Rechtsprechung
| BVerwG, 29.03.1966 - II C 60.64 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen armutbedingter Versäumung der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels - Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 14.02.1964 - 98 III 63
- BVerwG, 29.03.1966 - II C 60.64
- BVerwG, 05.07.1966 - II C 60.64
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 26.01.1961 - VIII B 194.60
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 29.03.1966 - II C 60.64
Voraussetzung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen armutbedingter Versäumung der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels ist, daß die arme Partei innerhalb dieser Frist die Bewilligung des Armenrechts nachgesucht und dem Gericht alle zumutbaren Angaben gemacht und alle Unterlagen beigebracht hat, die erforderlich sind, damit über das Gesuch alsbald entschieden werden kann; es würde den Rechtsmittelgegner ungerechtfertigt benachteiligen, wenn der Antragsteller es in der Hand hätte, noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist die erforderlichen Angaben und Unterlagen beizubringen, obwohl ihm dies vor Ablauf der Frist möglich und zumutbar war; denn damit bliebe es unnötig lange in der Schwebe, ob die in der Vorinstanz ergangene Entscheidung rechtskräftig geworden ist (vgl. hierzu u.a. Bundesgerichtshof, Beschluß vom 23. Juni 1956 - IV ZA 46/56 - [LM Nr. 10 zu § 114 ZPO; NJW 1956, 1435] und Urteil vom 3. Dezember 1956 - III ZR 107/55 - [LM Nr. 14 zu § 234 ZPO; NJW 1957, 263]; Bundesverwaltungsgericht, u.a. Beschluß vom 26. Januar 1961 - BVerwG VIII B 194.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 60 VwGO Nr. 5; DVBl. 1961, 294], Beschluß vom 24. Mai 1962 - BVerwG VIII B 59.62 - und Beschluß vom 10. Februar 1966 - BVerwG II ER 201.66 -). - BGH, 03.12.1956 - III ZR 107/55
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 29.03.1966 - II C 60.64
Voraussetzung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen armutbedingter Versäumung der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels ist, daß die arme Partei innerhalb dieser Frist die Bewilligung des Armenrechts nachgesucht und dem Gericht alle zumutbaren Angaben gemacht und alle Unterlagen beigebracht hat, die erforderlich sind, damit über das Gesuch alsbald entschieden werden kann; es würde den Rechtsmittelgegner ungerechtfertigt benachteiligen, wenn der Antragsteller es in der Hand hätte, noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist die erforderlichen Angaben und Unterlagen beizubringen, obwohl ihm dies vor Ablauf der Frist möglich und zumutbar war; denn damit bliebe es unnötig lange in der Schwebe, ob die in der Vorinstanz ergangene Entscheidung rechtskräftig geworden ist (vgl. hierzu u.a. Bundesgerichtshof, Beschluß vom 23. Juni 1956 - IV ZA 46/56 - [LM Nr. 10 zu § 114 ZPO; NJW 1956, 1435] und Urteil vom 3. Dezember 1956 - III ZR 107/55 - [LM Nr. 14 zu § 234 ZPO; NJW 1957, 263]; Bundesverwaltungsgericht, u.a. Beschluß vom 26. Januar 1961 - BVerwG VIII B 194.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 60 VwGO Nr. 5; DVBl. 1961, 294], Beschluß vom 24. Mai 1962 - BVerwG VIII B 59.62 - und Beschluß vom 10. Februar 1966 - BVerwG II ER 201.66 -). - BVerwG, 10.02.1966 - II ER 201.66
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 29.03.1966 - II C 60.64
Voraussetzung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen armutbedingter Versäumung der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels ist, daß die arme Partei innerhalb dieser Frist die Bewilligung des Armenrechts nachgesucht und dem Gericht alle zumutbaren Angaben gemacht und alle Unterlagen beigebracht hat, die erforderlich sind, damit über das Gesuch alsbald entschieden werden kann; es würde den Rechtsmittelgegner ungerechtfertigt benachteiligen, wenn der Antragsteller es in der Hand hätte, noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist die erforderlichen Angaben und Unterlagen beizubringen, obwohl ihm dies vor Ablauf der Frist möglich und zumutbar war; denn damit bliebe es unnötig lange in der Schwebe, ob die in der Vorinstanz ergangene Entscheidung rechtskräftig geworden ist (vgl. hierzu u.a. Bundesgerichtshof, Beschluß vom 23. Juni 1956 - IV ZA 46/56 - [LM Nr. 10 zu § 114 ZPO; NJW 1956, 1435] und Urteil vom 3. Dezember 1956 - III ZR 107/55 - [LM Nr. 14 zu § 234 ZPO; NJW 1957, 263]; Bundesverwaltungsgericht, u.a. Beschluß vom 26. Januar 1961 - BVerwG VIII B 194.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 60 VwGO Nr. 5; DVBl. 1961, 294], Beschluß vom 24. Mai 1962 - BVerwG VIII B 59.62 - und Beschluß vom 10. Februar 1966 - BVerwG II ER 201.66 -). - BGH, 23.06.1956 - IV ZA 46/56
