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Rechtsprechung
   BVerwG, 22.03.1962 - II C 71.61   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1962,186
BVerwG, 22.03.1962 - II C 71.61 (https://dejure.org/1962,186)
BVerwG, Entscheidung vom 22.03.1962 - II C 71.61 (https://dejure.org/1962,186)
BVerwG, Entscheidung vom 22. März 1962 - II C 71.61 (https://dejure.org/1962,186)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anwendung der Vorschrift des § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Gesetz zu Art. 131 GG (G 131) auf einen versorgungsberechtigten Berufssoldaten der früheren Wehrmacht bei Berechnung seiner Versorgungsbezüge nach Maßgabe der Besoldungsordnung C - Prüfung eines Verstoßes gegen den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    G 131 § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

Papierfundstellen

  • BVerwGE 14, 88
 
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Wird zitiert von ... (18)Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 371/52

    Berufssoldatenverhältnisse

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1962 - II C 71.61
    Denn dieser Vorgang war eine Folge weder des Berufssoldaten- noch, des Versorgungsverhältnisses, sondern einer Dienstleistung als Wehrpflichtiger und vermittelte aus den mitgeteilten Gründen dem Kläger nicht ein neues Rechtsverhältnis, dessen Regelung das Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes zu dienen bestimmt ist, sondern führte lediglich zu einer Änderung seiner Versorgungsbezüge, an deren Höhe der Bundesgesetzgeber bei der Neuregelung der Rechtsverhältnisse nach Art. 131 des Grundgesetzes, nicht gebunden war (vgl. BVerfGE 3, 288 [BVerfG 26.02.1954 - 1 BvR 371/52];… Anders "G 131" 4. Aufl. S. 336 Erl. 3 zu § 64).
  • BVerwG, 24.05.1957 - VI C 395.56
    Auszug aus BVerwG, 22.03.1962 - II C 71.61
    Diese Auslegung des § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 G 131 steht auch nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß bei der Feststellung der Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift auf den Stichtag des 8. Mai 1945 abzustellen, also insbesondere "bisherige Bemessungsgrundlage" im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 1 G 131 die am 8. Mai 1945 maßgebend gewesene Bemessungsgrundlage ist (vgl. BVerwGE 5, 86 [BVerwG 24.05.1957 - VI C 395/56] [90]; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1959 - BVerwG VI C 298.56 -).
  • BVerwG, 09.11.1959 - VI C 45.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1962 - II C 71.61
    Diese Rechtsansicht widerspreche auch nicht dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 1959 - BVerwG VI C 45.59 -, in welchem das Bundesverwaltungsgericht sich lediglich an die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin gehalten habe, daß der damalige Kläger nicht Versorgungsbezüge nach der Besoldungsordnung C erhalten habe.
  • BVerwG, 02.01.1963 - VI C 113.60

    Verbesserung der Versorgung eines Soldaten nach dem Offizierspensionsgesetz bei …

    Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 22. März 1962 - BVerwG II C 71.61 - die Spezialbestimmungen der §§ 53, 64 G 131 nicht genügend gewürdigt.

    Für die vorliegende Sache einschlägig ist vielmehr insoweit das den Beteiligten bekannte Urteil BVerwGE 14, 88 [BVerwG 22.03.1962 - II C 71/61] - BVerwG II C 71.61 -.

    Somit ist, wie im Urteil BVerwGE 14, 88 [BVerwG 22.03.1962 - II C 71/61] dargetan, als "bisherige Bemessungsgrundlage" im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 1 G 131 nur die vor der Besoldungsordnung G der Versorgung des Berufssoldaten zugrunde gelegte Regelung des einschlägigen Besoldungs- und Versorgungsrechts zu verstehen, und zwar auch dann, wenn die diesem früheren Recht zu entnehmende Bemessungsgrundlage späterhin wegen einer Kriegsdienstverwendung außerhalb des Berufssoldatenverhältnisses durch eine Neuberechnung der Versorgungsbezüge auf Grund des § 31 EWPVG nach der Besoldungsordnung C abgelöst worden war.

    Fehl geht auch die auf das Urteil BVerwGE 14, 88 [BVerwG 22.03.1962 - II C 71/61] gestützte Argumentation des Klägers, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts "bisherige Bemessungsgrundlage" im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 1 G 131 die am 8. Mai 1945 maßgebend gewesene, für den Kläger also die gemäß der Besoldungsordnung C ermittelte Bemessungsgrundlage sei.

