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Rechtsprechung
   BVerwG, 24.09.1959 - II C 169.58   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1959,199
BVerwG, 24.09.1959 - II C 169.58 (https://dejure.org/1959,199)
BVerwG, Entscheidung vom 24.09.1959 - II C 169.58 (https://dejure.org/1959,199)
BVerwG, Entscheidung vom 24. September 1959 - II C 169.58 (https://dejure.org/1959,199)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 10, 8
 
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Wird zitiert von ... (20)Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 29.05.1958 - II C 211.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 24.09.1959 - II C 169.58
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vor allem auch des erkennenden Senats, ist die Rücknahme eines gesetzwidrigen Verwaltungsakts nach dem auch das öffentliche Recht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben jedoch nur dann zulässig, wenn das öffentliche Interesse an der Beseitigung des gesetzwidrigen Verwaltungsakts das Vertrauensinteresse des Begünstigten auf die Beständigkeit dieses Akts überwiegt (vgl.Urteil vom 29. Mai 1958 - BVerwG II C 211.57 - [DVBl. 1958, 652, DÖV 1958, 826 und ZBR 1958, 247]).

    In solchen Fällen müssen besonders gewichtige Tatsachen dafür festgestellt werden, daß der Begünstigte eine die Aufrechterhaltung des gesetzwidrigen Akts rechtfertigende schutzwürdige Rechtsposition erlangt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1958 a.a.O.).

  • BVerwG, 22.02.1958 - VI C 285.56
    Auszug aus BVerwG, 24.09.1959 - II C 169.58
    Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß als erzwungene Dienstaufgabe im Sinne dieser Vorschrift nicht die Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein Dienstverhältnis anderer Art zu verstehen ist, sofern sich das Dienstverhältnis nach seinem wesentlichen Inhalt nicht in unzumutbarer Weise geändert hat (vgl. BVerwGE 5, 268 undUrteile vom 15. Januar 1958 - BVerwG VI C 155.57 - [DVBl. 1959, 331] undvom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 285.56 - [DVBl. 1959, 332]).

    Eine Unterbrechung der dienstlichen Tätigkeit infolge des allgemeinen Verwaltungsstillstandes beim Zusammenbruch ist unbeachtlich, es sei denn, der Dienst wäre nach Aufnahme der entsprechenden Verwaltungsfunktionen nicht fortgesetzt worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1958 a.a.O.).

  • BVerwG, 12.02.1959 - II C 281.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 24.09.1959 - II C 169.58
    Der vorliegende Rechtsstreit wäre - auch insoweit ist dem Berufungsgericht beizupflichten - nicht anders zu entscheiden, wenn die in Berlin (West) gelegene Schleuse Plötzensee nicht ein unselbständiger Teil des im sowjetisch besetzten Sektor Berlins gelegenen Wasserstraßenamts, sondern selbst eine "Dienststelle" sein sollte, wovon das Berufungsgericht ohne nähere Feststellungen ausgegangen ist (vgl. hierzu BVerwGE 8, 147 [BVerwG 12.02.1959 - II C 281/57]).
  • BVerwG, 11.10.1957 - VI C 60.57
    Auszug aus BVerwG, 24.09.1959 - II C 169.58
    Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß als erzwungene Dienstaufgabe im Sinne dieser Vorschrift nicht die Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein Dienstverhältnis anderer Art zu verstehen ist, sofern sich das Dienstverhältnis nach seinem wesentlichen Inhalt nicht in unzumutbarer Weise geändert hat (vgl. BVerwGE 5, 268 undUrteile vom 15. Januar 1958 - BVerwG VI C 155.57 - [DVBl. 1959, 331] undvom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 285.56 - [DVBl. 1959, 332]).
  • BVerwG, 15.01.1958 - VI C 155.57

    Gesetz zu Art. 131 GG: erzwungene Aufgabe des Dienstes bei einer Dienststelle des …

