Rechtsprechung
| BVerwG, 11.09.1969 - II C 30.66 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Umfang eines Dienstweges im Zusammenhang mit einem Dienstunfall - Berücksichtigung der typischen privaten Lebenshaltung im Hinblick auf eine Dienstunfallregelung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- BVerwGE 34, 20
- DÖV 1970, 208
Wird zitiert von ... (14) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 16.05.1963 - II C 27.60
Bestehen eines Anspruchs auf Gewährung von Unfallhinterbliebenenversorgung - …
Auszug aus BVerwG, 11.09.1969 - II C 30.66
In Anknüpfung an diese Rechtsprechung habe das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 16, 103 [106]) hervorgehoben, daß ein Zusammenhang zwischen Dienst und Weg bestehe, wenn "die Gründe für das Zurücklegen des Weges im wesentlichen im Dienst zu finden" seien.In seiner Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht schon wiederholt ausgeführt, daß bei einem Unfall, den ein Beamter auf dem Wege nach oder von der Dienststelle erleidet, beamtenrechtlicher Unfallschutz zu gewähren ist, wenn der nach oder von der Dienststelle führende Weg im Dienst seine wesentliche Ursache hat, diese Voraussetzung ist in aller Regel dann gegeben, wenn der Beamte sich auf dem - unmittelbaren - Weg zwischen seiner Dienststelle und seiner regelmäßigen häuslichen Unterkunft befand, um sich zum Dienst zu begeben oder aus dem Dienst in seinen privaten Lebensbereich zurückzukehren (vgl. BVerwGE 16, 103 [106]; 21, 307 [310]).
- BVerwG, 06.07.1965 - II C 39.63
Begriff des Dienstunfalls - Unterbrechung des mit dem Dienst zusammenhängenden …
Auszug aus BVerwG, 11.09.1969 - II C 30.66
In seiner Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht schon wiederholt ausgeführt, daß bei einem Unfall, den ein Beamter auf dem Wege nach oder von der Dienststelle erleidet, beamtenrechtlicher Unfallschutz zu gewähren ist, wenn der nach oder von der Dienststelle führende Weg im Dienst seine wesentliche Ursache hat, diese Voraussetzung ist in aller Regel dann gegeben, wenn der Beamte sich auf dem - unmittelbaren - Weg zwischen seiner Dienststelle und seiner regelmäßigen häuslichen Unterkunft befand, um sich zum Dienst zu begeben oder aus dem Dienst in seinen privaten Lebensbereich zurückzukehren (vgl. BVerwGE 16, 103 [106]; 21, 307 [310]).
- BVerwG, 14.12.2004 - 2 C 66.03
Anerkennung; Dienstunfall; Schriftform; Sportunfall; Sportveranstaltung; …
Bei Unfällen im eher privaten Lebensbereich des Beamten müssen für ein Verhalten des Beamten, soll es der unfallgeschützten Sphäre zuzurechnen sein, die Anforderungen des Dienstes ursächlich sein (vgl. Urteil vom 11. September 1969 - BVerwG 2 C 30.66 - BVerwGE 34, 20, 22, auch bereits Urteil vom 30. Juni 1966 - BVerwG 2 C 17.63 - BVerwGE 24, 246, 249 zu dem Erfordernis des engen Zusammenhanges und der dafür wesentlichen Ursachen). - BVerwG, 12.02.1971 - VI C 36.66
Erhöhung von Versorgungsbezügen - Dienstausübung außerhalb einer Dienststelle
Bei einer solchen Ausgangslage müssen für ein Verhalten des Beamten, soll es der unfallgeschützten Sphäre zuzurechnen sein, die Anforderungen des Dienstes ursächlich sein (vgl. Urteil vom 11. September 1969 - BVerwG II C 30.66 - [BVerwGE 34, 20, 22], auch bereits Urteil vom 30. Juni 1966 - BVerwG II C 17.63 - [BVerwGE 24, 246, 249] zu dem Erfordernis des engen Zusammenhanges und der dafür wesentlichen Ursachen). - BVerwG, 04.06.1970 - II C 39.68
Anerkennung eines Dienstunfalls - Wegeunfall eines Beamten
Bei diesem typischen privaten Lebensbereich stellten sich dem Gesetzgeber, als wesentlich durch den Dienst bedingt diejenigen Verhaltensweisen des Beamten dar, für die neben den regelmäßigen Eigenheiten des vorgegebenen typischen privaten Lebensbereichs gerade auch die Anforderungen des Dienstes ursächlich sind (ebenso schon BVerwGE 34, 20 [21, 22]).