  • BVerwG, 12.06.1963 - VI C 70.61
    Wehrpflichtiger des Beurlaubtenstandes (Offizier z.V.) zum Kriegswehrdienst herangezogen wurde und Kriegsbesoldung nach der Besoldungsordnung C anstelle seiner damals ruhenden Offizierspension erhielt (vgl. BVerwGE 14, 88 [BVerwG 22.03.1962 - II C 71/61] und seither ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

    Art. 131 GG die insbesondere den §§ 53 ff. zu entnehmende Tendenz innewohnt, frühere Berufssoldaten und frühere Beamte grundsätzlich versorgungsrechtlich gleichzubehandeln (vgl. BVerwGE 14, 88 [BVerwG 22.03.1962 - II C 71/61] [92]).

    Rechtsansicht auf das Urteil BVerwGE 14, 88 [BVerwG 22.03.1962 - II C 71/61] stützen zu können.

  • BVerwG, 24.07.1969 - VI B 10.69

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

    Die Beschwerde enthält keine Gesichtspunkte, die zu einer nochmaligen Überprüfung der vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten ständigen Rechtsprechung der Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts zum Personenkreis der sog. Altversorgungsempfänger der früheren Wehrmacht (vgl. BVerwGE 14, 88 [BVerwG 22.03.1962 - II C 71/61]) Anlaß geben könnten.

    Unzutreffend ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, das Bundesverwaltungsgericht habe in BVerwGE 14, 88 (93) [BVerwG 22.03.1962 - II C 71/61] u.a. darauf hingewiesen, daß das Einsatzfürsorge- und -versorgungsgesetz durch das Kontrollratsgesetz Nr. 34 aufgehoben sei, so daß der Bundesgesetzgeber bei Erlaß des Gesetzes zu Art. 131 GG nicht berechtigt gewesen wäre, die aufgrund des Einsatzfürsorge- und -versorgungsgesetzes getroffenen Maßnahmen zu berücksichtigen.

    Daß die mit BVerwGE 14, 88 [BVerwG 22.03.1962 - II C 71/61] eingeleitete Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht durch die in der Beschwerdeschrift angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Dezember 1962 (BVerfGE 15, 167) und vom 7. Mai 1963 (BVerfGE 16, 94) überholt ist, hat der Senat bereits im Beschluß vom 29. Juni 1966 - BVerwG VI B 7.65 näher dargelegt.

  • BVerwG, 29.06.1966 - VI B 7.65
    Entgegen der Auffassung des Klägers würde für das Revisionsgericht kein Anlaß bestehen, im Hinblick auf die in der Beschwerdeschrift angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Dezember 1962 (BVerfGE 15, 167) und vom 7. Mai 1963 (BVerfGE 16, 94) die von den Beamtensenaten des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte Rechtsprechung zur "bisherigen Bemessungsgrundlage" (vgl. § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 G 131) bei der Festsetzung von Versorgungsbezügen der Berufssoldaten der früheren Wehrmacht (vgl. BVerwGE 14, 88 [BVerwG 22.03.1962 - II C 71/61]) aufzugeben.

    Es ist ferner nicht ersichtlich und in der Beschwerdeschrift auch nicht näher (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO) dargetan, inwiefern die Entscheidung BVerfGE 15, 167 geeignet sein könnte, der durch BVerwGE 14, 88 [BVerwG 22.03.1962 - II C 71/61] eingeleiteten Rechtsprechung die Grundlage zu entziehen.

    Jedenfalls läßt sich mit jenem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts hier keine von BVerwGE 14, 88 [BVerwG 22.03.1962 - II C 71/61] abweichende Entscheidung zugunsten des Klägers rechtfertigen; denn sein Anspruch auf Versorgung wurde als solcher durch das Gesetz zu Art. 131 GG nicht beseitigt.

  • BVerwG, 11.07.1968 - VI B 50.67

    Anforderungen an die Darlegung und Bezeichnung der grundsätzlichen Bedeutung …

    Das Oberverwaltungsgericht verkenne die Tatsachenlage insoweit, als es sie mit der dem Urteil in BVerwGE 14, 88 [BVerwG 22.03.1962 - II C 71/61] zugrunde liegenden identifiziere.

    Dabei kann offen bleiben, ob die Beschwerde mit dem Hinweis auf BVerwGE 14, 88 [BVerwG 22.03.1962 - II C 71/61] überhaupt diesen Zulassungsgrund hat geltend machen wollen und die Beschwerde insoweit den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.

    Zu der Rechtsfrage, die die Beschwerde - wie dargelegt - möglicherweise als rechtsgrundsätzlich hat bezeichnen wollen, besagt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 14, 88 [BVerwG 22.03.1962 - II C 71/61] überhaupt nichts.

