Rechtsprechung
| BVerwG, 23.07.1963 - II C 4.62 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.03.1961 - VIII A 971.61
- BVerwG, 23.07.1963 - II C 4.62
- BVerwG, 22.02.1966 - II C 4.62
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (9)
- BVerwG, 28.10.1959 - VI C 88.57
Auszug aus BVerwG, 23.07.1963 - II C 4.62
Das Berufungsgericht hat zwar nicht übersehen, daß nach der Rechtsprechung der mit dem öffentlichen Dienstrecht befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 8, 296 [304]; 9, 251 [254]; 11, 136 und die dort angeführten Urteile des erkennenden Senats) in der Regel das Interesse des Begünstigten an der Beständigkeit eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes dann hinter dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes zurücktreten muß, wenn der Verwaltungsakt den dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Gegenstand oder zur Folge hat, daß aber besondere Umstände vorliegen können, welche es nach Treu und Glauben gebieten, dem Interesse des Begünstigten den Vorrang vor dem öffentlichen Interesse zu geben.Ob Umstände der dargelegten Art hier vorliegen, ob z.B. der Kläger im Vertrauen auf die Festsetzung der Versorgung Maßnahmen getroffen hat, auf Grund derer ihm die Rücknahme der Versorgungsfestsetzung im Falle ihrer Fehlerhaftigkeit nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BVerwGE 9, 251 [256]), hat das Berufungsgericht nicht geprüft.
- BVerwG, 29.09.1960 - II C 145.58
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 23.07.1963 - II C 4.62
Das Berufungsgericht hat zwar nicht übersehen, daß nach der Rechtsprechung der mit dem öffentlichen Dienstrecht befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 8, 296 [304]; 9, 251 [254]; 11, 136 und die dort angeführten Urteile des erkennenden Senats) in der Regel das Interesse des Begünstigten an der Beständigkeit eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes dann hinter dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes zurücktreten muß, wenn der Verwaltungsakt den dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Gegenstand oder zur Folge hat, daß aber besondere Umstände vorliegen können, welche es nach Treu und Glauben gebieten, dem Interesse des Begünstigten den Vorrang vor dem öffentlichen Interesse zu geben.Von diesen Grundsätzen weicht auch das Urteil des Senats vom 29. September 1960 (BVerwGE 11, 136) nicht ab, auf welches sich der Kläger beruft; es bestand nur keine Veranlassung, sie in diesem Urteil ausdrücklich anzuführen.
- BVerwG, 30.08.1961 - IV C 86.58
Auszug aus BVerwG, 23.07.1963 - II C 4.62
Sie stehen auch nicht im Widerspruch zu der vom Kläger zitierten Entscheidung des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 13, 28).
- BVerwG, 24.09.1959 - II C 405.57
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 23.07.1963 - II C 4.62
Dabei wird übersehen, daß es nicht nur darauf ankommt, ob das Verhalten der Behörde geeignet war, in dem Betroffenen Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des begünstigenden Verwaltungsaktes zu erwecken, sondern weiterhin darauf, ob bei Abwägung des öffentlichen Interesses an der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes mit dem privaten Interesse an der Aufrechterhaltung des erlassenen begünstigenden Aktes besondere Umstände auf Seiten des Begünstigten zum Schutz dieses Vertrauens nötigen, oder ob ein besonderes öffentliches Interesse an der Rechtsbeständigkeit der zurückgenommenen Verfügung besteht, wie es z.B. hinsichtlich der Entscheidung der obersten Dienstbehörde zu § 7 G 131 in der Rechtsprechung anerkannt worden ist (vgl. BVerwGE 9, 155 [161 f.] sowie Urteil vom 27. Juni 1962 - BVerwG VI C 19.61 -, Buchholz BVerwG 234, § 7 G 131 Nr. 68 [S. 237 f.]; ebenso die Urteile des erkennenden Senats vom 22. November 1962 - BVerwG II C 80.60 und BVerwG II C 140.60 -). - BVerwG, 20.05.1959 - VI C 188.56
Auszug aus BVerwG, 23.07.1963 - II C 4.62
