Rechtsprechung
| BVerwG, 30.08.1966 - II C 20.66 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Dienststelle im Sinne des Gesetzes zu Art. 131 GG (G 131) - "Vorschrift für die Verwendung der Schutzpolizei und der Gendarmerie (Einzeldienst) im täglichen Dienst" (VDP 27) als Verwaltungsanweisungen - Angriff gegen die allein dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung - ...
Verfahrensgang
- OVG Berlin, 09.11.1960 - VII B 66.59
- BVerwG, 30.08.1966 - II C 20.66
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 10.02.1960 - VI C 232.56
Anwendbarkeit des Kapitels I oder Kapitels II des Gesetzes zu Artikel 131 GG auf …
Auszug aus BVerwG, 30.08.1966 - II C 20.66
Eine solche Weisungsgebundenheit schließt ein gewisses Maß an organisatorischer und zweckbedingter Selbständigkeit nicht aus (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Februar 1960 - BVerwG VI C 232.56 - [ZBR 1960 S. 154]); dem hierarchischen Behördenaufbau ist es sogar wesensgemäß, daß die übergeordnete den nachgeordneten Dienststellen Weisungen erteilen kann. - BVerwG, 11.09.1958 - II C 289.57
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Auszug aus BVerwG, 30.08.1966 - II C 20.66
Dienststelle im Sinne des Gesetzes zu Art. 131 GG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine organisatorisch abgegrenzte Verwaltungseinheit, der ein örtlich und sachlich bestimmtes Aufgabengebiet zugewiesen ist; dabei ist auf die kleinste organisatorisch abgrenzbare Einheit abzustellen (BVerwGE 8, 20 [21]; 8, 147 [148]). - BVerwG, 12.02.1959 - II C 281.57
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Auszug aus BVerwG, 30.08.1966 - II C 20.66
Dienststelle im Sinne des Gesetzes zu Art. 131 GG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine organisatorisch abgegrenzte Verwaltungseinheit, der ein örtlich und sachlich bestimmtes Aufgabengebiet zugewiesen ist; dabei ist auf die kleinste organisatorisch abgrenzbare Einheit abzustellen (BVerwGE 8, 20 [21]; 8, 147 [148]).
- BVerwG, 08.02.1962 - II C 103.61
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Auszug aus BVerwG, 30.08.1966 - II C 20.66
Denn die Planstellenzuordnung hat nur die Bedeutung eines Beweisanzeichens für die Zugehörigkeit des Beamten zu einer bestimmten Dienststelle, und dieses Beweisanzeichen kann - wie es hier geschehen ist - durch andere Beweisanzeichen entkräftet werden, vor allem in Fällen, in denen zentralisierte Stellenpläne für eine Reihe nachgeordneter Dienststellen geführt wurden (ebenso Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 15. November 1961 - BVerwG VI C 113.58 - und vom 8. Februar 1962 - BVerwG II C 103.61 -). - BVerwG, 09.11.1960 - VI C 19.57
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Auszug aus BVerwG, 30.08.1966 - II C 20.66
Unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts bereits entschieden, daß sogar die Hauptabteilungen I und III der "Landesbauernschaft Bayerische Ostmark" als Dienststellen im Sinne des Gesetzes zu Art. 131 GG anzusehen seien (Urteile vom 9. November 1960 - BVerwG VI C 19.57 - und - BVerwG VI C 39.57 -). - BVerwG, 09.11.1960 - VI C 39.57
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Auszug aus BVerwG, 30.08.1966 - II C 20.66
Unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts bereits entschieden, daß sogar die Hauptabteilungen I und III der "Landesbauernschaft Bayerische Ostmark" als Dienststellen im Sinne des Gesetzes zu Art. 131 GG anzusehen seien (Urteile vom 9. November 1960 - BVerwG VI C 19.57 - und - BVerwG VI C 39.57 -). - BVerwG, 15.11.1961 - VI C 113.58
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Auszug aus BVerwG, 30.08.1966 - II C 20.66
Denn die Planstellenzuordnung hat nur die Bedeutung eines Beweisanzeichens für die Zugehörigkeit des Beamten zu einer bestimmten Dienststelle, und dieses Beweisanzeichen kann - wie es hier geschehen ist - durch andere Beweisanzeichen entkräftet werden, vor allem in Fällen, in denen zentralisierte Stellenpläne für eine Reihe nachgeordneter Dienststellen geführt wurden (ebenso Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 15. November 1961 - BVerwG VI C 113.58 - und vom 8. Februar 1962 - BVerwG II C 103.61 -).
- BVerwG, 27.10.1970 - VI C 47.66
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Mit Recht ist sodann in dem Urteil vom 30. August 1966 - BVerwG II C 20.66 - mit allgemeiner Bedeutung betont, daß die Planstellenzuordnung sich nur als Beweisanzeichen für die Zugehörigkeit des Beamten zu einer bestimmten Dienststelle darstellt, daß dieses Beweisanzeichen aber durch andere Beweisanzeichen entkräftet werden kann, vor allem in Fällen, in denen zentralisierte Stellenpläne für eine Reihe nachgeordneter Dienststellen geführt worden sind.Der Oberbundesanwalt meint, durch die kriegsbedingte Beschäftigung des Klägers in K... und G... sei seine Zugehörigkeit zu der Dienststelle in St. V... nicht gelöst worden; er beruft sich in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 1966 - BVerwG II C 20.66 -.
- BVerwG, 02.05.1967 - II C 12.67
Gewährung eines Ortszuschlages im Rahmen der Besoldung eines Beamten - Auslegung …
Für die Annahme einer "Dienststelle" genügt deshalb die Feststellung einer wenn auch nur geringfügigen organisatorischen Abgrenzbarkeit und einer Zuweisung von sachlich und örtlich bestimmten (Teil-)Aufgaben, zu denen auch bloße Vorarbeiten für andernorts zu treffende Entscheidungen zu rechnen sind (vgl. Urteil vom 30. August 1966 - BVerwG II C 20.66 -); auf die Zahl der dort Beschäftigten kommt es nicht an. - BVerwG, 15.08.1968 - II B 40.68
Annahme einer organisatorisch selbstständigen Verwaltungseinheit bei einer …
Hiernach hat die Planstellenzuordnung nur die Bedeutung eines Beweisanzeichens für die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Dienststelle, das durch andere Beweisanzeichen entkräftet werden kann, und zwar insbesondere in Fällen, in denen zentralisierte Stellenpläne für eine Reihe nachgeordneter Dienststellen geführt wurden(Urteile vom 15. November 1961 - BVerwG VI C 113.58 -, vom 8. Februar 1962 - BVerwG II C 103.61 - undvom 30. August 1966 - BVerwG II C 20.66 -).
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