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| BVerwG, 13.10.1966 - II C 52.64 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Entlassung eines Beamten auf Widerruf - Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.02.1964 - VI A 455/63
- BVerwG, 13.10.1966 - II C 52.64
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 03.12.1954 - II C 201.53
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 13.10.1966 - II C 52.64
Denn Rechte nach dem Gesetz zu Art. 131 GG, um die es dem Kläger wohl letztlich geht, stehen einem früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes, der vor dem 8. Mai 1945 aus Gründen, die nicht mit dem staatlichen Zusammenbruch des Jahres 1945 zusammenhängen, aus dem Dienst geschieden ist, auch dann nicht zu, wenn dieses Ausscheiden rechtlich "nichtig" war (vgl. BVerwGE 1, 251 [252]). - BVerwG, 11.05.1960 - VIII C 63.59
Max Brauer
Auszug aus BVerwG, 13.10.1966 - II C 52.64
Ferner ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, daß sogar Entlassungen aus dem Beamtenverhältnis, die als nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen aus Gründen der politischen Überzeugung, der Basse, des Glaubens oder der Weltanschauung erfolgt sind, die also unter besonders schweren Rechtsfehlern leiden, kraft der Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 291) nicht mit der Folge rechtsunwirksam ("nichtig") sind, daß die Beamten- oder Versorgungsrechte als bis heute fortbestehend zu behandeln sind; in Fällen dieser Art stehen dem Betroffenen nur die im Gesetz bestimmten Wiedergutmachungsansprüche zu (vgl. BVerwGE 8, 131 [134]; BVerwGE 10, 295 [297]; Urteil vom 5. April 1962 - BVerwG VIII C 32.61 - [Buchholz BVerwG 233, § 31 a BWGöD Nr. 3]). - BVerwG, 29.01.1959 - II C 119.57
Anwendbarkeit gegenüber nicht unter dieses Gesetz fallenden Personen - Vorschüsse …
Auszug aus BVerwG, 13.10.1966 - II C 52.64
Ferner ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, daß sogar Entlassungen aus dem Beamtenverhältnis, die als nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen aus Gründen der politischen Überzeugung, der Basse, des Glaubens oder der Weltanschauung erfolgt sind, die also unter besonders schweren Rechtsfehlern leiden, kraft der Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 291) nicht mit der Folge rechtsunwirksam ("nichtig") sind, daß die Beamten- oder Versorgungsrechte als bis heute fortbestehend zu behandeln sind; in Fällen dieser Art stehen dem Betroffenen nur die im Gesetz bestimmten Wiedergutmachungsansprüche zu (vgl. BVerwGE 8, 131 [134]; BVerwGE 10, 295 [297]; Urteil vom 5. April 1962 - BVerwG VIII C 32.61 - [Buchholz BVerwG 233, § 31 a BWGöD Nr. 3]). - BVerwG, 05.04.1962 - VIII C 32.61
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 13.10.1966 - II C 52.64
Ferner ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, daß sogar Entlassungen aus dem Beamtenverhältnis, die als nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen aus Gründen der politischen Überzeugung, der Basse, des Glaubens oder der Weltanschauung erfolgt sind, die also unter besonders schweren Rechtsfehlern leiden, kraft der Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 291) nicht mit der Folge rechtsunwirksam ("nichtig") sind, daß die Beamten- oder Versorgungsrechte als bis heute fortbestehend zu behandeln sind; in Fällen dieser Art stehen dem Betroffenen nur die im Gesetz bestimmten Wiedergutmachungsansprüche zu (vgl. BVerwGE 8, 131 [134]; BVerwGE 10, 295 [297]; Urteil vom 5. April 1962 - BVerwG VIII C 32.61 - [Buchholz BVerwG 233, § 31 a BWGöD Nr. 3]).
- BVerwG, 25.08.1967 - VI B 27.66
Anforderungen an die Darlegung und Bezeichnung der grundsätzlichen Bedeutung …
Insofern ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt, daß die beamtenrechtlichen Folgen der Aufhebung von Strafurteilen, die als nationalsozialistisches Unrecht anzusehen sind, ihre Regelung ausschließlich im Bundesgesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (BWGöD) gefunden haben, daß diese Regelung ihren Grund darin findet, daß der nationalsozialistische Staat in der Lage gewesen ist, seine Willkürmaßnahmen viele Jahre hindurch fortzusetzen, daß eine Entwirrung der durch diese Unrechtsakte geschaffenen Lage eine restitutio in integrum ausgeschlossen und eine besondere gesetzliche Regelung notwendig gemacht hat (Urteile vom 29. Januar 1959 [BVerwGE 8, 131, 132 [BVerwG 29.01.1959 - II C 119/57]] und vom 13. Oktober 1966 - BVerwG II C 52.64 -). - BVerwG, 19.08.1968 - II B 26.68
Anfechtung des Beschlusses eines Oberverwaltungsgerichts mit der Beschwerde an …
Denn das Bundesverwaltungsgericht hat schon wiederholt klargestellt, daß ein früherer Beamter aus dem Gesetz zu Art. 131 GG auch dann keine Rechte herleiten kann, wenn die vor dem 8. Mai 1945 erfolgte Beendigung seines Beamtenverhältnisses gesetzwidrig, ja sogar, wenn sie rechtlich nichtig war (vgl. u.a. Urteil vom 13. Oktober 1966 - BVerwG II C 52.64 - mit weiteren Hinweisen, besonders auf BVerwGE 1 S. 251 [BVerwG 03.12.1954 - II C 201/53] [252]), weil es dann immer noch an dem weiteren anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmal fehlt, daß der Beamte "aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen", nämlich aus Gründen, die mit dem staatlichen Zusammenbruch zusammenhängen, aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist.
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