Das Berufungsgericht hat zwar nicht übersehen, daß nach der Rechtsprechung der mit dem öffentlichen Dienstrecht befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 8, 296 [304]; 9, 251 [254]; 11, 136 und die dort angeführten Urteile des erkennenden Senats) in der Regel das Interesse des Begünstigten an der Beständigkeit eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes dann hinter dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes zurücktreten muß, wenn der Verwaltungsakt den dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Gegenstand oder zur Folge hat, daß aber besondere Umstände vorliegen können, welche es nach Treu und Glauben gebieten, dem Interesse des Begünstigten den Vorrang vor dem öffentlichen Interesse zu geben. - BVerwG, 27.06.1962 - VI C 19.61
Versorgung der ehemaligen Soldaten - Anwendung der Maxime des Vertrauensschutzes …
Auszug aus BVerwG, 23.07.1963 - II C 4.62
Dabei wird übersehen, daß es nicht nur darauf ankommt, ob das Verhalten der Behörde geeignet war, in dem Betroffenen Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des begünstigenden Verwaltungsaktes zu erwecken, sondern weiterhin darauf, ob bei Abwägung des öffentlichen Interesses an der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes mit dem privaten Interesse an der Aufrechterhaltung des erlassenen begünstigenden Aktes besondere Umstände auf Seiten des Begünstigten zum Schutz dieses Vertrauens nötigen, oder ob ein besonderes öffentliches Interesse an der Rechtsbeständigkeit der zurückgenommenen Verfügung besteht, wie es z.B. hinsichtlich der Entscheidung der obersten Dienstbehörde zu § 7 G 131 in der Rechtsprechung anerkannt worden ist (vgl. BVerwGE 9, 155 [161 f.] sowie Urteil vom 27. Juni 1962 - BVerwG VI C 19.61 -, Buchholz BVerwG 234, § 7 G 131 Nr. 68 [S. 237 f.]; ebenso die Urteile des erkennenden Senats vom 22. November 1962 - BVerwG II C 80.60 und BVerwG II C 140.60 -). - BVerwG, 22.11.1962 - II C 140.60
Anerkennung ruhegehaltsfähiger Dienstzeiten - Verletzung der Grundsätze über die …
Auszug aus BVerwG, 23.07.1963 - II C 4.62
Dabei wird übersehen, daß es nicht nur darauf ankommt, ob das Verhalten der Behörde geeignet war, in dem Betroffenen Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des begünstigenden Verwaltungsaktes zu erwecken, sondern weiterhin darauf, ob bei Abwägung des öffentlichen Interesses an der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes mit dem privaten Interesse an der Aufrechterhaltung des erlassenen begünstigenden Aktes besondere Umstände auf Seiten des Begünstigten zum Schutz dieses Vertrauens nötigen, oder ob ein besonderes öffentliches Interesse an der Rechtsbeständigkeit der zurückgenommenen Verfügung besteht, wie es z.B. hinsichtlich der Entscheidung der obersten Dienstbehörde zu § 7 G 131 in der Rechtsprechung anerkannt worden ist (vgl. BVerwGE 9, 155 [161 f.] sowie Urteil vom 27. Juni 1962 - BVerwG VI C 19.61 -, Buchholz BVerwG 234, § 7 G 131 Nr. 68 [S. 237 f.]; ebenso die Urteile des erkennenden Senats vom 22. November 1962 - BVerwG II C 80.60 und BVerwG II C 140.60 -). - BVerwG, 22.11.1962 - II C 80.60
Auszug aus BVerwG, 23.07.1963 - II C 4.62
Dabei wird übersehen, daß es nicht nur darauf ankommt, ob das Verhalten der Behörde geeignet war, in dem Betroffenen Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des begünstigenden Verwaltungsaktes zu erwecken, sondern weiterhin darauf, ob bei Abwägung des öffentlichen Interesses an der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes mit dem privaten Interesse an der Aufrechterhaltung des erlassenen begünstigenden Aktes besondere Umstände auf Seiten des Begünstigten zum Schutz dieses Vertrauens nötigen, oder ob ein besonderes öffentliches Interesse an der Rechtsbeständigkeit der zurückgenommenen Verfügung besteht, wie es z.B. hinsichtlich der Entscheidung der obersten Dienstbehörde zu § 7 G 131 in der Rechtsprechung anerkannt worden ist (vgl. BVerwGE 9, 155 [161 f.] sowie Urteil vom 27. Juni 1962 - BVerwG VI C 19.61 -, Buchholz BVerwG 234, § 7 G 131 Nr. 68 [S. 237 f.]; ebenso die Urteile des erkennenden Senats vom 22. November 1962 - BVerwG II C 80.60 und BVerwG II C 140.60 -). - BVerwG, 21.11.1960 - VI C 75.58
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 23.07.1963 - II C 4.62
Diese Vorschrift, die als Härteregelung einen gewissen Besitzstand für die Zeit nach Inkrafttreten des Gesetzes zu Artikel 131 GG wahrt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. November 1960 - BVerwG VI C 75.58 -, Buchholz BVerwG 234, § 68 G 131 Nr. 1), setzt aber voraus, daß die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung einer Versorgung gegeben sind.