  • BVerwG, 25.11.1965 - II C 9.64

    Versorgung der vor Inkrafttreten der Besoldungsordnung C aus dem …

    Der Anwendung des § 64 G 131 stehe nicht entgegen, daß das Ruhegehalt des Ehemannes der Klägerin im Anschluß an seine Kriegswehrdienstleistung als Major z.V. und Oberstleutnant z.V. auf Grund der - nicht für Berufssoldaten, sondern nur für die als Wehrpflichtige wiederverwendeten Versorgungsempfänger geltenden - Vorschriften des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetzes und des Einsatzfürsorge- und -versorgungsgesetzes neu festgesetzt worden sei (zu vgl. BVerwGE 14, 88 ff. [BVerwG 22.03.1962 - II C 71/61]).

    Insoweit hält der erkennende Senat an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 14, 88 ff. [BVerwG 22.03.1962 - II C 71/61]) fest.

  • BVerwG, 13.10.1964 - II C 55.63

    Rechtsmittel

    Das dieses Urteil durch Zurückweisung der Berufung des Beklagten bestätigende Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 9. Februar 1961 ist vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 22. März 1962 - BVerwG II C 71.61 - (BVerwGE 14, 88 [BVerwG 22.03.1962 - II C 71/61]) wegen unrichtiger Annahme der Nichtanwendbarkeit des § 64 G 131 aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zur Prüfung der Anrechenbarkeit der Übungszeiten des Klägers auf dessen ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückverwiesen worden.

    Insoweit kommt als Rechtsgrundlage nur die auf den Kläger anwendbare (vgl. BVerwGE 14, 88 [BVerwG 22.03.1962 - II C 71/61]) Regelung des § 64 Abs. 1 Satz 1 G 131 (F. 1953) in Verbindung mit § 112 Nr. 1 BBG in Betracht.

  • BVerwG, 11.10.1962 - II C 146.60

    Rechtsmittel

    Der Beklagte tritt der Revision mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 1962 - BVerwG II C 71.61 - entgegen.

    Der erkennende Senat hat schon in dem von dem Beklagten angeführten Urteil vom 22. März 1962 (BVerwGE 14, 88 [BVerwG 22.03.1962 - II C 71/61]) unter Hinweis auf die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 G 131 enthaltene Abgrenzung des berechtigten Personenkreises ausgeführt, daß des Gesetz zu Artikel 131 GG grundsätzlich nur an die Rechte anknüpft, die dem Betroffenen (oder seinen Hinterbliebenen, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 5 G 131) am 8. Mai 1945 auf Grund des - damals noch bestehenden oder damals schon durch Versetzung in den Ruhestand mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung beendeten früheren - Berufssoldaten Verhältnisses zustanden.

  • BVerwG, 08.01.1970 - VI C 97.64

    Anforderungen an die Berechnung des Versorgungsanspruchs eines ursprünglich schon …

    Daran ändert es nichts, daß der Kläger im zweiten Weltkrieg als Offizier z.V. zum Kriegswehrdienst herangezogen worden ist (BVerwGE 14, 88 [BVerwG 22.03.1962 - II C 71/61]).
  • BVerwG, 21.12.1962 - VI C 107.60

    Recht der von Art. 131 GG erfassten Berufssoldaten - Kumulative Anwendung von § …

    Der Kläger gehört zu dem Personenkreis des § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 G 131, da er im Jahre 1920 und damit vor dem im Jahre 1927 erfolgten Inkrafttreten der Besoldungsordnung C in den Ruhestand getreten ist; daran ändert es nichts, daß der Kläger im zweiten Weltkrieg als z.T.-Offizier zum Kriegswehrdienst herangezogen wurde (BVerwGE 14, 88 [BVerwG 22.03.1962 - II C 71/61]).
  • BVerwG, 16.10.1980 - 6 B 120.80

    Ausschluss einer Anrechnung der Kriegsgefangenschaft auf Grund eines Verzichts …

  • BVerwG, 06.03.1963 - VI C 101.60

    Begriff der "Versorgung nach den allgemeinen Vorschriften" im Sinne des § 181a …

  • VGH Hessen, 29.11.1966 - OS I 79/65
  • BVerwG, 27.09.1962 - II C 125.60

    Gewährung von Versorgungsbezügen nach dem Gesetz zur Regelung der …

  • BVerwG, 14.08.1974 - VI C 30.71

    Begriff der Wiederverwendung von Ruhestandsbeamten im zweiten Weltkrieg - …

  • BVerwG, 17.01.1963 - II C 48.60

    Anspruch auf Gewährung von Ruhegehalt nach der Besoldungsgruppe A 2 b RBO nach …

  • BVerwG, 11.10.1962 - II C 59.61

    Anrechnung von Dienstzeiten für die Versorgung von Berufssoldaten nach dem Gesetz …

  • BVerwG, 17.10.1963 - VIII C 27.63

    Rechtsmittel

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