- BVerwG, 22.11.1971 - VI C 49.69
Dienstunfallschutz bei Aufenthalt während der kurzen Mittagspause in der …
Wenn in solchen Fällen ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Dienst zu bejahen und demzufolge der Dienstunfallschutz zu gewähren sei, so sei kein einleuchtender Grund ersichtlich, das Aufsuchen der Kantine in der offiziellen Mittagspause anders zu bewerten, zumal es sich bei der Einnahme einer warmen Mittagsmahlzeit um eine allgemeine, als solche auch von den Dienstherren anerkannte Übung (vgl. BVerwGE 34, 20) handele.Den Weg zwischen der Dienststelle und dem Oro, wo dem Beamten im zeitlichen Rahmen seiner jeweiligen Mittagspause die Einnahme einer Mahlzeit möglich sei, habe das Bundesverwaltungsgericht auch bei der sogenannten durchgehenden Arbeitszeit als einen mit dem Dienst zusammenhängenden Weg im Sinne des § 135 Abs. 2 Nr. 2 BBG anerkannt (BVerwGE 34, 20).
In solchen Fällen müssen für ein Verhalten des Beamten, soll es der dienstunfallrechtlich geschützten Sphäre zuzurechnen sein, die Anforderungen des Dienstes die wesentliche Ursache sein (vgl. auch hierzu das eben genannte Urteil des Senats im Anschluß an die ständige Rechtsprechung zum Wegeunfall, z.B. BVerwGE 24, 246 [249]; 34, 20 [22]).
- BVerwG, 21.06.1982 - 6 C 90.78
Anspruch eines Beamten auf Anerkennung eines Unfalls als Dienstunfall - Frage …
Diese Vorschrift hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin ausgelegt, daß bei einem Unfall, den ein Beamter auf dem Weg nach oder von der Dienststelle erleidet, beamtenrechtlicher Unfallschutz nur zu gewähren ist, wenn der nach oder von der Dienststelle führende Weg im Dienst seine wesentliche Ursache hat, wenn also andere mit dem Dienst nicht zusammenhängende Ursachen für das Zurücklegen des Weges in den Hintergrund treten (vgl. BVerwGE 16, 103 [106]; 19, 44 [45]; 21, 307 [310]; 24, 246 [249];Urteile vom 25. Juni 1969 - BVerwG 6 C 49.65 - [Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 36 = ZBR 1969, 347 = RiA 1969, 214] undvom 23. Januar 1970 - BVerwG 6 C 120.65 - [Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 38]; BVerwGE 34, 20 [21]; 35, 234 [240]).Diese Voraussetzung ist in der Regel nur dann gegeben, wenn der Beamte sich auf dem - unmittelbaren-Weg zwischen seiner Dienststelle und seiner regelmäßigen häuslichen Unterkunft befindet, um sich zum Dienst zu begeben oder aus den Dienst in seinen privaten Lebensbereich zurückzukehren (BVerwGE 16, 103 [106]; 21, 307 [310]; 34, 20 [21]; 35, 234 [241]).
- BVerwG, 24.11.1971 - VI C 119.67
Rechtsmittel
Für die Beurteilung des hier zur Erörterung stehenden Sachverhalts sind folgende vom II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 34, 20 (21 f.) [BVerwG 11.09.1969 - II C 30/66], und BVerwGE 35, 234 (240 f.) [BVerwG 04.06.1970 - II C 39/68] angestellte Erwägungen von Bedeutung: Art und Verlauf des in der Regel unter Unfallschutz stehenden unmittelbaren Weges zwischen der Dienststelle und der regelmäßigen häuslichen Unterkunft sind nicht nur durch die örtliche Lage der Dienststelle, sondern auch durch die Art und die örtliche Lage des privaten Lebensbereichs des Beamten bedingt.Zu der der gesetzlichen Dienstunfallregelung vorgegebenen typischen privaten Lebenshaltung des Beamten gehört die allgemeine - als solche auch von den Dienstherren anerkannte - Übung, mittags eine warme Mahlzeit einzunehmen (BVerwGE 34, 20 [22]).
