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Rechtsprechung
   BVerwG, 11.09.1958 - II C 239.57   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1958,918
BVerwG, 11.09.1958 - II C 239.57 (https://dejure.org/1958,918)
BVerwG, Entscheidung vom 11.09.1958 - II C 239.57 (https://dejure.org/1958,918)
BVerwG, Entscheidung vom 11. September 1958 - II C 239.57 (https://dejure.org/1958,918)
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 19.02.1957 - 1 BvR 357/52

    Gestapo

    Auszug aus BVerwG, 11.09.1958 - II C 239.57
    In Anlehnung an das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 6, 132 [217]) vertritt der Senat die Meinung, daß der Bundesgesetzgeber die frühere Geheime Staatspolizei generell von den Rechten nach Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG ausschließen wollte, weil die generelle Berücksichtigung dieser Personengruppe - deren Aufgaben, wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, "in ihrem wesentlichen Kern mit den schlimmsten Willkür- und Unrechtsmaßnahmen des nationalsozialistischen Staates besonders eng verbunden waren" und deren Verfahren "Unrechts- und Willkürcharakter" trug - dem Geist der geltenden Verfassungsordnung widersprochen hätte, von der Art. 131 GG selbst ein Teil ist.
  • BVerwG, 29.05.1958 - II C 211.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 11.09.1958 - II C 239.57
    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl.Urteil vom 29. Mai 1958 - BVerwG II C 211.57 - veröff. in DVBl. 1958, 652) steht nämlich die Versetzung "von Amts wegen" in einem Gegensatz zu einer durch den Bediensteten veranlaßten Versetzung; sie ist mithin eine solche ohne förderliche Mitwirkung des Bediensteten.
  • BVerwG, 13.04.1956 - II C 129.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 11.09.1958 - II C 239.57
    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits früher für die Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 G 131 entschieden, daß ein Beamter am 8. Mai 1945 "bei" derjenigen Dienststelle in einem "Dienstverhältnis" stand, zu deren Stammpersonal er gehörte, bei der er insbesondere eine Planstelle hatte (BVerwG, Urteil vom 13. April 1956 - BVerwG II C 129.53 -;Beschluß vom 31. Juli 1957 - BVerwG VI B 55.56 - mit Hinweis auf BGHZ 19, 294;… ebenso Anders, Gesetz zu Art. 131 GG 3. Aufl. S. 34 Erl. 5 Abs. 2 zu § 1).
  • BVerwG, 31.01.1958 - VI B 224.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 11.09.1958 - II C 239.57
    Der Begriff "Dienststelle" ist gelegentlich seiner Auslegung im Rahmen des § 1 G 131 als eine zur Erfüllung bestimmter Aufgaben organisatorisch verselbständigte Verwaltungseinheit des öffentlichen Dienstes verstanden worden (vgl.Beschluß vom 31. Januar 1958 - BVerwG VI B 224.57 -).
  • BGH, 19.12.1955 - III ZR 190/54

    Zugehörigkeit des Beamten zur Dienststelle

    Auszug aus BVerwG, 11.09.1958 - II C 239.57
    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits früher für die Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 G 131 entschieden, daß ein Beamter am 8. Mai 1945 "bei" derjenigen Dienststelle in einem "Dienstverhältnis" stand, zu deren Stammpersonal er gehörte, bei der er insbesondere eine Planstelle hatte (BVerwG, Urteil vom 13. April 1956 - BVerwG II C 129.53 -;Beschluß vom 31. Juli 1957 - BVerwG VI B 55.56 - mit Hinweis auf BGHZ 19, 294;… ebenso Anders, Gesetz zu Art. 131 GG 3. Aufl. S. 34 Erl. 5 Abs. 2 zu § 1).
  • BVerwG, 31.07.1957 - VI B 55.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 11.09.1958 - II C 239.57
    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits früher für die Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 G 131 entschieden, daß ein Beamter am 8. Mai 1945 "bei" derjenigen Dienststelle in einem "Dienstverhältnis" stand, zu deren Stammpersonal er gehörte, bei der er insbesondere eine Planstelle hatte (BVerwG, Urteil vom 13. April 1956 - BVerwG II C 129.53 -;Beschluß vom 31. Juli 1957 - BVerwG VI B 55.56 - mit Hinweis auf BGHZ 19, 294;… ebenso Anders, Gesetz zu Art. 131 GG 3. Aufl. S. 34 Erl. 5 Abs. 2 zu § 1).
  • BGH, 10.02.1955 - III ZR 138/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 11.09.1958 - II C 239.57
    Auch nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10. Februar 1955, veröff. in DVBl. 1955, 363 = ZBR 1955, 186), es sei der Wille des Gesetzgebers bei Schaffung dieses Ausnahmetatbestandes gewesen, die für die Übergriffe der Geheimen Staatspolizei, die eine Trägerin der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft war, verantwortlichen Personen und die für diese, die verfassungsmäßigen Grundrechte mißachtende typische nationalsozialistische Einrichtung freiwillig Tätigen von der Betreuung auszuschließen, sei kein Unterschied nach der Art der verrichteten Amtsgeschäfte zu machen.
  • BVerwG, 20.04.1959 - VI C 422.56

    Rechtsmittel

    Bejahendenfalls würde es darauf ankommen, ob der Kläger dorthin von Amts wegen, d.h. ohne seine förderliche Mitwirkung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 1958 - BVerwG II C 239.57 -), versetzt worden war.

