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| BVerwG, 24.06.1958 - II CB 197.57 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 20.03.1956 - 275 III 53
- BVerwG, 24.06.1958 - II CB 197.57
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 27.02.1957 - VI C 31.56
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 24.06.1958 - II CB 197.57
Der Kläger könnte im Verwaltungsstreitverfahren nur dann Ansprüche nach dem Gesetz zu Art. 131 GG mit Erfolg geltend machen, wenn er am Stichtage als Beamter - im Sinne des Deutschen Beamtengesetzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1957 - VI C 31.56 -) - in einem Dienstverhältnis bei einer Dienststelle des Reiches oder einer anderen Gebietskörperschaft (§§ 1 Abs. 1 Nr. 1; 63 G 131) oder einer der in der Anlage A dieses Gesetzes aufgeführten Nichtgebietskörperschaften oder sonstigen Einrichtungen oder öffentlich-rechtlichen Verbände von Gebietskörperschaften (§§ 2, 63 G 131) gestanden hat.
- BVerwG, 14.08.1958 - II C 117.57
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung …
Wie dieses Gesetz für die Regelung der Rechtsverhältnisse der früheren Beamten den Beamtenbegriff des damaligen Beamtenrechts, also den des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39), übernommen hat (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1957 - BVerwG VI C 31.56 - [BVerwGE 4, 303] und Beschluß vom 24. Juni 1958 - BVerwG II CB 197.57 -), so hat es den Begriff des Berufssoldaten ebenfalls dem früheren Recht entnommen und nach dem Zweck der Regelung auch entnehmen müssen. - BVerwG, 28.01.1972 - II CB 30.70
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Befähigung zum …
Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt entschieden, daß die Beschäftigung im Dienst der NSDAP oder ihrer Gliederungen schon nach dem Deutschen Beamtengesetz von 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - nicht als Verwendung in öffentlichen Dienst gegolten hat (Beschluß vom 24. Juni 1958 - BVerwG II CB 197.57 - vgl. auch Urteil vom 11. September 1958 - BVerwG II C 5.58 - [Buchholz 234 § 67 G 131 Nr. 12]) und daß der Beamtenbegriff, den das Gesetz zu Art. 131 GG verwendet, der des Deutschen Beamtengesetzes ist. - BVerwG, 16.12.1958 - II C 236.57
Rechtsmittel
Die NSDAP und deren Gliederungen oder Einrichtungen gehören, weil sie weder Gebietskörperschaften waren noch in der Anlage A zu § 2 G 131 aufgeführt worden sind und weil der Dienst bei ihnen schon nach § 127 Abs. 5 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) nicht als Verwendung im öffentlichen Dienst galt, nicht zu den von dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes erfaßten Dienststellen (BVerwG, Beschluß vom 24. Juni 1958 - BVerwG II CB 197.57 - [S. 4]). - BVerwG, 11.09.1958 - II C 5.58
Anwendbarkeit des § 67 G 131 auf bei der früheren Geheimen Staatspolizei …
Die von dem Berufungsgericht festgestellte Rechtsstellung des Klägers als Angestellter bei der Gauwaltung M... der Deutschen Arbeitsfront war keine hiernach berücksichtigungsfähige Rechtsstellung, weil die Deutsche Arbeitsfront als Parteieinrichtung nicht zu den in den §§ 1 und 2 G 131 erfaßten Einrichtungen des öffentlichen Dienstes gehörte (vgl. BVerwG, Beschluß vom 24. Juni 1958 - BVerwG II CB 197.57 - [S. 4];… Anders "G 131" 3. Aufl. S. 34 Erl. 3 Abs. 2 (letzter Satz) zu § 1).
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