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Rechtsprechung
   BVerwG, 10.03.1966 - II C 8.63   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1966,967
BVerwG, 10.03.1966 - II C 8.63 (https://dejure.org/1966,967)
BVerwG, Entscheidung vom 10.03.1966 - II C 8.63 (https://dejure.org/1966,967)
BVerwG, Entscheidung vom 10. März 1966 - II C 8.63 (https://dejure.org/1966,967)
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 16.07.1964 - II C 66.61

    Anspruch eines Beamten auf neue Sachentscheidung bei "Änderung der Sachlage" …

    Auszug aus BVerwG, 10.03.1966 - II C 8.63
    Obwohl jede dieser das Schlußergebnis tragenden Teilentscheidungen wesentlicher Bestandteil des Versorgungsfestsetzungsbescheides ist, erfordert es das in den Rechtsbehelfsfristen der Verwaltungsgerichtsordnung zum Ausdruck gelangte Gebot der rechtlichen Befriedung - von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen (vgl. dazu BVerwGE 19, 153 [155]) -, einen solchen Bescheid als unanfechtbar und deshalb der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung entzogen bezüglich derjenigen Entscheidungskomponenten anzusehen, die in diesem Bescheid aus unanfechtbar gewordenen früheren Bescheiden lediglich ungeprüft übernommen und wiederholt worden sind.

    Daß der Beklagte nicht aus Rechtsgründen gehindert war, den Rechtsweg auch insoweit, also auch bezüglich der streitigen Anwendbarkeit des § 54 G 131 (F. 1957) und der Anwendbarkeit des sogenannten Beförderungsschnitts (§ 110 BBG), erneut zu eröffnen, daß er ihn also auch ohne Änderung der Sach- und Rechtslage und ohne Vorliegen von Wiederaufnahmegründen erneut hätte eröffnen dürfen, ändert nichts an der Rechtslage, weil es regelmäßig im Ermessen der Verwaltung steht, ob sie in eine neue Prüfung eintreten oder dies - wie im vorliegenden Fall - mit dem Hinweis auf die Unanfechtbarkeit der schon früher getroffenen Regelung ablehnen will (vgl. hierzu BVerwGE 19, 153 [154/155]).

  • BVerwG, 26.05.1961 - IV C 337.59

    Umfang der Anfechtbarkeit von Änderungsbescheiden

    Auszug aus BVerwG, 10.03.1966 - II C 8.63
    Zu dem hier angesprochenen Problem der Teilunanfechtbarkeit von Verwaltungsakten, die einen seinem (Rechts-)Grunde nach identischen Anspruch regeln, hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts bereits in dem Urteil vom 26. Mai 1961 - BVerwG IV C 337.59 - (BVerwGE 12, 257) ausgeführt, daß auf Grund eines leistungsändernden Gesetzes ergehende Bescheide nur anfechtbar sind, soweit sie auf der Anwendung der neuen Vorschriften beruhen, nicht dagegen, soweit sie Regelungsbestandteile betreffen, deren rechtliche Grundlagen sich nicht geändert haben und die in den neuen Bescheiden lediglich mitverwendet werden.
  • BVerwG, 22.11.1962 - II C 203.60

    Wiederverwendung ehemaliger, mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung …

    Auszug aus BVerwG, 10.03.1966 - II C 8.63
    Dieser Rechtsprechung des IV. Senats hat sich der erkennende Senat in seinem Urteil vom 22. November 1962 - BVerwG II C 203.60 - (Buchholz BVerwG 232, § 110 BBG Nr. 8) angeschlossen.
  • BVerwG, 25.08.1964 - VI C 153.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 10.03.1966 - II C 8.63
    In folgerichtiger Fortführung dieser Rechtsprechung hat sodann der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts durch sein Urteil vom 25. August 1964 - BVerwG VI C 153.62 - ganz allgemein, also nicht nur für den Fall einer Neubescheidung auf Grund leistungsändernder Gesetze, entschieden, daß ein Bescheid nicht mehr der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt, soweit er die schon früher getroffene, unanfechtbar gewordene Versorgungsregelung unberührt läßt.
  • BVerwG, 17.09.1981 - 2 C 11.81