    Auszug aus BVerwG, 24.09.1959 - II C 169.58
    Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß als erzwungene Dienstaufgabe im Sinne dieser Vorschrift nicht die Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein Dienstverhältnis anderer Art zu verstehen ist, sofern sich das Dienstverhältnis nach seinem wesentlichen Inhalt nicht in unzumutbarer Weise geändert hat (vgl. BVerwGE 5, 268 undUrteile vom 15. Januar 1958 - BVerwG VI C 155.57 - [DVBl. 1959, 331] undvom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 285.56 - [DVBl. 1959, 332]).
  • BVerwG, 30.04.1959 - II C 360.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 24.09.1959 - II C 169.58
    Dieser Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat unter Auseinandersetzung mit den von dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen geltend gemachten Bedenken (vgl. vor allem Urteile vom 7. Februar 1957 - VIII A 1507.55 - [DÖV 1957, 629] und vom 9. Oktober 1958 - VIII A 845.57 - [DVBl. 1959, 334]) im Urteil vom 30. April 1959 - BVerwG II C 360.57 - angeschlossen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.02.1957 - VIII A 1507/55
    Auszug aus BVerwG, 24.09.1959 - II C 169.58
    Dieser Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat unter Auseinandersetzung mit den von dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen geltend gemachten Bedenken (vgl. vor allem Urteile vom 7. Februar 1957 - VIII A 1507.55 - [DÖV 1957, 629] und vom 9. Oktober 1958 - VIII A 845.57 - [DVBl. 1959, 334]) im Urteil vom 30. April 1959 - BVerwG II C 360.57 - angeschlossen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.10.1958 - VIII A 845/57
    Auszug aus BVerwG, 24.09.1959 - II C 169.58
    Dieser Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat unter Auseinandersetzung mit den von dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen geltend gemachten Bedenken (vgl. vor allem Urteile vom 7. Februar 1957 - VIII A 1507.55 - [DÖV 1957, 629] und vom 9. Oktober 1958 - VIII A 845.57 - [DVBl. 1959, 334]) im Urteil vom 30. April 1959 - BVerwG II C 360.57 - angeschlossen.
  • BVerwG, 07.11.1962 - VI C 83.61

    Fristlose Entlassung eines aus dem Beamtenverhältnis entlassenen und im …

    Zur Einbeziehung eines nach dem 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst der SBZ privatrechtlich weiterbeschäftigten und alsdann entlassenen Beamten in den Personenkreis der ersten Gruppe des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 (Fortentwicklung von BVerwGE 5, 268 [BVerwG 11.10.1957 - VI C 60/57]; 10, 8).

    Im Ergebnis richtig hat das Berufungsgericht die Zugehörigkeit des Erblassers zu dem hier allein in Betracht kommenden Personenkreis des Kap. I des Gesetzes zu Art. 131 GG (vgl. BVerwGE 10, 8 [BVerwG 24.09.1959 - II C 169/58] [11]) bejaht.

    Daß die Neufassung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 durch das Erste Änderungsgesetz vom 19. August 1953 entgegen der Auffassung der Klägerinnen an dieser Rechtslage nichts geändert hat, ist bereits in dem Urteil BVerwGE 10, 8 [BVerwG 24.09.1959 - II C 169/58] [10] dargetan.

    Ist also der jetzt zur Entscheidung stehende Fall nach der Rechts- und Interessenlage nur vergleichbar mit dem des Urteils BVerwGE 5, 268 [BVerwG 11.10.1957 - VI C 60/57] und der an dem dort entwickelten Gedanken festhaltenden späteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 10, 8 [BVerwG 24.09.1959 - II C 169/58]), so bedarf es mit Rücksicht auf die von der Beklagten für erforderlich gehaltene Einschaltung des Großen Senats oder die hilfsweise begehrte Anhörung auch vor dem II. Senat nur noch der abschließenden Klarstellung, daß der erkennende Senat keineswegs die durch die angeführte Rechtsprechung vorgezeichnete Linie verläßt.

  • BVerwG, 18.10.1960 - II C 80.58

    Rechtsmittel

    Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts und - im Anschluß daran - der erkennende Senat haben in ständiger Rechtsprechung mit eingehender Begründung die Auffassung vertreten, die allgemeine Umwandlung der Beamtenverhältnisse in Angestellten- oder Arbeitsverhältnisse, welche von der sowjetischen Besatzungsmacht nach dem Zusammenbruch des Jahres 1945 angeordnet worden ist, stelle allein noch nicht eine erzwungene Aufgabe des Dienstes im Sinne der hier in Rede stehenden Vorschrift dar; etwas anderes gelte nur dann, wenn das Dienstverhältnis sich nach seinem wesentlichen Inhalt in unzumutbarer Weise geändert hat (BVerwGE 5, 268 [268, 269]; Urteil vom 15. Januar 1958 - BVerwG VI C 155.57 -, DVBl. 1959, 331; Urteil vom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 285.56 -, DVBl. 1959, 332; Urteil vom 30. April 1959 - BVerwG II C 360.57 - BVerwGE 10, 8 [8/9]).