- BVerwG, 18.08.1966 - VI C 89.64
Anspruch auf Zahlung von Unterhaltsbeträgen an frühere berufsmäßige …
Auf die Revision des Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht durchUrteil vom 23. Juli 1963 - BVerwG II C 4.62 - das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.Die vom Berufungsgericht zwar zu Unrecht auf Grund des § 79 G 131, § 127 BRRG, aber im Ergebnis mit Recht wegen Abweichung des Berufungsurteils von dem Revisionsurteilvom 23. Juli 1963 - BVerwG II C 4.62 - gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassene Revision ist begründet.
Im übrigen enthält das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 23. Juli 1963 - BVerwG II C 4.62 - nicht den vom Berufungsgericht unterstellten Fassungsfehler, sondern lediglich einen Schreibfehler beim Zitat der einschlägigen Gesetzesstelle; der II. Senat hat sein Urteil durch Beschluß vom 22. Februar 1966 dahin berichtigt, daß es auf Seite 7 der Urteilsausfertigung in der vierten Zeile von unten in der Klammer statt "§ 53 Abs. 2 Satz 1" heißen muß: "§ 53 Abs. 1 Nr. 2".
Das Berufungsgericht hätte also kraft der Bindung an die rechtliche Beurteilung des Revisionsurteilsvom 23. Juli 1963 - BVerwG II C 4.62 - zunächst die von diesem Urteil geforderten Feststellungen treffen müssen, ob der Kläger im Vertrauen auf die Festsetzung der Versorgung Maßnahmen getroffen hatte, auf Grund deren ihm die Rücknahme der Versorgungsfestsetzung im Falle ihrer Fehlerhaftigkeit nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden konnte, und - wenn dies nicht der Fall war - ob er abgesehen von der Erfüllung des Stichtages die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung einer Versorgung erfüllte.
In demselben Umfang wie das Berufungsgericht ist auch das Revisionsgericht im erneuten Revisionsverfahren an die rechtliche Beurteilung desUrteils vom 23. Juli 1963 - BVerwG II C 4.62 - gebunden (BVerwGE 9, 117 [BVerwG 26.08.1959 - VI C 313/57] undUrteil vom 9. März 1962 - BVerwG IV C 99.61 -).
- BVerwG, 19.09.1969 - VI C 104.65
Ruhegehaltsfähige Dienstzeiten eines Beamten - Festsetzung eines …
Der Unterhaltsbeitrag gemäß § 68 Abs. 2 G 131 (F. 1957) ist dem Grunde nach nicht streitig; der Kläger erfüllt - als sogenannter "Stichtags-Verpasser" - die zehnjährige Statusdienstzeit des § 53 Abs. 1 Satz 2 G 131 (vgl. Urteile vom 23. Juli 1963 - BVerwG II C 4.62 - und vom 18. August 1966 - BVerwG VI C 89.64 - [Buchholz BVerwG 234, § 68 G 131 Nr. 6 = DÖD 1967, 34]).
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