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Rechtsprechung
   BVerwG, 30.01.1964 - II C 2.61   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1964,440
BVerwG, 30.01.1964 - II C 2.61 (https://dejure.org/1964,440)
BVerwG, Entscheidung vom 30.01.1964 - II C 2.61 (https://dejure.org/1964,440)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Januar 1964 - II C 2.61 (https://dejure.org/1964,440)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Aspruch auf Anrechnung einer Kriegsgefangenschaft als ruhegehaltfähige Dienstzeit - Auslegung des Begriffs der "Zeit der Wiederverwendung" nach § 53 Abs. 1 S. 3 Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (G 131) - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 18, 21
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 07.12.1961 - II C 40.60

    Anrechnung der Zeit der Kriegsgefangenschaft auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit …

    Auszug aus BVerwG, 30.01.1964 - II C 2.61
    (Eier entschieden nach der bis zum 30. September 1961 geltenden Rechtslage. Ergänzung zu den Urteilenvom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 40.60 - undvom 12. Juni 1963 - BVerwG VI C 70.61 - [Buchholz BVerwG 234, § 64 G 131 Nr. 8].).

    In den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtsvom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 40.60 - undvom 12. Juni 1963 - BVerwG VI C 70.61 (Buchholz BVerwG 234, § 64 G 131 Nr. 8, Recht im Amt 1963 S. 382) ist bereits ausgeführt worden, daß die in § 53 Abs. 1 Satz 3 G 131 (Fassung 1957) bezeichneten früheren Berufssoldaten, die als Versorgungsberechtigte in der neuen Wehrmacht wiederverwendet worden sind, die nach dem 8. Mai 1945 liegende Zeit der Kriegsgefangenschaft nicht als "Zeit der Wiederverwendung" und damit nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet erhalten.

  • BVerwG, 12.06.1963 - VI C 70.61
    Auszug aus BVerwG, 30.01.1964 - II C 2.61
    (Eier entschieden nach der bis zum 30. September 1961 geltenden Rechtslage. Ergänzung zu den Urteilenvom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 40.60 - undvom 12. Juni 1963 - BVerwG VI C 70.61 - [Buchholz BVerwG 234, § 64 G 131 Nr. 8].).

    In den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtsvom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 40.60 - undvom 12. Juni 1963 - BVerwG VI C 70.61 (Buchholz BVerwG 234, § 64 G 131 Nr. 8, Recht im Amt 1963 S. 382) ist bereits ausgeführt worden, daß die in § 53 Abs. 1 Satz 3 G 131 (Fassung 1957) bezeichneten früheren Berufssoldaten, die als Versorgungsberechtigte in der neuen Wehrmacht wiederverwendet worden sind, die nach dem 8. Mai 1945 liegende Zeit der Kriegsgefangenschaft nicht als "Zeit der Wiederverwendung" und damit nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet erhalten.

  • BVerwG, 15.01.1970 - II C 126.65

    Geltung der Überleitungsvorschrift des § 180 Abs. 2 Nr. 2 Bundesbeamtengesetz …

    Die am 8. Mai 1945 noch aktiven Beamten und Berufssoldaten sollten einen Ausgleich dafür erhalten, daß die Kriegsgefangenschaft sie an der Fortsetzung einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst gehindert habe, während die bereits versorgungsberechtigten Beamten und versorgungsberechtigten Berufssoldaten ohnehin nicht mit einer weiteren Verwendung im öffentlichen Dienst und mit einen weiteren Erhöhung ihrer ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach dem 8. Mai 1945 hätten rechnen dürfen (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1964 - BVerwG II C 2.61 - [Buchholz BVerwG 234, § 35 G 131 Nr. 14]).

    Daß der Kläger den erstrebten Ruhegehaltsatz auch nicht durch die Anrechnung der Zeit seiner Kriegsgefangenschaft vom 9. Mai 1945 bis zum 81. November 1946 (ein Jahr, 182 Tage) auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit erreichen kann, hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verneint (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juni 1963 - BVerwG VI C 70.61 - [Buchholz BVerwG 234, § 64 G 131 Nr. d], vom 29. Oktober 1963 - BVerwG VI C 83.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 181 a BBG Nr. 15] undvom 30. Januar 1964 - BVerwG II C 2.61 - [Buchholz BVerwG 234, § 35 G 131 Nr. 14]).

  • BVerwG, 14.12.1966 - VI B 33.66

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …

    Im übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil BVerwGE 18, 21 [26] dargetan, weiche Erwägungen es rechtfertigen, daß bei den mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassenen und während des zweiten Weltkrieges im Beurlaubtenstand wiederverwendeten früheren Berufsoffizieren die Zeit der Kriegsgefangenschaft nach dem 8. Mai 1945 nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen ist.

    Soweit der Kläger sich auf sonstige Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts stützen zu können glaubt, verkennt er, daß nicht diese die maßgebenden Grundsätze für einen Fall seiner Art enthalten, sondern daß insoweit das Urteil BVerwGE 18, 21 maßgebend war und geblieben ist.

  • BVerwG, 30.04.1969 - VI C 20.65

    Rechtsmittel

    Beide Begriffe schließen sich im Rahmen dieser Vorschrift, gegenseitig aus (vgl. hierzu auch BVerwGE 18, 21 [23]).
  • BVerwG, 09.10.1969 - VI B 57.68

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anspruch auf …

    Ob - anders als hier der Kläger vom Berufungsgericht - in dem eine andere Rechtsfrage betreffenden Urteil vom 30. Januar 1964 - BVerwG II C 2.61 - (Buchholz BVerwG 234, § 53 G 131 Nr. 43 = BVerwGE 18, 21) der dortige Kläger (Offizier z.V.) als Reserveoffizier angesehen worden ist, ist mit Rücksicht auf diese Entscheidungsgrundlage - fehlende Entlassung - ohne Belang, eine Abweichung auch schon deshalb ausgeschlossen, weil es sich um tatsächliche Umstände, nicht um eine Rechtsfrage handelt.
  • BVerwG, 05.05.1969 - VI C 43.66

    Erledigungserklärungen unter dem Vorbehalt gesetzlicher Änderungen - …

    Darunter fällt die in Satz 1 des § 35 Abs. 3 G 131 erwähnte Zeit der Kriegsgefangenschaft nicht (vgl. BVerwGE 18, 21 [23]).
  • BVerwG, 24.06.1970 - VI CB 10.68

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

    Abgesehen davon steht die von der Beschwerde angegriffene Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, daß die Zeit der vor dem 2. Weltkrieg abgeleisteten Wehrübungen und der Kriegsgefangenschaft nach dem 8. Mai 1945 bei den mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassenen und während des 2. Weltkriegs im Beurlaubtenstand wiederverwendeten - also nicht reaktivierten - früheren Berufsoffizieren nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen ist, im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteile vom 13. Oktober 1964 - BVerwG II C 55.63 - [Buchholz BVerwG 232, § 112 BBG Nr. 3] und vom 7. Dezember 1964 - BVerwG VI C 41.62 - [in bezug auf Wehrübungen]; BVerwGE 18, 21 [in bezug auf die Zeit der Kriegsgefangenschaft nach dem 8. Mai 1945]).
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