    Versorgungsfestsetzungsbescheid - Ruhegehaltsfähige Dienstzeit - …

    Denn insoweit stellt sich regelmäßig der neue Bescheid - ungeachtet einer ihm etwa beigegebenen Rechtsmittelbelehrung ... - nicht als neuer Sachbescheid, sondern lediglich als 'wiederholende Verfügung' der Versorgungsbehörde dar" (BVerwGE 23, 175 f., in gleicher Weise Urteil vom 10. März 1966 - BVerwG 2 C 8.63 -).
  • BVerwG, 08.01.1970 - VI C 97.64

    Anforderungen an die Berechnung des Versorgungsanspruchs eines ursprünglich schon …

    Dieser Auffassung hat der II. Senat für die Beurteilung der Anfechtbarkeit von einen und denselben Anspruch regelnden Verwaltungsakten beigepflichtet, deren entscheidendes Ergebnis auf mehreren rechtlich selbständigen Entscheidungskomponenten beruht und die deshalb bezüglich jeder dieser Komponenten selbständig anfechtbar sind (BVerwGE 23, 175 [BVerwG 27.01.1966 - II C 191/62] undUrteil vom 10. März 1966 - BVerwG II C 8.63 -).
  • BVerwG, 11.03.1969 - VI C 24.65

    Rechtsmittel

    Dieser Auffassung hat der II. Senat für die Beurteilung der Anfechtbarkeit von einen und denselben Anspruch regelnden Verwaltungsakten beigepflichtet, deren entscheidendes Ergebnis auf mehreren rechtlich selbständigen Entscheidungskomponenten beruht und die deshalb bezüglich jeder dieser Komponenten selbständig anfechtbar sind (BVerwGE 23, 175 [BVerwG 27.01.1966 - II C 191/62] [176] undUrteil vom 10. März 1966 - BVerwG II C 8.63 - vgl. auchUrteile vom 7. Juli 1966 - BVerwG VIII C 190.63 - [RiA 1967, 56] undvom 28. August 1968 - BVerwG VI C 41.64 - [DÖD 1968, 236]).
  • BVerwG, 28.08.1968 - VI C 41.64

    Eintritt in den Ruhestand eines Beamten mit Eintritt der Dienstunfähigkeit - …

    Dieser Auffassung hat der II. Senat für die Beurteilung der Anfechtbarkeit von einen und denselben Anspruch regelnden Verwaltungsakten beigepflichtet, deren entscheidendes Ergebnis auf mehreren rechtlich selbständigen Entscheidungskomponenten beruht und die deshalb bezüglich jeder dieser Komponenten selbständig anfechtbar sind (BVerwGE 23, 175 [BVerwG 27.01.1966 - II C 191/62] [176] und Urteil vom 10. März 1966 - BVerwG II C 8.63 - vgl. auch Urteil vom 7. Juli 1966 - BVerwG VIII C 190.63 - [RiA 1967 S. 56]).
  • BVerwG, 26.01.1967 - II C 110.64

    Berechnungen des Besoldungsdienstalters für einen im Krieg verwundeten Soldaten - …

    Solche Entscheidungskomponenten sind als selbständige Bestandteile eines Ruhegehaltsfestsetzungsbescheides der gesonderten Anfechtung zugänglich und können mithin auch gesondert unanfechtbar werden (ebenso Urteil des Senats vom 10. März 1966 - BVerwG II C 8.63 - mit Hinweisen; vgl. auch BVerwGE 23, 175 [BVerwG 27.01.1966 - II C 191/62]).
  • BVerwG, 07.07.1966 - VIII C 190.63
    Ein Ruhegehaltsfestsetzungsbescheid ist bezüglich derjenigen Entscheidungskomponenten, die in ihm aus unanfechtbar gewordenen früheren Bescheiden ohne erneute sachliche Prüfung übernommen worden sind und lediglich wiederholt werden, unanfechtbar und deshalb der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung entzogen (im Anschluß an BVerwG 1966-03-10 II C 8.63).
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