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 29.03.1966 - II C 60.64
Voraussetzung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen armutbedingter Versäumung der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels ist, daß die arme Partei innerhalb dieser Frist die Bewilligung des Armenrechts nachgesucht und dem Gericht alle zumutbaren Angaben gemacht und alle Unterlagen beigebracht hat, die erforderlich sind, damit über das Gesuch alsbald entschieden werden kann; es würde den Rechtsmittelgegner ungerechtfertigt benachteiligen, wenn der Antragsteller es in der Hand hätte, noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist die erforderlichen Angaben und Unterlagen beizubringen, obwohl ihm dies vor Ablauf der Frist möglich und zumutbar war; denn damit bliebe es unnötig lange in der Schwebe, ob die in der Vorinstanz ergangene Entscheidung rechtskräftig geworden ist (vgl. hierzu u.a. Bundesgerichtshof, Beschluß vom 23. Juni 1956 - IV ZA 46/56 - [LM Nr. 10 zu § 114 ZPO; NJW 1956, 1435] und Urteil vom 3. Dezember 1956 - III ZR 107/55 - [LM Nr. 14 zu § 234 ZPO; NJW 1957, 263]; Bundesverwaltungsgericht, u.a. Beschluß vom 26. Januar 1961 - BVerwG VIII B 194.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 60 VwGO Nr. 5; DVBl. 1961, 294], Beschluß vom 24. Mai 1962 - BVerwG VIII B 59.62 - und Beschluß vom 10. Februar 1966 - BVerwG II ER 201.66 -). - BVerwG, 24.05.1962 - VIII B 59.62
Auszug aus BVerwG, 29.03.1966 - II C 60.64
Voraussetzung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen armutbedingter Versäumung der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels ist, daß die arme Partei innerhalb dieser Frist die Bewilligung des Armenrechts nachgesucht und dem Gericht alle zumutbaren Angaben gemacht und alle Unterlagen beigebracht hat, die erforderlich sind, damit über das Gesuch alsbald entschieden werden kann; es würde den Rechtsmittelgegner ungerechtfertigt benachteiligen, wenn der Antragsteller es in der Hand hätte, noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist die erforderlichen Angaben und Unterlagen beizubringen, obwohl ihm dies vor Ablauf der Frist möglich und zumutbar war; denn damit bliebe es unnötig lange in der Schwebe, ob die in der Vorinstanz ergangene Entscheidung rechtskräftig geworden ist (vgl. hierzu u.a. Bundesgerichtshof, Beschluß vom 23. Juni 1956 - IV ZA 46/56 - [LM Nr. 10 zu § 114 ZPO; NJW 1956, 1435] und Urteil vom 3. Dezember 1956 - III ZR 107/55 - [LM Nr. 14 zu § 234 ZPO; NJW 1957, 263]; Bundesverwaltungsgericht, u.a. Beschluß vom 26. Januar 1961 - BVerwG VIII B 194.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 60 VwGO Nr. 5; DVBl. 1961, 294], Beschluß vom 24. Mai 1962 - BVerwG VIII B 59.62 - und Beschluß vom 10. Februar 1966 - BVerwG II ER 201.66 -).
- BVerwG, 22.08.1980 - 5 B 39.79
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Antrag auf Beiordnung eines …
Ebenso wie bei armutsbedingter Versäumnis einer gesetzlichen Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gewährt werden kann, wenn der Betroffene während des Laufs der Frist ein Armenrechtsgesuch stellt und alle ihm zumutbaren Angaben macht (BVerwGE 15, 306; Beschluß vom 29. März 1966 - BVerwG 2 C 60.64 -), kann auch in einem Falle der vorliegenden Art die Fristversäumnis nur dann als unverschuldet im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO angesehen werden, wenn der Betroffene noch innerhalb der Beschwerdefrist um die Bestellung eines Notanwalts nachsucht (vgl. auch BSG, Beschluß vom 7. November 1961 - 9 RV 194/60 - [Leitsatz NJW 1962, 838]). - BVerwG, 13.10.1969 - IV B 148.69
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Versäumung der …
Sie wäre wegen des noch nicht bewilligten Armenrechts nur dann entschuldigt, wenn das Armenrechtsgesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist gestellt worden wäre (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. die Beschlüsse vom 24. September 1963 - BVerwG III C 111.63 - [ZLA 1965, 247], vom 3. Dezember 1963 - BVerwG II ER 205.63 -, vom 10. Februar 1966 - BVerwG II ER 201.66 -, vom 29. März 1966 - BVerwG II C 60.64 -, vom 19. April 1968 - BVerwG IV B 65.68 -).
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