    Andere als beamtenrechtliche sind solche Gründe, die mit dem Zusammenbruch zusammenhängen; der Zusammenhang mit dem Zusammenbruch wird aber allein durch längeren Zeitablauf noch nicht unterbrochen (BVerwGE 10, 8 [10]).

    Das Berufungsgericht übersieht, daß diese beiden Personengruppen in dem hier erörterten rechtlichen Zusammenhang schon deswegen nicht vergleichbar sind, weil der Bundesgesetzgeber in erster Linie den Auftrag hatte, die Rechtsverhältnisse der nicht weiter beschäftigten (oder unversorgten) Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu regeln (BVerwGE 10, 8 [10]).

  • BVerwG, 05.02.1976 - VI C 57.72

    Anforderungen hinsichtlich der Versorgung aus einer bestimmten Besoldungsgruppe - …

    Auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur erzwungenen Dienstaufgabe bzw. zum Fortbestehen des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses unter zumutbaren Bedingungen nach dem 8. Mai 1945 (BVerwGE 5, 268; 10, 8 [BVerwG 06.08.1959 - I C 204/57]; 15, 119 [BVerwG 07.11.1962 - V C 144/62]; 19, 37 [BVerwG 22.06.1964 - III C 192/62]; 24, 140) [BVerwG 26.05.1966 - II C 43/63]beruht auf der zusammenbruchsbedingten generellen Abschaffung des Berufsbeamtentums in der sowjetisch besetzten Zone.

    Nur dann, wenn sich das Dienstverhältnis durch Umwandlung in ein Dienstverhältnis anderer Art nach seinem wesentlichen Inhalt in nicht zumutbarer Weise geändert hat, oder wenn der Betroffene aus Gründen entlassen wurde, die nicht mit Sicherheit auch zur Beendigung seines vor dem Zusammenbruch begründeten Beamtenverhältnisses geführt hätten, gehört er zum Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 des Grundgesetzes (BVerwGE 5, 268; 10, 8 [BVerwG 06.08.1959 - I C 204/57]; 15, 119 [BVerwG 07.11.1962 - V C 144/62]; 19, 37) [BVerwG 22.06.1964 - III C 192/62].

  • BVerwG, 10.02.1960 - VI C 238.56

    Anwendbarkeit von Kapitel 1 oder Kapitel 2 Gesetz zu Art. 131 GG (G 131) auf …

    Diese Feststellung schließt die Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a G 131 aus (vgl. hierzu BVerwGE 8, 147 [BVerwG 12.02.1959 - BVerwG II C 281.57]; Urteil vom 24. September 1959 - BVerwG II C 169.58 -).

    Der Wille des Gesetzgebers läßt sich jedoch mittelbar aus § 3 Abs. 2 der 5. DVO G 131 folgern, der die in Berlin (West) gelegenen Dienststellen der vormaligen Deutschen Reichsbahn betrifft (vgl. auch das Urteil vom 24. September 1959 - BVerwG II C 169.58 - bezüglich der in Berlin (West) gelegenen Dienststellen der Wasserstraßenverwaltung).

  • BVerwG, 24.10.1963 - VI C 185.61

    Voraussetzungen der Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling - Umfang der …

    Der Kläger falle unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131. Zwar könne der Meinung des Klägers, die erzwungene Dienstaufgabe sei bereits durch den SMAD-Befehl Nr. 66 herbeigeführt worden, nicht gefolgt werden (vgl. BVerwGE 10, 8).

    Während § 3 BVFG für die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling und für die Inanspruchnahme von Rechten nach dem Bundesvertriebenengesetz als fluchtauslösenden Vorgang eine nicht zu vertretende und durch die politischen Verhältnisse bedingte besondere Zwangslage fordert, setzt die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 für die Betreuung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG eine Zusammenbruchsbedingte erzwungene Dienstaufgabe (vgl. BVerwGE 5, 268; 10, 8 [BVerwG 06.08.1959 - I C 204/57]und 15, 119) voraus.