    Sofern der Kläger schon vor dem Übertritt in den preußischen Dienst bei einer Dienststelle der Geheimen Staatspolizei gestanden hatte, kommt es nicht mehr darauf an, ob er in den preußischen Dienst mit oder ohne seine förderliche Mitwirkung "versetzt" worden ist; die Milderungsregelung des § 67 G 131 knüpft an die Versetzung zur Geheimen Staatspolizei an; ob weitere Versetzungen innerhalb dieser Einrichtung von Amts wegen vorgenommen worden sind oder nicht, ist in diesem Zusammenhang rechtlich belanglos (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 1958 - BVerwG II C 239.57 -).

  • BVerwG, 26.11.1969 - VI C 121.65

    Ausschluss der Angehörigen der Waffen-SS von den Rechten aus dem Gesetz zu Art. …

    Eine Versetzung "von Amts wegen" liegt demnach nicht vor, wenn der Versetzte nicht lediglich Objekt, sondern auch Subjekt des Verfahrens gewesen ist, wenn er eine Willensbetätigung gezeigt hat, die entweder den "Versetzungswillen" der Behörde ausgelöst hat oder für diesen mitbestimmend gewesen ist, und er damit bei der Versetzung förderlich mitgewirkt hat (vgl. neben den bereits genannten die Urteile vom 16. Dezember 1958 - BVerwG II C 88.67 - [Buchholz BVerwG 234, § 67 G 131 Nr. 19], vom 11. September 1958 - BVerwG II C 122.57 - [Buchholz BVerwG 234, § 3 G 131 Nr. 1], vom 11. September 1958 - BVerwG II C 56.58 - [Buchholz BVerwG 234, § 3 G 131 Nr. 2], vom 11. September 1958 - BVerwG II C 239.57 - [Buchholz BVerwG 234, § 3 G 131 Nr. 6] und vom 11. September 1958 - BVerwG II C 384.57 - [Buchholz BVerwG 234, § 3 G 131 Nr. 4]).
  • BVerwG, 26.02.1963 - II B 51.61

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …

    Daß der Kläger noch am 8. Mai 1945 in einem Dienstverhältnis bei einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei stand, ergibt sich schließlich aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß ein Dienstverhältnis im Sinne des § 3 Nr. 4 G 131 als ein auf die Dauer angelegtes Beschäftigungsverhältnis nicht schon durch eine erkennbare kriegsbedingte, vorläufige oder vorübergehende Zwischen- oder Ausweichverwendung oder sonstige Beschäftigung eines Bediensteten der früheren Geheimen Staatspolizei bei einer Dienststelle außerhab dieser Einrichtung, sondern nur durch einen Vorgang beendet werden konnte, der die Dauerbeschäftigung dieses Bediensteten bei der früheren Geheimen Staatspolizei endgültig abschloß (BVerwGE 7, 228 [230]; Urteile vom 11. September 1958 - BVerwG II C 13.58 -, Buchholz BVerwG 234, § 3 G 131 Nr. 3 [S. 24/25], vom 11. September 1958 - BVerwG II C 387.57 -, Buchholz BVerwG 234, § 3 G 131 Nr. 4 [S. 28], vom 11. September 1958 - BVerwG II C 239.57 -, Buchholz BVerwG 234, § 3 G 131 Nr. 6 [S. 40] und vom 16. Dezember 1958 - BVerwG II C 236.57 -, Buchholz BVerwG 234, § 3 G 131 Nr. 16 [S. 70]).
  • BVerwG, 10.02.1960 - VI C 128.58

    Rechtsmittel

    Unter "Dienstverhältnis" im Sinne des § 3 Nr. 4 G 131 ist ferner ein auf die Dauer angelegtes Beschäftigungsverhältnis bei der Gestapo zu verstehen, das durch eine erkennbar vorübergehende oder kriegsbedingte Zwischenverwendung eines Gestapobeamten bei einer Dienststelle außerhalb der Gestapo nicht unterbrochen oder beendet werden kann (vgl.Urteile vom 11. September 1958 - BVerwG II C 56.58 - [BVerwGE 7, 228 und Buchholz BVerwG, 234, § 3 G 131 Nr. 2], - BVerwG II C 289.57 - [BVerwGE 8, 20 und Buchholz BVerwG, 234, § 3 G 131 Nr. 5], - BVerwG II C 239.57 - [Buchholz BVerwG, 234, § 3 G 131 Nr. 6], - BVerwG II C 92.58 - [Buchholz BVerwG, 234, § 67 G 131 Nr. 9] undUrteil vom 16. Dezember 1958 - BVerwG II C 236.57 - [Buchholz BVerwG, 234, § 3 G 131 Nr. 16]).
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