- VG München, 24.09.2002 - M 12 K 00.6057
Voraussetzungen der Anerkennung eines Dienstunfalls im …
Denn der Kläger befand sich zum Unfallzeitpunkt auf dem Weg von der Dienststelle zu seiner Wohnung, so dass ein sog. Wegeunfall anzunehmen ist (so ausdrücklich BVerwGE 34, 20/21 [BVerwG 11.09.1969 - BVerwG II C 30.66]; ebenso Bauer in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, § 31 Erl. 11 Abschn. 1.4.1).Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in der hier erstgenannten Entscheidung zur vorliegend einschlägigen Fallkonstellation (BVerwGE 34, 20 [BVerwG 11.09.1969 - BVerwG II C 30.66]) - welche übrigens wegen ihrer "Beamtenfreundlichkeit" zu Lasten des Dienstherrn im Schrifttum nicht ohne Kritik geblieben ist, vgl. Brockhaus in Schütz/Maiwald, § 31 BeamtVG, Rd. Nr. 125 m.w.N. - erkennen lassen, dass diese für den Beamten großzügige Sicht der Dinge an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden muss, soll die Unfallfürsorgepflicht des Dienstherrn nicht überspannt werden.
- BVerwG, 23.01.1970 - VI C 120.65
Anerkennung eines Dienstunfalls - Wegeunfall eines Beamten
In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat das Berufungsgericht diese Vorschrift dahin ausgelegt, daß bei einem Unfall, den ein Beamter auf dem Wege nach oder von der Dienststelle erleidet, beamtenrechtlicher Unfallschutz nur zu gewähren ist, wenn der nach oder von der Dienststelle führende Weg im Dienst seine wesentliche Ursache hat, wenn also andere mit dem Dienst nicht zusammenhängende Ursachen für das Zurücklegen des Weges in den Hintergrund treten (vgl. Urteile vom 26. September 1962 - BVerwG VI C 147.59 -[Buchholz BVerwG 232, § 135 BBG Nr. 7 = ZBR 1963, 48] und vom 11. März 1965 - BVerwG II C 142.62 - [Buchholz BVerwG 232, § 135 BBG Nr. 24 = ZBR 1965, 246]; BVerwGE 16, 103 [106]; 19, 44 [45]; 21, 307 [310]; 24, 246 [249]; vgl. neuerdings die Urteile vom 25. Juni 1969 - BVerwG VI C 49.65 - ZBR 1969, 347 = RiA 1969, 214] und vom 11. September 1969 - BVerwG II C 30.66 - [ZBR 1969, 386]).Diese Voraussetzung ist in aller Regel dann gegeben, wenn der Beamte sich auf dem - unmittelbaren - Weg zwischen seiner Dienststelle und seiner regelmäßigen häuslichen Unterkunft befand, um sich zum Dienst zu begeben oder aus dem Dienst in seinen privaten Lebensbereich zurückzukehren (vgl. BVerwGE 16, 103 [106]; 21, 307 [310] sowie Urteil vom 11. September 1969 - BVerwG II C 30.66 -).
- BVerwG, 12.07.1972 - VI C 10.70
Dienstunfallschutz beim Abholen von Bezügen - Ausführung einer notwendigen …
Ähnliches gilt für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum sog. Wegeunfall (vgl. BVerwGE 19, 44; 21, 307 [BVerwG 06.07.1965 - II C 39/63]; 24, 246 [BVerwG 28.06.1966 - II C 10/64]; 34, 20 [BVerwG 05.09.1969 - IV C 67/68]; 35, 234 [BVerwG 04.06.1970 - II C 39/68]und neuerdings Urteil vom 24. November 1971 - BVerwG VI C 119.67 - [Buchholz 237.3 § 125 Nr. 1 = ZBR 1972, 117]). - VG München, 10.07.2014 - M 12 K 14.1393
Essen bei Weihnachtsfeier als dienstlicher Vorgang; Zweck von …
Bei Unfällen im eher privaten Bereich des Beamten müssen für ein Verhalten des Beamten, soll es der unfallgeschützten Sphäre zuzurechnen sein, die Anforderungen des Dienstes ursächlich sein (BVerwG, U.v. 11.9.1969, 2 C 30.66, BVerwGE 34, 20/22). - BVerwG, 06.07.1972 - VI B 20.72
Voraussetzungen für die Annahme eines Unfalls "in Ausübung oder infolge des …
- VG Göttingen, 01.06.2005 - 3 A 190/03
Dienstbezogenheit; Dienstunfall; Gemeinschaftsveranstaltung; Gemeinschaftszweck; …
- OVG Sachsen, 23.01.2013 - 2 A 554/10
Dienstunfall, Nahrungsaufnahme, Zurechnung
- VG Ansbach, 17.11.2009 - AN 1 K 09.01335
Voraussetzungen für die Anerkennung eines Sportunfalls als Dienstunfall
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