  • BVerwG, 30.01.1964 - II C 207.61

    Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Alt. 2 Gesetz zu Art. 131 GG (G 131)

    Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, daß ein Bediensteter, der die Voraussetzungen der ersten Alternative der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 nur deswegen nicht erfülle, weil er den Dienst im Angestelltenverhältnis unter zumutbaren Bedingungen fortgesetzt habe, später bei Eintritt der Dienstunfähigkeit oder nach Erreichung der Altersgrenze die Voraussetzungen des zweiten Teils der genannten Vorschrift erfüllen könne (BVerwGE 10, 8 [BVerwG 24.09.1959 - BVerwG II C 169.58]).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine erzwungene Dienstaufgabe im Sinne der ersten Alternative des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 vorliegen, wenn ein früherer Reichsbeamter zwar sein Dienstverhältnis in der sowjetzonalen Verwaltung unter der allgemein angeordneten Umwandlung seines Rechtsstandes in ein Arbeitsverhältnis anderer Art fortgesetzt, dieses Arbeitsverhältnis sich jedoch nach seinem wesentlichen Inhalt in einer für den Beschäftigten unzumutbaren Weise geändert hat (vgl. hierzu außer den bisher zitierten Entscheidungen auch BVerwGE 10, 8 [BVerwG 24.09.1959 - BVerwG II C 169.58]).

  • BVerwG, 10.11.1960 - II C 20.60

    Anerkennung als Sowjetzenenflüchtling - Erteilung des Flüchtlingsausweises - …

    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Umwandlung des Beamtenverhältnisses des Klägers bei der Reichsbahn in ein Dienstverhältnis anderer Art allein noch nicht eine erzwungene Dienstaufgabe aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen darstellt (BVerwGE 5, 268; 10, 8).

    Da der Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht dienstunfähig ist und die Altersgrenze noch nicht erreicht hat, also die Voraussetzungen der zweiten Alternative des § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. b G 131 nicht erfüllt, hängt hiernach die Zugehörigkeit des Klägers zu dem von § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. b G 131 erfaßten Personenkreis allein davon ab, ob er nach der Umwandlung seines Beamtenverhältnisses in ein Dienstverhältnis anderer rechtlicher Art aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen gezwungen war, seinen Dienst bei der Reichsbahn aufzugeben (BVerwGE 10, 8).

  • BVerwG, 07.03.1962 - VI C 114.59

    Rechtsmittel

    Die Entlassung stand im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch, weil sie auf politischen Gründen beruhte, die ihren Ursprung in dem Zusammenbruch und der daraus sich ergebenden Spaltung Deutschlands haben; der Zusammenhang wird nicht dadurch unterbrochen, daß zwischen dem Zusammenbruch und der Entlassung eine längere Zeit liegt (BVerwGE 10, 8 [10]).

    Die Anwendung des Kap. I des Gesetzes war und ist übrigens - abgesehen vom Wohnsitz - nicht nur für die bei der Reichsbahn und der Wasserstraßenverwaltung in Berlin (West), sondern für alle in der SBZ und dem SSB unter vermutbarer Umwandlung des Dienstverhältnisses weiter beschäftigten früheren Beamten von der Beendigung des umgewandelten Dienstverhältnisses abhängig (vgl. u.a. BVerwGE 5, 268 und 10, 8).

  • BVerwG, 26.05.1966 - II C 108.64

    Beschänkung des Personenkreises - Antrag des Klägers auf Gewährung von …

    Daß dies auch bei einem Beamten möglich sei, der - wie der Kläger - seinen Dienst am 8. Mai 1945 unter zumutbaren Bedingungen fortgesetzt habe, habe das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden (BVerwGE 10, 8 [10]).
  • BVerwG, 24.04.1961 - VI CB 97.59

    Rechtsmittel

    Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen erkennen, daß es den Begriff der unzumutbaren Änderung des Dienstverhältnisses im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 10, 8; Urteil vom 18. Oktober 1960 - BVerwG II C 80.58 -) und insbesondere der Entscheidung vom 15. Januar 1958 - BVerwG VI C 155.57 - nicht verkannt hat; eine Abweichung von dieser Rechtsprechung liegt mithin nicht vor.
  • BVerwG, 08.11.1973 - II C 12.73

    Gewährung von Versorgungsbezügen in Gestalt von Ruhegehalt - Versorgungsbezüge …

  • BVerwG, 26.05.1966 - II C 11.63

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 25.06.1969 - VI C 10.65

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 31.07.1961 - II B 11.60

    Vorrang des öffentlichen Interesses an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung vor dem …

  • BVerwG, 28.02.1963 - II C 65.62

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 08.01.1963 - VI C 195.61

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 11.02.1960 - II C 350.57

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 10.02.1960 - VI C 232.56

    Anwendbarkeit des Kapitels I oder Kapitels II des Gesetzes zu Artikel 131 GG auf …

  • BVerwG, 29.10.1959 - II C 412.57

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 27.06.1962 - I B 143.61

    Rechtsmittel

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