Rechtsprechung
| BVerwG, 30.05.1963 - II C 162.60 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.07.1960 - VI A 1796/59
- BVerwG, 24.01.1963 - II C 162.60
- BVerwG, 30.05.1963 - II C 162.60
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (8)
- BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52
Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen
Auszug aus BVerwG, 30.05.1963 - II C 162.60
Die schon vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 3, 58 [122]) vertretene Auffassung, die nach dem 8. Mai 1945 neubegründeten Dienstverhältnisse hätten unter der - sich aus der Proklamation Nr. 1 des Obersten Befehlshabers der Alliierten Streitkräfte ergebenden - Einschränkung gestanden, daß die Militärregierung jederzeit in die Beziehungen zwischen den Dienstherren und den bei ihnen Beschäftigten - unmittelbar oder mittelbar - eingreifen und sie beenden konnte, rechtfertigt den von dem Berufungsgericht gezogenen Schluß, daß Rechtsgründe der Auslegung, welche die Verfügung vom 11. April 1947 durch das Berufungsgericht gefunden hat, nicht entgegenstehen, sondern sie sogar stützen. - BVerwG, 24.08.1961 - II C 165.59
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 30.05.1963 - II C 162.60
Die Verpflichtung des Dienstherrn zum Schadensersatz wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht setzt nämlich ein rechtswidriges (und schuldhaftes) Verhalten voraus (BVerwGE 13, 17 [22]). - BVerwG, 03.12.1954 - II C 201.53
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 30.05.1963 - II C 162.60
Den Beweggründen eine solche Bedeutung für die Rechtmäßigkeit einer Entlassungsverfügung einzuräumen, besteht um so weniger Anlaß, als das Gesetz zu Artikel 131 GG auch Rechtsverhältnisse erfaßt, die "aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen" rechtlich - nicht nur tatsächlich - beendet wurden (BVerwGE 1, 251 [253]; BGHZ 1, 274 [BGH 15.03.1951 - III ZR 153/50] [286]).
- BGH, 15.03.1951 - III ZR 153/50
Art. 131 GG und Landesgesetzgebung
Auszug aus BVerwG, 30.05.1963 - II C 162.60
Den Beweggründen eine solche Bedeutung für die Rechtmäßigkeit einer Entlassungsverfügung einzuräumen, besteht um so weniger Anlaß, als das Gesetz zu Artikel 131 GG auch Rechtsverhältnisse erfaßt, die "aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen" rechtlich - nicht nur tatsächlich - beendet wurden (BVerwGE 1, 251 [253]; BGHZ 1, 274 [BGH 15.03.1951 - III ZR 153/50] [286]). - BGH, 26.06.1952 - III ZR 305/51
Entlassung aus politischem Grunde
Auszug aus BVerwG, 30.05.1963 - II C 162.60
Sie stehen in Übereinstimmung mit der - von dem Senat für zutreffend gehaltenen - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 6, 348), daß in der Übergangszeit nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reichs ein Beamtenverhältnis ebenso, wie es ohne Einhaltung der Formvorschriften entstehen konnte, auch ohne Einhaltung der Formvorschrift des § 163 DBG wirksam beendet werden konnte, vorausgesetzt, daß die Entlassungsverfügung dem Beamten überhaupt zugegangen ist; dies hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall festgestellt. - BVerwG, 04.11.1955 - II C 264.54
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 30.05.1963 - II C 162.60
Diese können im Einzelfall beamtenrechtliche sein; das sind die herkömmlichen, im allgemeinen Beamtenrecht geltenden gesetzlichen oder sonstigen Beendigungsgründe wie Erreichen der Altersgrenze, gerichtliche Verurteilung zu einer Zuchthausstrafe usw. (vgl. BVerwGE 1, 255 und 2, 308). - BVerwG, 10.12.1954 - II C 33.53
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 30.05.1963 - II C 162.60
Diese können im Einzelfall beamtenrechtliche sein; das sind die herkömmlichen, im allgemeinen Beamtenrecht geltenden gesetzlichen oder sonstigen Beendigungsgründe wie Erreichen der Altersgrenze, gerichtliche Verurteilung zu einer Zuchthausstrafe usw. (vgl. BVerwGE 1, 255 und 2, 308). - BGH, 15.05.1952 - III ZR 219/51
Widerrufsbeamter. Sparverordnung
Auszug aus BVerwG, 30.05.1963 - II C 162.60
Diese Darlegungen lassen ebenfalls Verstöße gegen die Denkgesetze, allgemeinen Erfahrungssätze, Auslegungsregeln oder andere revisible Mängel nicht erkennen; sie gehen zutreffend und in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHZ 6, 161) davon aus, daß es insoweit in erster Linie auf den Inhalt der behördlichen Erklärung ankommt.
- BVerwG, 27.11.1963 - VI C 125.61
Rechtsmittel
Seit diesem Zeitpunkt konnte sie von der Beklagten keine Fürsorge mehr beanspruchen, weil die Fürsorgepflicht dem Dienstherrn nur im Rahmen eines bestehenden Beamtenverhältnisses obliegt (vgl. hierzu die Urteile vom 11. Oktober 1962 - BVerwG II C 151.60 - und vom 30. Mai 1963 - BVerwG II C 162.60 -). - BVerwG, 23.11.1964 - VI C 36.61
Formbedürftigkeit beamtenrechtlicher Zusicherungen - Verstoß gegen Treu und …
Hinsichtlich beider Gesichtspunkte wird zunächst die - die Durchschlagskraft dieser Einwendungen abschwächende - Möglichkeit zu berücksichtigen sein, daß die Verhandlungen über die Anstellung des Ehemannes der Klägerin noch in die sog. Übergangszeit oder jedenfalls in die Zeit ihrer Nachwirkungen gefallen sind (vgl. hierzu BVerfGE 3, 255, [BVerfG 14.01.1954 - 1 BvR 409/53] wo u.a. die Notwendigkeit hervorgehoben ist, für den Aufbau des demokratischen Staatswesens im großen Umfang geeignete Kräfte neu einzustellen; ferner Urteile vom 20. April 1961 - BVerwG II C 91.59 - [Buchholz BVerwG 237.90, § 184 LBG Schleswig-Holstein Nr. 1], vom 24. August 1962 - BVerwG VI C 143.60 -, vom 17. Januar 1963 - BVerwG II C 134.61 - und vom 30. Mai 1963 - BVerwG II C 162.60 -).
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Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.07.1960 - VI A 1796/59
- BVerwG, 24.01.1963 - II C 162.60
- BVerwG, 30.05.1963 - II C 162.60
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- BGH, 15.05.1952 - III ZR 219/51
Widerrufsbeamter. Sparverordnung
Auszug aus BVerwG, 24.01.1963 - II C 162.60
Die Revision verkennt, daß es für die Frage, ob eine Suspension oder die rechtliche Beendigung des Beamtenverhältnisses vorliegt, zunächst und in erster Linie auf den Inhalt der behördlichen Erklärung ankommt und daß nur dann, wenn ein eindeutiger Inhalt der Erklärung nicht festgestellt worden kann - was insbesondere bei Beamtenverhältnissen in Betracht kommt, die schon vor dem Zusammenbruch begründet worden waren -, sich weitere Folgerungen ergeben, insbesondere die Frage stellt, ob die Erklärung als eine bloße Suspendierung gewertet werden kann (vgl. auch des Urteil des Bundesgerichtshofs in BGHZ 6, 161).
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