruhender Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe - Nachträglich eintretende Umstände für …

  • BVerwG, 24.09.1959 - II C 298.57

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 11.01.1961 - VI C 60.59

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 12.12.1962 - VI C 27.60

    Rechtsmittel

    Die enge Verbindung einer nicht dem Amt IV zugehörenden Amtsstelle innerhalb des RSHA zu der Gestapo wird auch durch die Erledigung eines der Gestapo zuzurechnenden kleinen Teilaufgabenbereichs hergestellt (Urteil vom 9. November 1961 - BVerwG II C 146.59 - mit weiterem Nachweis).

    Auch bei der Anwendung des § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131 befindet sich das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn es darauf abstellt, daß das Merkmal "Tätigkeit" die Art der dem Beamten übertragenen Dienstaufgabe kennzeichnet und daß nur eine Dienstaufgabe, die eine Mitwirkung des Beamten an der rechtsstaatswidrigen Arbeitsweise der Gestapo erfahrungsgemäß oder in aller Regel ausschloß, als "Tätigkeit" angesehen werden kann, die eine Anwendung dieser Vorschrift rechtfertigt (BVerwGE 8, 26 [28]; Urteile vom 10. Dezember 1959 - BVerwG II C 56 und 58.59 - vom 10. Februar 1960 - BVerwG VI C 128.58 - BVerwGE 11, 176 [177]; Beschlüsse vom 26. Juni 1961 - BVerwG VI B 18 und 19.61-; Urteil vom 9. November 1961 - BVerwG II C 146.59 - [in BVerwGE 13, 162 nur teilweise abgedruckt]).

    Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die weder die Denkgesetze noch allgemeine Erfahrungssätze verletzen und für das Revisionsgericht mangels zulässiger und begründeter Revisionsangriffe (§ 137 Abs. 2 VwGO) bindend sind, liegt ein solcher Fall hier nicht vor (vgl. zu einem ähnlich liegenden Sachverhalt das Urteil vom 9. November 1961 - BVerwG II C 146.59 -).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 9. November 1961 - BVerwG II C 146.59 - (BVerwGE 13, 162) eingehend dargelegt, weshalb § 37 a G 131 auf einen Bediensteten der Gestapo, der nach seiner Versetzung in diesen Dienstzweig den Rechtsstand eines Beamten auf Lebenszeit erlangt hat, nicht anwendbar ist.

    Ausnahmen von dieser Regel haben die Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts nur in wenigen, besonders liegenden Fällen anerkannt (vgl. BVerwGE 9, 251 [254] und Urteil vom 9. November 1961 - BVerwG II C 146.59 -).

  • BVerwG, 21.02.1964 - VI C 152.61

    Rechtsmittel

    Das Urteil stehe auch in logischem Widerspruch zu der Entscheidung des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 1961 - BVerwG II C 146.59 -.

    Diese am Wortlaut des § 67 Abs. 1 G 131 haftende Auslegung haben schon der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 9. November 1961 (BVerwGE 13, 162) dem Sinne nach und der erkennende Senat im Urteil vom 13. Dezember 1961 (BVerwGE 13, 233) ausdrücklich abgelehnt.

    Dem Urteil des II. Senats (BVerwGE 13, 162), das die Revision für sich in Anspruch nehmen zu können glaubt, ist nicht mehr zu entnehmen, als daß die in die Gestapodienstzeit fallenden oder rechtlich mit ihr verknüpften Umstände, soweit sie den vor der Versetzung zur Gestapo erlangten Rechtsstand ändern - wozu kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift (§ 67 Abs. 1 Satz 2 G 131) auch die Ruhegehaltfähigkeit der Dienstzeit (vgl. dazu § 106 Abs. 2 BBG) und nach der Auffassung des II. Senats die Ableistung der einen Anspruch auf Unterhaltsbeitrag auslösenden Dienstzeit als Widerrufsbeamter in einer Planstelle (§ 37 a G 131) gehören - nach dem Zweck des § 67 Abs. 1 G 131 nur unter den einschränkenden Voraussetzungen der Sätze 2 und 3 berücksichtigt werden können.

  • BVerwG, 22.10.1968 - VI C 109.65

    Errechnung eines Übergangsgehaltes - Versorgung eines Soldaten

    Eine Ausnahme, wie sie die Rechtsprechung in besonders liegenden Fällen anerkannt habe (vgl. Urteil vom 9. November 1961 - BVerwG II C 146.59 -), liege nicht vor; denn eine einschneidende Änderung der Lebensweise des Klägers trete durch das Sinken des Ruhegehaltsatzes von 71 v. H. auf 69 v. H. nicht ein.

    Soweit die Revision meint, das Vertrauen des Klägers in den Bestand früherer, nach Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes erfolgter Festsetzungen seines Übergangsgehalts müsse geschützt werden, verkennt sie, daß ein besonderes schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung gesetzwidriger früherer Festsetzungen nicht wiederum mit einer am 8. Mai 1945 bestehenden "Anwartschaft" begründet werden kann, sondern daß ein solches Interesse nur in einer durch die gesetzwidrigen Festsetzungen geschaffenen Lage gesehen werden könnte (vgl. BVerwGE 9, 251 [254 f.] und Urteil vom 9. November 1961 - BVerwG II C 146.59 -).

  • BVerwG, 21.12.1962 - VI C 107.60

    Recht der von Art. 131 GG erfassten Berufssoldaten - Kumulative Anwendung von § …

    Ausnahmen von dieser Regel haben die Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts nur in wenigen besonders liegenden Fällen anerkannt (vgl. BVerwGE 9, 251 [254]), in denen der Begünstigte im Vertrauen auf die Richtigkeit der behördlichen Entscheidung einschneidende und dauernde Umstellungen seiner gesamten Lebensverhältnisse vorgenommen hat und es ihm unter den besonderen Umständen des Falles weder möglich noch zumutbar ist, die durch die Begünstigung verursachte Umstellung rückgängig zu machen (BVerwGE 9, 251 [255]; Urteil vom 9. November 1961, BVerwG II C 146.59).
  • BVerwG, 10.03.1964 - II C 87.61

    Berechnung des Ruhegehalts - Anwendbarkeit der in § 110 Bundesbeamtengesetz (BBG) …

    Daß es gleichwohl nicht in Erwägung gezogen hat, ob dem Kläger wenigstens vorübergehend, bis zur Anpassung seiner Lebensverhältnisse an die gekürzten Bezüge, die höheren Bezüge nach dem 1. Oktober 1960 weiter zu zahlen waren (vgl.Urteil vom 9. November 1961 - BVerwG II C 146.59 -), erklärt sich zwanglos daraus, daß der Kläger nach eigenem Vorbringen außer den von 836, 86 DM (netto) auf 520, 13 DM (netto) geminderten Versorgungsbezügen aus beruflicher Tätigkeit ein monatliches Einkommen von 1.250 DM und zudem erhebliche Ersparnisse hatte.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BVerwG
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht